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2 BvR 2394/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100916.2bvr239408 KI-generiert

Judicial bias enforcement action: violation of the right to be heard by disregarding evidence of intent and knowledge of the law in a disciplinary inquiry

Geschäftsnummer 2 BvR 2394/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany set aside two decisions of the Cologne Higher Regional Court and remanded the case, ruling in favor of the complainant. The dispute arose in a criminal enforcement action (*Klageerzwingungsverfahren*) where the complainant, a former government official, challenged the dismissal of a criminal complaint alleging that a disciplinary inquiry leader committed judicial bias (*Rechtsbeugung*) by ignoring objections to an expert's bias and failing to refer his own bias objection to the competent court. The complainant argued that the lower courts violated his right to be heard by disregarding specific evidence, including detailed legal citations from his counsel, suggesting the accused knowingly ignored the law rather than acting negligently. The Court found a clear violation of Article 103(1) of the Basic Law (right to be heard), determining that the lower court’s conclusion that there was no evidence of intent was irreconcilable with the unaddressed core factual submissions regarding the accused’s knowledge of the law, thereby necessitating the reversal of the judgments and a remand for reconsideration of the potential for intentional misconduct.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, § 172 StPO, § 339 StGB, § 172 Abs. 3 StPO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 33a StPO; Judicial bias enforcement action: violation of the right to be heard by disregarding evidence of intent and knowledge of the law in a disciplinary inquiry: Im vorliegenden Fall hat die festgestellte Verletzung besonderes Gewicht, da der Beschluss vom 21. Oktober 2008 die aus Art.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Disziplinarstrafe Urteilsvollstreckung Anspruch auf rechtliches Gehör strafrechtlicher Vorsatz Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 967/07
September 2008 - 2 BvR 967/07 -, juris).
BVerfGE 47, 182
Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfGE 86, 133 ; vgl. auch BVerfGE 47, 182 ). Daraus
BVerfGE 42, 364
in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ).
BVerfGE 25, 137
sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 ; 34, 344 ;
BVerfGE 40, 101
Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101 ; 47, 182 ).
BVerfGE 13, 132
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im Klageerzwingungsverfahren - Kenntnisnahme und Berücksichtigung von zentralem Parteivorbringen in angegriffenem Beschluss nicht erkennbar - hier: Nichtberücksichtigung von Hinweisen bzgl der Vorsätzlichkeit des Handelns des Beschuldigten bei Vorwurf der Rechtsbeugung

[TENOR]

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2008 - 51 Zs 606/06 - 25/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Dieser Beschluss sowie der auf die Gehörsrüge hin ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Dezember 2008 - 51 Zs 606/06 - 25/07 - werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

...

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die inhaltlichen Anforderungen an eine gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.

I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung zweier Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln, die in einem Klageerzwingungsverfahren

gemäß § 172 StPO ergangen sind. Einen früheren, im selben Klageerzwingungsverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts,

der den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig ablehnte, hat das Bundesverfassungsgericht

aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats

vom 4. September 2008 - 2 BvR 967/07 -, juris). Der daraufhin ergangene Beschluss vom 21. Oktober 2008 ist Gegenstand der

nunmehr vorliegenden Verfassungsbeschwerde.

a) Der Beschwerdeführer war Regierungsdirektor in einem Bundesministerium. Gegen ihn wurde im Mai 2001 ein Disziplinarverfahren

eingeleitet, weil er in einer vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften Zeitschrift Beiträge

veröffentlicht hatte. Als Untersuchungsführer wurde der spätere Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens ernannt, der zum damaligen

Zeitpunkt Abteilungspräsident einer Bundesanstalt war. Der Untersuchungsführer gab ein Rechtsgutachten zu der Frage in Auftrag,

ob der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichungen Dienstpflichten verletzt habe. Beauftragt wurde Professor Dr. L., der

auch Prozessbevollmächtigter eines Antragstellers im NPD-Parteiverbotsverfahren war. Sobald der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis

erlangt hatte, lehnte er den Gutachter als befangen ab. Weil der Untersuchungsführer über diesen Antrag nicht entschied, lehnte

der Beschwerdeführer auch ihn als befangen ab. Im Falle der Ablehnung des Untersuchungsführers hätte nach § 56 Abs. 4 Satz

2 der Bundesdisziplinarordnung (BDO, BGBl 1967 I S. 750, 984) das Bundesdisziplinargericht entscheiden müssen. Der Untersuchungsführer

legte das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch dem Bundesdisziplinargericht jedoch nicht vor, obwohl dies vom Rechtsanwalt

des Beschwerdeführers angemahnt worden war. Er ließ beide Ablehnungsgesuche vielmehr unbearbeitet, erstellte den Untersuchungsbericht

und lud zur Schlussanhörung. Erst als sich der Beschwerdeführer unmittelbar an das Bundesdisziplinargericht wandte, hob der

Untersuchungsführer den Termin auf und legte das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch vor. Das Bundesdisziplinargericht

sah dieses Gesuch als begründet an, weil der Untersuchungsführer nicht über die Ablehnung des Sachverständigen entschieden,

das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch nicht dem Bundesdisziplinargericht zur Entscheidung vorgelegt und stattdessen

einen Termin zur abschließenden Anhörung angesetzt habe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte das Disziplinarverfahren

im Februar 2005 schließlich ein, weil die Einleitungsverfügung zu unbestimmt gewesen sei.

b) Der Beschwerdeführer stellte im September 2005 Strafanzeige gegen den Untersuchungsführer wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung

(§ 339 StGB). Der Beschuldigte habe dadurch das Recht gebeugt, dass er ein Rechtsgutachten zu Fragen des innerstaatlichen

Rechts eingeholt, nicht über die Anträge, das Rechtsgutachten für unzulässig zu erklären und über die Befangenheit des Gutachters

zu befinden, entschieden und schließlich das gegen ihn selbst gerichtete Befangenheitsgesuch nicht dem zuständigen Gericht

zur Entscheidung vorgelegt habe. Die Staatsanwaltschaft Köln stellte das Ermittlungsverfahren ein. Die hiergegen gerichtete

Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft Köln zurück (vgl. die nähere Darstellung im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten

Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 967/07 -, juris).

c) Gegen den im daraufhin vom Beschwerdeführer angestrengten Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO ergangenen Beschluss

des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2007, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 3 StPO als unzulässig

ablehnte, erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hob den angegriffenen Beschluss auf

und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Der Beschluss verletzte die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19

Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG, indem das Oberlandesgericht die Darlegungsanforderungen im Rahmen der Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags

überspannt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 967/07 -, juris).

d) Durch den mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 21. Oktober 2008 hat das Oberlandesgericht

Köln erneut über den Klageerzwingungsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Das Gericht hielt den Antrag nunmehr für zulässig,

verwarf ihn jedoch als unbegründet.

Zur Begründung bezog es sich im Wesentlichen auf die vorangegangenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sowie des Generalstaatsanwalts,

die im Kern darauf abgestellt hatten, dass der für die Erfüllung des Tatbestands der Rechtsbeugung erforderliche Vorsatz nicht

bewiesen werden könne. Es könne nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte als Untersuchungsführer

die einschlägigen Regelungen der Bundesdisziplinarordnung und der Strafprozessordnung schlichtweg übersehen habe. Auch die

ihm vom damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers erteilten rechtlichen Hinweise führten zu keinem anderen Ergebnis.

Sie seien allenfalls zur Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs geeignet, nicht jedoch zum Nachweis zumindest bedingten

Vorsatzes. Es lasse sich nicht nachweisen, dass er auch die Einsicht gewonnen habe, dass die Hinweise auf die Rechtslage diese

richtig dargestellt hätten. Da der Beschuldigte als Untersuchungsführer in Fragen des Disziplinarverfahrens unerfahren gewesen

sei, sei der Nachweis vorsätzlichen Handelns nicht zu erbringen.

e) Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO. Er sei insofern nicht gehört

worden, als sein Vortrag zum Nachweis zumindest bedingten Vorsatzes nicht berücksichtigt worden sei. Das Oberlandesgericht

Köln verwarf den Antrag durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 5. Dezember 2008 als unzulässig. Die Voraussetzungen

für dieses Nachverfahren lägen nicht vor, weil das Gericht kein Vorbringen des Beschwerdeführers übersehen, sondern auf der

Grundlage dieses Vorbringens entschieden habe.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte

aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Insbesondere verletzten die angegriffenen Entscheidungen ihn in

seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe seinen Vortrag, aus dem sich Hinweise

auf die Rechtskenntnis des Beschuldigten und damit auf zumindest bedingten Vorsatz ergäben, offensichtlich nicht zur Kenntnis

genommen.

3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten

Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung sind

gegeben. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE

47, 182 ; 86, 133 ). Danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2008 verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und

in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn

sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 ; 34, 344 ;

47, 182 ). Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene

Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101 ; 47, 182 ). Die Gerichte

sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13,

132 ; 42, 364 ; 47, 182 ). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs.

1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten

entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248 ; 42, 364 ; 47, 182 ). Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche,

das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen

Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen

nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des

Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfGE 86, 133 ; vgl. auch BVerfGE 47, 182 ). Daraus

ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen

in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2006 -

2 BvR 722/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris).

b) Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2008 den Beschwerdeführer in seinem Anspruch

auf rechtliches Gehör, da er nicht erkennen lässt, dass das Gericht den Kern seines Tatsachenvortrags zur Kenntnis genommen

und in Erwägung gezogen hat.

aa) Die wesentliche Begründung des Beschlusses, für vorsätzliches Handeln des Beschuldigten als Untersuchungsführer lägen

nicht einmal Anhaltspunkte vor, ist auf der Basis des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Dies

lässt darauf schließen, dass das Oberlandesgericht diesen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt hat.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Klageerzwingungsantrag wiederholt dargelegt, dass er den Beschuldigten mehrfach auf die

Rechtslage hingewiesen und sogar einschlägige Rechtsliteratur angeführt habe. Soweit das Oberlandesgericht davon auszugehen

scheint, dass der damalige Bevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Untersuchungsführer lediglich seine persönliche Rechtsauffassung

mitgeteilt haben könnte, die von diesem als zutreffend, aber auch als unrichtig gewertet worden sein könnte, schöpft es den

Vortrag des Beschwerdeführers nicht im gebotenen Maße aus. Sein damaliger Bevollmächtigter hat den Untersuchungsführer vielmehr

umfassend auf die tatsächliche Rechtslage hingewiesen. Die gleichwohl getroffene Feststellung des Oberlandesgerichts, es seien

schon keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Untersuchungsführer die Rechtslage zutreffend erkannt haben könnte, ist so fernliegend,

dass sie nur dadurch erklärt werden kann, dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis

genommen hat. Das Oberlandesgericht hält es für möglich, dass der Beschuldigte als Untersuchungsführer die Vorschrift des

§ 74 StPO sowie diejenige des § 56 Abs. 4 Satz 2 BDO übersehen haben könnte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Oberlandesgericht

bei dieser Feststellung nicht auf die das Gegenteil belegenden Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers

eingegangen ist, obwohl die Ermittlungsakten zur üblichen Beurteilungsgrundlage im Klageerzwingungsverfahren gehören (vgl.

Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO-Kommentar, 5. Bd., 26. Auflage 2008, § 173 Rn. 1 und 3; vgl. auch BVerfG, Beschluss

der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 2104/01 -, NJW 2002, S. 2859 ). Dies gilt namentlich für

die Schreiben vom 7. Dezember 2001 und vom 2. Mai 2002. Diese Schreiben weisen nicht nur auf die fraglichen Vorschriften hin

und erläutern deren wesentlichen Inhalt. Das Schreiben vom 2. Mai 2002 gibt auch die entscheidende, die Rechtslage umfassend

darstellende Stelle des auch vom Untersuchungsführer zu Rate gezogenen Kommentars zur Bundesdisziplinarordnung unter Kennzeichnung

als wörtliches Zitat und Nennung der Fundstelle wieder. Mit diesem Tatsachenvortrag ist die - nicht näher begründete - Annahme

des Oberlandesgerichts, es fehlten schon Anhaltspunkte dafür, dass sich der Untersuchungsführer tatsächlich informiert habe,

unvereinbar.

bb) Schließlich ist die Begründung des Oberlandesgerichts angesichts des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers auch insoweit

nicht nachvollziehbar, als sie die Gründe unbeachtet lässt, aus denen der Untersuchungsführer die Ablehnungsgesuche über Monate

unbearbeitet gelassen haben könnte. Auf die möglichen Motive des Beschuldigten hat der Beschwerdeführer im Klageerzwingungsantrag

wiederholt hingewiesen. Diese subjektiven Beweggründe sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen

eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes im Sinne des Rechtsbeugungstatbestands von Bedeutung (vgl. BGHSt 47, 105 ).

Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die mögliche Motivation des Beschuldigten als Untersuchungsführer unbeachtet geblieben

ist. Entsprechende Anhaltspunkte bietet vorliegend bereits der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, welches dort auf seinen

Eindruck hinweist, der Untersuchungsführer habe eine Entscheidung über die Ablehnungsgesuche "verhindern" bzw. einer solchen

"aus dem Weg gehen" wollen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auf Ausführungen des Untersuchungsführers hingewiesen,

in denen dieser, selbst nachdem das Bundesdisziplinargericht das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt hatte, deutlich machte,

dass er trotz der in diesem Beschluss benannten Verstöße gegen die Strafprozess- und die Bundesdisziplinarordnung und in Kenntnis

dieses Beschlusses noch immer der Ansicht sei, "korrekt" gehandelt zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die zu

dieser Einschätzung führenden Beweggründe unberücksichtigt geblieben sind, waren dem Untersuchungsführer die einschlägigen

Vorschriften zum Zeitpunkt dieser Äußerung doch bekannt.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Oberlandesgerichts, für eine bewusste Missachtung der als zutreffend erkannten

Rechtslage lägen nicht einmal Anhaltspunkte vor, unverständlich und kann nur dadurch erklärt werden, dass es den Tatsachenvortrag

des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Diese fehlende Berücksichtigung des

Kernvortrags des Beschwerdeführers verletzt ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

c) Da die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Entscheidungen

- insbesondere hinsichtlich der vom Oberlandesgericht angeführten Begründung, dem Untersuchungsführer sei selbst dann, wenn

er die Rechtslage zutreffend erkannt hätte, nicht nachzuweisen, dass er trotz dieser Einsicht anders verfahren sei - zugleich

willkürlich sind und ob sie den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen gerecht werden.

d) Der Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht

bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers eine andere Entscheidung getroffen hätte. Insbesondere in Anbetracht

der vorliegend unbeachtet gebliebenen Hinweise auf die Kenntnis des Beschuldigten als Untersuchungsführer von der Rechtslage

ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht entweder die Einstellung der Ermittlungen beanstandet oder aber zumindest eigene

Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) angestellt hätte, um die Bedeutung des Verhaltens des Beschuldigten für die Annahme hinreichenden

Tatverdachts näher zu untersuchen. Es geht aus der Entscheidung auch nicht hervor, dass der Klageerzwingungsantrag aus Sicht

des Oberlandesgerichts aus anderen Gründen in der Sache keinen Erfolg haben könnte.

2. Auch der auf die Gehörsrüge hin ergangene Beschluss vom 5. Dezember 2008 ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Dabei

bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Beschluss einen eigenständigen Grundrechtsverstoß enthält. Wird eine gerichtliche

Entscheidung wegen eines Grundrechtsverstoßes aufgehoben, erstreckt sich die Aufhebung auch auf nachfolgende Entscheidungen,

welche auf Rechtsbehelfe hin ergangen sind und die vorangegangene Entscheidung bestätigen (vgl. BVerfGE 4, 412 ).

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte

des Beschwerdeführers angezeigt.

Eine Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG dann angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten

oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders

gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer

Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes

Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen

Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (BVerfGE 90, 22 ).

Im vorliegenden Fall hat die festgestellte Verletzung besonderes Gewicht, da der Beschluss vom 21. Oktober 2008 die aus Art.

103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen leichtfertig verkennt. Er lässt jede vertiefte Auseinandersetzung mit dem Kernvortrag

des Beschwerdeführers vermissen; objektive Umstände, aus denen Hinweise für das Vorliegen der inneren Tatseite folgen könnten,

bleiben vollkommen unbeachtet. Das Oberlandesgericht stützt sich allein auf die Aussage des Untersuchungsführers, er habe

die Rechtslage nicht gekannt, und hält diese Aussage für unwiderlegbar. Diese Auffassung hätte nach Würdigung des Vorbringens

des Beschwerdeführers zumindest näher untermauert werden müssen. Dass eine solche Begründungsleistung fehlt, lässt auf ein

leichtfertiges Übergehen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schließen. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht

im vorliegenden Klageerzwingungsverfahren bereits im Beschluss vom 4. September 2008 der Grundrechtsverletzung, die durch

die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts verursacht wurde, implizit besonderes Gewicht beigemessen. Es besteht kein Grund,

dies nunmehr abweichend zu bewerten.

4. Die Beschlüsse sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Köln zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.