Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2638/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.2bvr263809 KI-generiert

Liability assessment in civil appeal: requirement to re-examine witness for divergent factual valuations under the right to be heard

Geschäftsnummer 2 BvR 2638/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) allowed the constitutional complaint, finding a violation of Article 103(1) Basic Law (right to be heard), and ordered the appellate court's judgment set aside with the case remanded for retrial; consequently, the applicants prevailed in their constitutional challenge, although the underlying civil liability dispute must be re-litigated by the appellate court. The case involved a tort claim arising from a traffic accident where the applicants (bus owner and driver) were found liable for 75% of the damages by the appellate court, which had rejected the first-instance finding of 50% contributory negligence by the plaintiff. The appellate court altered its assessment of a key witness's testimony—concluding the witness's perspective did not match the plaintiff's and that the witness's statements were mere conjecture—without conducting a new oral hearing, despite the applicants' explicit request to re-hear the witness and their payment of the advance. The decisive legal basis was Article 103(1) Basic Law in conjunction with § 529(1) No. 1 and § 398 of the Code of Civil Procedure (ZPO), establishing that a higher court must personally re-hear a witness if it intends to evaluate their testimony differently than the lower court, particularly regarding the witness's reliability, credibility, or the objective interpretation of their statement, and that ignoring a material evidence request without procedural justification violates the right to be heard.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, § 94 Abs. 2 BVerfGG, § 94 Abs. 3 BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 398 ZPO; Liability assessment in civil appeal: requirement to re-examine witness for divergent factual valuations under the right to be heard: The case involved a tort claim arising from a traffic accident where the applicants (bus owner and driver) were found liable for 75% of the damages by the appellate court, which had rejected the first-instance finding of 50% contributory negligence by the plaintiff. The appellate court altered its assessment of a key witness's testimony—concluding the witness's perspective did not match the plaintiff's and that the witness's statements were mere conjecture—without conducting a new oral hearing, despite the applicants' explicit request to re-hear the witness and their payment of the advance. The decisive legal basis was Article 103(1) Basic Law in conjunction with § 529(1) No. 1 and § 398 of the Code of Civil Procedure (ZPO), establishing that a higher court must personally re-hear a witness if it intends to evaluate their testimony differently than the lower court, particularly regarding the witness's reliability, credibility, or the objective interpretation of their statement, and that ignoring a material evidence request without procedural justification violates the right to be heard.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Haftung aus unerlaubter Handlung Zivilurteil Zeugenaussage Verkehrsunfall Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 C 144/07
August 2008 - 2 C 144/07 - nur die Hälfte des
BVerfGE 50, 32
BVerfGE 50, 32 ; 60, 247 ; 69, 141 ; 105, 279 ; stRspr).
BVerfGE 60, 305
BVerfGE 60, 305 ; 74, 220 ; 81,
1 BvR 1935/03
2004 - 1 BvR 1935/03 -, NJW 2005, S.
IV ZR 130/05
Oktober 2006 - IV ZR 130/05 -, NJW 2007, S.
VIII ZR 3/09
- VIII ZR 3/09 -, NJW-RR 2009, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis cited in the dispositive for setting aside the appealed judgment and remanding the case to the Landgericht.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis cited in the dispositive for the decision on the reimbursement of expenses.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch abweichende Würdigung einer Zeugenaussage ohne erneute Zeugenvernehmung im zivilprozessualen Berufungsverfahren

[TENOR]

Das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. August 2009 - 1 S 320/08 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Gera zurückverwiesen.

...

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die abweichende Würdigung einer Zeugenaussage durch das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme.

1. Aufgrund eines Verkehrsunfalls wurden die Beschwerdeführerin zu 1. als Halterin und der Beschwerdeführer zu 2. als Fahrer

eines Omnibusses vor dem Amtsgericht Rudolstadt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.432,60 Euro in Anspruch

genommen. Das Amtsgericht ging davon aus, der Beschwerdeführer zu 2. habe den Unfall verschuldet, weil er dem klägerischen

Pkw die Vorfahrt genommen habe, als er mit dem Omnibus aus dem Busbahnhof auf die linke der davor in gleicher Richtung verlaufenden

Fahrspuren eingebogen sei.

Über die Behauptung der Beschwerdeführer, der Kläger trage Mitschuld, weil der Unfall durch rechtzeitiges Bremsen habe vermieden

werden können, erhob das Gericht Beweis durch Einvernahme eines Zeugen, der zum Unfallzeitpunkt auf der rechten Fahrspur in

gleicher Richtung wie der klägerische Pkw unterwegs gewesen war. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, er sei kurz

vor dem Unfall von dem auf der linken Spur fahrenden klägerischen Pkw überholt worden. Er habe dann gesehen, wie der Bus in

die linke Fahrspur eingefahren sei. Der klägerische Pkw habe sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes höchstens drei bis fünf

Meter vor seinem Fahrzeug befunden, also "leicht vorne links schräg versetzt". Seines Erachtens habe der Fahrer die Situation

erkennen müssen und nach links ausweichen oder abbremsen können. Er habe die Situation bereits am Beginn des Busbahnhofs erkannt

und sie so eingeschätzt, dass er selbst noch hätte bremsen können, wäre der Bus auf seine Spur eingefahren.

Aufgrund dieser Aussage sprach das Amtsgericht dem Kläger mit Urteil vom 1. August 2008 - 2 C 144/07 - nur die Hälfte des

geltend gemachten Betrages zu. Es stehe fest, dass der Fahrer des klägerischen Pkw den Unfall mit verursacht habe. Die Angaben

des Zeugen seien glaubhaft. Insbesondere habe dieser den einfahrenden Bus aus genau demselben Blickwinkel wie der Fahrer des

klägerischen Pkw sehen und außerdem konkrete Angaben zur Stellung der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt machen können, die

den Feststellungen des Gutachters genau entsprächen.

2. Auf die Berufung des Klägers wies der Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Gera darauf hin, dass

diese nach seiner vorläufigen Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Amtsgericht sei aufgrund der Aussage des Zeugen

zutreffend zu einer hälftigen Schadensteilung gelangt. Dagegen wandte der Kläger ein, mit der Aussage, der Unfall sei durch

rechtzeitiges Bremsen oder Ausweichen vermeidbar gewesen, habe der Zeuge lediglich eine Mutmaßung für sich und sein Fahrzeug

getroffen. Diese könne nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden, da es an einem Tatsachenkern fehle. Zudem habe der Zeuge

aus seiner Blickposition von der rechten Fahrspur aus den von links einfahrenden Bus wesentlich eher wahrnehmen können als

der Fahrer des klägerischen Pkw auf der linken Spur.

Das Landgericht bestimmte daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung, wobei auch der Zeuge zunächst nochmals geladen wurde.

Die Beschwerdeführer zahlten den Auslagenvorschuss wie angefordert ein und erwiderten, aufgrund der Aussage des Zeugen sei

das Amtsgericht zu Recht von einem Mitverschulden ausgegangen. An den erstinstanzlichen Beweisangeboten werde daher festgehalten.

Das Landgericht lud den Zeugen hingegen wieder ab. Ohne dessen nochmalige Vernehmung änderte es die erstinstanzliche Entscheidung

mit Urteil vom 12. August 2009 - 1 S 320/08 - ab und ging, der Berufung des Klägers in vollem Umfang folgend, von einer Haftungsquote

der Beschwerdeführer von 75 % aus. Die Wertung des Amtsgerichts, der Fahrer des klägerischen Pkw habe den Verkehrsunfall mit

verursacht, sei im Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nicht haltbar. Da dieser die linke der beiden Fahrspuren befahren

habe und am Zeugen vorbei gefahren sei, gehe das Amtsgericht fehl in der Annahme, der Zeuge habe den Bus aus genau demselben

Blickwinkel wahrnehmen können. Das sei aufgrund des räumlich nach links versetzten Fahrens nicht möglich. Hinzu komme, dass

es sich bei der Einschätzung des Zeugen im Hinblick auf das ihm noch mögliche theoretische Einbremsen um keine gesicherte

Erkenntnis, sondern eine bloße Vermutung handele.

3. Die Beschwerdeführer sehen ihr Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Landgericht entgegen

ihrem Antrag nicht erneut in die Beweisaufnahme eingetreten sei. Die insoweit erhobene Anhörungsrüge hat das Landgericht mit

Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 S 320/08 - zurückgewiesen. Eine erneute Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, denn

es gehe weder um den Aussageinhalt noch um die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern darum, dass das Amtsgericht eine

objektiv unzutreffende Tatsache aus dessen Bekundung abgeleitet habe. Insoweit handele es sich nicht um den Fall einer abweichenden

Beweiswürdigung, sondern um eine andere Sicht einer vom Amtsgericht fehlerhaft angenommenen objektiven Tatsache.

II. Das nach § 94 Abs. 2 BVerfGG angehörte Justizministerium des Landes Thüringen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der nach

§ 94 Abs. 3 BVerfGG angehörte Kläger, der durch das Berufungsurteil begünstigt ist, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits habe es einer erneuten Vernehmung des Zeugen nicht bedurft.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführer

auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren

Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen.

1. Das angegriffene Urteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass einer Entscheidung

zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen

der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Insbesondere gebietet das Recht auf rechtliches Gehör

in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung

eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im

Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 247 ; 69, 141 ; 105, 279 ; stRspr).

Art. 103 Abs. 1 GG ist - auch insofern - eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens.

Die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts sowie seine Auslegung und Anwendung im konkreten Fall müssen daher ein Ausmaß

rechtlichen Gehörs eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip

folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden und den Beteiligten die Möglichkeit zu geben,

sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 60, 305 ; 74, 220 ; 81,

123 ). Hierzu zählt auch die Möglichkeit der beweisbelasteten Partei, für die von ihr behauptete Tatsache Beweis durch

Einvernahme eines Zeugen zu erbringen.

b) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Indem das Landgericht auf die beantragte nochmalige Vernehmung

des Zeugen verzichtet hat, hat es das entsprechende Beweisangebot zumindest teilweise nicht berücksichtigt, ohne dass dies

hinreichenden Anhalt im Prozessrecht findet (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November

2004 - 1 BvR 1935/03 -, NJW 2005, S. 1487).

aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Berufungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht

festgestellten Tatsachen zugrunde legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit

der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im Fall des Zeugenbeweises

setzt diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest in aller Regel eine erneute Vernehmung voraus. Insbesondere

muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 ZPO vernehmen, wenn es dessen

Aussage "anders würdigen" bzw. "anders verstehen oder werten" will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann "allenfalls

dann" unterbleiben, wenn das Berufungsgericht seine abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit,

das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Aussage

betreffen (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05 -, NJW 2007, S. 372 ; Beschluss vom 14. Juli 2009

- VIII ZR 3/09 -, NJW-RR 2009, S. 1291 f.; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 529 Rn. 14 f.). Auch im Hinblick auf objektive

Umstände, die bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen können und von der ersten Instanz nicht beachtet worden sind, darf

das Berufungsgericht nicht ohne erneute Vernehmung des Zeugen und abweichend von der Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangen,

dass der Zeuge in einem prozessentscheidenden Punkt mangels Urteilsfähigkeit, Erinnerungsvermögens oder Wahrheitsliebe objektiv

die Unwahrheit gesagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1992 - II ZR 276/91 -, NJW-RR 1993, S. 510; für die generelle

Notwendigkeit einer erneuten Beweisaufnahme Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. V/1, 21. Aufl. 1994, § 526 Rn. 6; Rimmelspacher,

in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. II, 3. Aufl. 2007, § 538 Rn. 7).

bb) Damit steht der Verzicht auf eine erneute Vernehmung nicht in Einklang.

(1) Soweit sich das Landgericht auf den abweichenden Blickwinkel "aufgrund des räumlich nach links versetzten Fahrens" bezieht,

also darauf, dass der Zeuge nicht dieselbe Fahrspur befahren habe wie der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs und von diesem

kurz vor dem Unfall überholt worden sei, kann nur aufgrund der persönlichen Vernehmung ein vollständiges Bild gewonnen werden.

Abgesehen davon, dass ein übereinstimmender Blickwinkel auch von zwei verschiedenen Fahrspuren aus nicht von vornherein ausgeschlossen

ist, bleibt unklar, wieso dieser Umstand so wesentlich ist, dass er den Zeugen an einer zuverlässigen Beurteilung der Situation

gehindert haben könnte. Das Landgericht führt hierzu nichts weiter aus. Soweit das Amtsgericht zum gegenteiligen Ergebnis

gelangt und davon ausgegangen ist, der Zeuge habe "denselben Blickwinkel" wie der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gehabt,

muss diese Einschätzung nicht auf einer Verkennung der objektiven Umstände beruhen und kann ihren Grund auch darin haben,

dass das Amtsgericht in Ansehung der unterschiedlichen Positionen der Fahrzeuge gleichwohl von einem identischen Blickwinkel

ausgegangen ist, weil es die Unterschiede im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Aussage für nicht wesentlich erachtet hat.

(2) Soweit das Landgericht im Übrigen davon ausgeht, der Zeuge habe ohnehin nur eine Vermutung angestellt, kommt es ebenfalls

auf das konkrete Aussageverhalten an. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Zeuge dort

ausgesagt, "seines Erachtens" habe der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs noch bremsen oder ausweichen können. Das Protokoll

lässt nicht erkennen, ob es sich hierbei um eine bloße Mutmaßung oder aber eine mit Gewissheit vorgetragene Einschätzung handelt.

In diesem Fall könnte die Aussage nicht pauschal als unbeachtliche Vermutung angesehen werden, denn die Frage nach der Kausalität

eines Unterlassens ist stets eine hypothetische. Auch insoweit ermöglicht erst der Eindruck der Vernehmung eine umfassende

Beurteilung.

2. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer für die

Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es den Zeugen vernommen hätte.

3. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.