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1 BvR 2414/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100930.1bvr241410 KI-generiert

Transfer of residence rights to a guardian for child’s removal from non-custodial father: balancing against parental protection and child’s welfare

Geschäftsnummer 1 BvR 2414/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the continued residence of a twelve-year-old daughter with her non-custodial father until March 30, 2011, or until the final decision on the main constitutional complaint, thereby upholding the father's challenge against the lower family courts' orders. The dispute concerned the provisional transfer of the right to determine the child’s place of residence from the mother, who held sole custody, to a court-appointed guardian to facilitate the child’s removal from the father’s household and placement in a foster home, based on expert assessments that the father lacked the capacity to provide adequate structure and upbringing despite providing sufficient material care. The Court applied § 32 Abs. 1 of the Federal Constitutional Court Act and the right to parental protection under Article 6 Abs. 1 and 2 of the German Basic Law, conducting a weighing of consequences where the immediate separation of the child from her primary attachment figure and familiar environment was deemed to pose greater harm to her welfare than the temporary delay of the expert-recommended external intervention, finding the constitutional complaint admissible and not manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Transfer of residence rights to a guardian for child’s removal from non-custodial father: balancing against parental protection and child’s welfare: The dispute concerned the provisional transfer of the right to determine the child’s place of residence from the mother, who held sole custody, to a court-appointed guardian to facilitate the child’s removal from the father’s household and placement in a foster home, based on expert assessments that the father lacked the capacity to provide adequate structure and upbringing despite providing sufficient material care. The Court applied § 32 Abs. 1 of the Federal Constitutional Court Act and the right to parental protection under Article 6 Abs. 1 and 2 of the German Basic Law, conducting a weighing of consequences where the immediate separation of the child from her primary attachment figure and familiar environment was deemed to pose greater harm to her welfare than the temporary delay of the expert-recommended external intervention, finding the constitutional complaint admissible and not manifestly unfounded.

Schlagwörter

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vorsorgliche Zuteilung der Obhut Aufenthaltsrecht elterlicher Konflikt Schutz der Familie Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Aufnahme von Pflegekindern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 185
BVerfGE 88, 185 ; stRspr).
BVerfGE 87, 107
BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
BVerfGE 34, 211
BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
1 BvR 142/09
Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, NJW-RR 2009, S.
BVerfGE 104, 65
die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (BVerfGE 104, 65 ; stRspr).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Cited in the dispositive to justify the decision on the reimbursement of costs.

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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Trennung eines Kindes von seinem nicht sorgeberechtigten Vater nach gerichtlicher Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der Kindesmutter auf einen Verfahrenspfleger

[TENOR]

Bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens bis zum 30. März 2011, wird das Verbleiben der Tochter L. bei dem Beschwerdeführer angeordnet.

...

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter von der

bislang allein sorgeberechtigten Mutter auf einen Pfleger, wodurch die Herausnahme des Kindes aus seinem Haushalt ermöglicht

werden soll.

1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater der im Januar 1998 nichtehelich geborenen Tochter L. Das Sorgerecht stand der Kindesmutter

allein zu. Im Frühjahr 2008 verließ die Kindesmutter die bis dahin mit dem Beschwerdeführer und dem Kind gemeinsam bewohnte

Wohnung. Das Kind verblieb im Haushalt des Beschwerdeführers. Die Kindesmutter beantragte in der Folge bei dem Familiengericht

die Herausgabe des Kindes. Der Beschwerdeführer begehrte im Gegenzug eine Verbleibensanordnung und im späteren Verfahrensverlauf

die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn.

Mitte Januar 2010 hörte der Familienrichter das Kind persönlich an. Es erklärte, bei dem Beschwerdeführer bleiben zu wollen.

Am 29. Juni 2010 fand ein weiterer Termin mit der gerichtlich bestellten Sachverständigen statt. Diese hatte zuvor Gespräche

mit der Kindesmutter und dem Kind geführt, während der Beschwerdeführer eine Mitwirkung verweigerte. Die Sachverständige erklärte,

dass eine Fremdunterbringung des Kindes wünschenswert sei. Das hiermit konfrontierte Kind erklärte, es wolle bei dem Beschwerdeführer

bleiben. Anschließend erörterte das Gericht mit den Beteiligten, dass eine sofortige Fremdunterbringung nicht veranlasst sei.

Es solle zunächst eine Absprache mit der Einrichtung und dem Jugendamt erfolgen. Mit dem Beschwerdeführer vereinbarte das

Gericht, dass er die Tochter, "wie gewohnt, zuverlässig zu Hause weiterhin versorgen werde".

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Juli 2010 entzog das Amtsgericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für

L. und übertrug es auf einen Pfleger. Zur Verhinderung weiterer Kindeswohlgefährdung sei es notwendig, das Kind zumindest

vorübergehend aus dem elterlichen Umfeld herauszunehmen.

Der Beschwerdeführer habe zwar Recht, wenn er darauf hinweise, dass es dem Kind an nichts mangle, es ausreichend zu Essen

und zu Trinken bei ihm bekomme und auch Obdach. Im Übrigen würde er alles tun, was das Kind von ihm verlange. Die Sachverständige

habe ihrerseits Recht, wenn sie darauf hinweise, dass es für das Kind eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeute, wenn es

sich in diesem nunmehr kritischen Alter praktisch selbst erziehen müsse. Irgendeine Form einer Erziehung durch den Beschwerdeführer

sei derzeit nicht erkennbar und nicht absehbar. Die Sachverständige habe insoweit den Verdacht geäußert, bei dem Beschwerdeführer

könne eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, die seine Erziehungsfähigkeit einschränken, wenn nicht sogar aufheben könne.

Bei der Kindesmutter liege zwar das Sorgerecht. Sie habe es aber in den zwei Jahren des Verfahrens nicht vermocht, dieses

für sich positiv umzusetzen und sich auch nicht zu einer vorübergehenden Fremdunterbringung des Kindes entschließen können.

Die Sachverständige habe in ihrem vorläufigen mündlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass sie keine andere Möglichkeit mehr

sehe, als das Kind einem neutralen Umfeld zuzuführen. Dies solle jedenfalls für die Zeit der Ferien gelten. Sie sehe die dringende

Notwendigkeit, das Kind für eine vorübergehende Zeit aus dem Umfeld mit dem Beschwerdeführer herauszunehmen, um die notwendige

Diagnostik durchführen zu können. Dieser Einschätzung schließe sich das Gericht angesichts des Ablaufs des Verfahrens, des

von den Eltern und dem Kind gewonnenen Eindrucks sowie der Sachkunde der Sachverständigen an. Mildere Maßnahmen seien derzeit

angesichts der Verfahrenssituation nicht mehr möglich.

c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 13.

August 2010 zurück.

Es gebe durchaus aus dem Verfahrensgang folgende Hinweise, dass die Erziehungseignung des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt

sei mit der Folge einer Gefährdung des Kindeswohls. Dem stehe nicht entgegen, dass die äußere Versorgung nicht zu beanstanden

sei. Ebenso möge es sein, dass ein liebevolles Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe. Dies stehe

einer hier ernsthaft zu besorgenden Kindeswohlgefährdung durch fehlende Erziehung, die sich nicht in dem Aufstellen von Strukturen

erschöpfe, nicht entgegen. Angesichts dieser Kindeswohlgefährdung seien mildere Mittel als die Fremdunterbringung und damit

die Herausnahme aus dem väterlichen Haushalt nicht ersichtlich.

2. Der Beschwerdeführer, der mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG

durch die angegriffenen Beschlüsse rügt, begehrt, das einstweilige Verbleiben des Kindes in seinem Haushalt anzuordnen.

II. 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier

also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88,

185 ; 103, 41 ; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn

die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen,

die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen

wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem

verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab

anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht

seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen

zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ). In Kindschaftssachen ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht

an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss

der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, NJW-RR 2009, S. 721).

b) Die eingelegte Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Insbesondere ist die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu bejahen. Zwar haben die Fachgerichte mit den angegriffenen

Entscheidungen nicht dem Beschwerdeführer, sondern der allein sorgeberechtigten Kindesmutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht

entzogen. Der (Teil-)Sorgerechtsentzug erfolgte jedoch mit dem Ziel, eine Fremdunterbringung des Kindes und damit seine Trennung

von dem Beschwerdeführer zu ermöglichen. Insofern sind die angegriffenen Entscheidungen geeignet, den Beschwerdeführer selbst

in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu verletzen.

Der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen, weil die angegriffenen Entscheidungen im

einstweiligen Anordnungs-verfahren ergangen sind und eine Entscheidung in der Hauptsache noch aussteht. Der Grundsatz der

Subsidiarität fordert über das Gebot der Rechtswegerschöp-fung hinaus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden

weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar

zu verhindern. Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes

die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (BVerfGE 104, 65 ; stRspr). Das ist dem Beschwerdeführer

vorliegend nicht möglich. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fremdunterbringung seines Kindes, die gerade durch die

angegriffenen Eilentscheidungen ermöglicht werden soll. Er rügt damit eine Verfassungsverletzung durch die Entscheidungen

im vorläufigen Rechtsschutz selbst. Wäre sein Vorwurf einer Grundrechtsverletzung zutreffend, so könnte diese wegen der noch

vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens beabsichtigten Herausnahme des Kindes aus seinem Haushalt durch die Hauptsacheentscheidung

nicht mehr vollständig ausgeräumt werden.

c) Die demnach erforderliche Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung, so verbliebe das Kind - gemäß seinem eigenen Wunsch - bis zum Abschluss des Verfahrens

bei dem Beschwerdeführer in seiner vertrauten Umgebung, wo es nach den Feststellungen der Fachgerichte eine ausreichende Versorgung

erfährt. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet, verzögerte sich die Aufnahme des Kindes in der

Jugendhilfeeinrichtung und damit der Ausgleich des von den Fachgerichten bei dem Beschwerdeführer angenommenen Erziehungsdefizits

um einen - allerdings überschaubaren - Zeitraum.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so würde das Kind gegen seinen Willen von dem Beschwerdeführer als Hauptbezugsperson

getrennt, aus seinem familiären Umfeld gerissen und in eine ihm fremde Heimeinrichtung verbracht. Dies wäre, wenngleich es

sich um eine heimatnahe Einrichtung handelt, so dass kein Schulwechsel erforderlich wäre, mit nicht unerheblichen Belastungen

für das zwölfjährige Kind verbunden. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre ein nochmaliger

Aufenthaltswechsel des Kindes zurück zum Beschwerdeführer zu erwarten. Ein solcher mehrfacher Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson

und des Wohnumfeldes beeinträchtigten das Kindeswohl aber in wesentlichem Maße.

Wägt man daher die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die dem Kind im Falle des Erlasses der einstweiligen

Anordnung drohen, weniger schwer als die Nachteile, die dem Kind und dem Beschwerdeführer im Falle der Versagung des Erlasses

der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.