Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1902/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101012.2bvr190210 KI-generiert

Suspended deportation to EU member state under Dublin Regulation pending review of constitutional limits on normative assurance of safe third state status

Geschäftsnummer 2 BvR 1902/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the applicant's request for interim relief, ordering the responsible administrative authority to temporarily suspend the deportation of an Afghan asylum seeker to Greece. The dispute concerned the implementation of Council Regulation (EC) No. 343/2003 (Dublin I), under which Greece was deemed the responsible EU member state for processing the asylum application, and the applicant challenged the constitutional adequacy of the domestic "normative assurance" doctrine that bypassed individual verification of a safe third state's asylum system. Relying on Art. 19(4) and Art. 16a(2) of the German Basic Law and Art. 32 BVerfGG, the Court found that it was not manifestly evident that the applicant would face safe conditions in Greece, particularly given reports of systemic deficiencies, and determined that granting interim protection did not violate EU law, as the Regulation itself permits judicial review of transfer decisions to prevent irreparable harm.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 34a Abs. 2 AsylVfG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 67 AEUV, Art. 16a GG, § 26a Abs. 3 AsylVfG; Suspended deportation to EU member state under Dublin Regulation pending review of constitutional limits on normative assurance of safe third state status: The dispute concerned the implementation of Council Regulation (EC) No. 343/2003 (Dublin I), under which Greece was deemed the responsible EU member state for processing the asylum application, and the applicant challenged the constitutional adequacy of the domestic "normative assurance" doctrine that bypassed individual verification of a safe third state's asylum system. Relying on Art. 19(4) and Art. 16a(2) of the German Basic Law and Art. 32 BVerfGG, the Court found that it was not manifestly evident that the applicant would face safe conditions in Greece, particularly given reports of systemic deficiencies, and determined that granting interim protection did not violate EU law, as the Regulation itself permits judicial review of transfer decisions to prevent irreparable harm.

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-Verordnung Staatsschutz Normenkontrolle Dienstrechtliche Stellungen Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung
§ 34a Abs. 2 AsylVfG
BVerfGE 94, 49 ) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags
Art. 19 Abs. 4 GG
2 und 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen des Rechts
Art. 67 AEUV
Art. 67 AEUV und Art. 77 - 80 AEUV) eine Rolle spielen, da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Einführung von Art.
Art. 16a GG
4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs.
§ 26a Abs. 3 AsylVfG
BVerfGE 94, 49 ) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht
§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG
Legal basis for the decision regarding the reimbursement of necessary expenses to the applicant.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 25
BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
BVerfGE 94, 49
BVerfGE 94, 49 ) bei der Anwendung von § 34a Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG

Legal basis for the decision regarding the reimbursement of necessary expenses to the applicant.

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Volltext

Erlass einer eA, mit der die Überstellung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung EGV 343/2003 vom 18.02.2003 vorläufig untersagt wird

[TENOR]

Dem Regierungspräsidium K. wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers nach

Griechenland vorläufig untersagt.

Das Land Hessen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

zu erstatten.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung

eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar

2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung

eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten

ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich

außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich

unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten

würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen,

die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen

wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).

2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig

oder offensichtlich unbegründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art.

19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen

Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 ) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags

eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union ist. Es könnte dabei auch zu klären sein, ob und welche Vorgaben das Grundgesetz zur Gewährung vorläufigen Schutzes

für den Zeitraum trifft, den die Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse über für Asylsuchende bedrohliche tatsächliche

oder rechtliche Defizite des Asylsystems eines Mitgliedstaats auszuwerten und erforderliche Maßnahmen durchzusetzen. Bei der

Würdigung von Art. 16a Abs. 2 und 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen des Rechts

der Europäischen Union zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

(vgl. Art. 2 4. Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon :

Art. 67 AEUV und Art. 77 - 80 AEUV) eine Rolle spielen, da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Einführung von Art.

16a GG die Grundlage für eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung

zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten geschaffen hat (vgl. BVerfGE 94, 49 ).

Angesichts dieser offenen Fragen ist nicht zu erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre. Auch

unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur

Situation von Asylantragstellern in Griechenland können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein

offensichtlich verneint werden. Allerdings sind sie angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden sind (vgl. BVerfGE 94, 49 ),

die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl.

BVerfGE 94, 49 ) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht

werden kann, auch nicht offensichtlich zu bejahen.

3. Bliebe dem Antragsteller der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten

möglicherweise bereits mit der Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert

oder rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09

-, NVwZ 2009, S. 1281). Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg

in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem

Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht unionsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine unionsrechtliche

Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht nicht.

Vielmehr sieht das Unionsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen

an den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG) Nr.

343/2003 selbst vor.

4. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.