Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 440/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100906.1bvr044010 KI-generiert

Denial of legal aid for social law objection involving retroactive revocation violates equality in legal protection despite lower court’s classification as simple factual question

Geschäftsnummer 1 BvR 440/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court vacated the district court’s order and remanded the case for a new decision, granting the complainant’s constitutional complaint and ordering the state to reimburse litigation costs. The dispute concerned the denial of legal aid (Beratungshilfe) for a social security objection against a retroactive revocation and reimbursement order regarding housing allowances, where the district court had refused the aid by erroneously classifying the issue as involving simple factual questions amenable to self-help. The Constitutional Court held that this assessment violated the complainant’s right to equality in the pursuit of legal protection under Article 3 in conjunction with Article 20 (1) and (3) of the Basic Law, determining that the retroactive revocation of administrative acts and the validity of a lease constitute complex legal issues requiring professional counsel, thereby invalidating the lower court’s narrow interpretation of the Legal Advice and Representation Act.

Legislator-Regeste

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§ 93c Abs. 1 BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Denial of legal aid for social law objection involving retroactive revocation violates equality in legal protection despite lower court’s classification as simple factual question: The dispute concerned the denial of legal aid (Beratungshilfe) for a social security objection against a retroactive revocation and reimbursement order regarding housing allowances, where the district court had refused the aid by erroneously classifying the issue as involving simple factual questions amenable to self-help. The Constitutional Court held that this assessment violated the complainant’s right to equality in the pursuit of legal protection under Article 3 in conjunction with Article 20 (1) and (3) of the Basic Law, determining that the retroactive revocation of administrative acts and the validity of a lease constitute complex legal issues requiring professional counsel, thereby invalidating the lower court’s narrow interpretation of the Legal Advice and Representation Act.

Schlagwörter

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Recht auf Wohnung verwaltungsrechtlicher Widerruf unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Rechtsgleichheit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1517/08
Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 - führte es aus,
BVerfGE 122, 39
von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39
1 BvR 66/07
- 1 BvR 66/07 -; Beschluss der 3.
2 BvR 2151/06
September 2007 - 2 BvR 2151/06 -; stRspr).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes

The fundamental right cited in the dispositive as the basis for declaring the lower court's decision to violate the complainant's rights and justifying its annulment.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren verletzt Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit - hier: Widerspruch gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bzgl Leistungen für Unterkunftskosten - unzutreffende fachgerichtliche Annahme, dass der Widerspruch allein einfach Tatsachenfragen betreffe

[TENOR]

Der Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 22. Dezember 2009 - 3 II 1277/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in

ihrem Grundrecht aus Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die

Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € festgesetzt.

Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für

Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).

I. 1. Die Beschwerdeführerin, deren Lebensgefährte und die gemeinsame Tochter beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Antrag vom 22. Juli 2009 beantragte die Beschwerdeführerin Beratungshilfe für ein Widerspruchsverfahren. Im Antragsformular

heißt es zum Gegenstand der beantragten Beratungshilfe: "Widerspruchsverfahren gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid d.

ARGE v. 2.7.2009 über 1357,68 EUR; Mand. hat alle Belege zu Unterkunftskosten eingereicht; dennoch erfolgte rückwirkend Aufhebung

d. Unterkunftskosten, Anhörungsverfahren ohne Erfolg".

Die Rechtspflegerin wies den Beratungshilfeantrag zurück. Es lägen keine konkreten Umstände zur Notwendigkeit einer anwaltlichen

Inanspruchnahme vor. Der Antragstellerin sei Selbsthilfe zumutbar. Eine Klärung des Sachverhalts hätte die Antragstellerin

selbst führen können. Das Beratungshilfeanliegen habe bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen aufgeworfen, so dass die anwaltliche

Inanspruchnahme abzulehnen sei.

Mit der Erinnerung erklärte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, dass es um die Klärung der Unterkunftskosten für

den Zeitraum Mai/2008 bis Oktober/2008 gehe. Die ARGE fordere einen Betrag in Höhe von 1357,68 € zurück, weil sie rückwirkend

den geschlossenen Mietvertrag als nicht wirksam ansehe. Es gehe daher um die rechtliche Problematik, ob ein Mietverhältnis

bestanden habe oder nicht, nicht um einfach gelagerte Tatsachenfragen.

Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab. Das Amtsgericht wies die Erinnerung sodann durch richterlichen Beschluss

zurück. Unter Bezugnahme auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 - führte es aus,

dass Beratungshilfe auch im Widerspruchsverfahren gewährt werden könne, wenn es sich um konkrete rechtliche Probleme handele,

die der Antragsteller nicht mit eigenen Rechtskenntnissen lösen könne. Die Gewährung von Beratungshilfe scheide dagegen unter

dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit aus, wenn ein Bemittelter die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise

nicht in Betracht zöge, etwa weil es sich um einfach gelagerte Tatsachenfragen oder um allgemeine Lebenshilfe handele, also

etwa die Richtigstellung eines auch ohne Rechtskenntnisse durchschaubaren Sachverhalts. An diesen Grundsätzen gemessen scheide

die Gewährung von Beratungshilfe vorliegend aus, weil die im Widerspruch geltend gemachten Einwendungen einfache Tatsachenfragen

darstellten, nämlich die Frage des Abschlusses eines Mietvertrags, die selbst mit der Behörde geklärt hätte werden können.

Hierüber sei gegebenenfalls Beweis zu erheben. Dass diese Thematik gegen den Regelfall schwierige Rechtsfragen aufwerfe, sei

weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG.

Das Amtsgericht gehe fälschlich davon aus, dass es sich bei dem dem Beratungshilfeanliegen zugrundeliegenden Sachverhalt um

einen einfachen Sachverhalt handele, den die Beschwerdeführerin selbst mit der Behörde klären könne. Es sei vielmehr problematisch

gewesen, ob der Mietvertrag rechtlich wirksam sei. Über besondere Rechtskenntnisse verfüge sie nicht. Im Übrigen sei die Sicherstellung

des menschenwürdigen Lebens betroffen.

3. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts

der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe

b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung

der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE

122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21 ff.;

NJW 2009, S. 3417 ff.).

2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich danach als begründet. Das Amtsgericht hat bei der Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes

Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und

Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG verkannt.

a) Aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG folgt das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation

von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39

; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 21). Die Auslegung

und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt zwar in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Entsprechend dem für

die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten die Fachgerichte jedoch dann den Entscheidungsspielraum, der

ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch

den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig

eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.

25).

Dabei ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme

von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 22). Ein kostenbewusster Rechtsuchender

wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst

dazu in der Lage ist. Die Frage nach der Selbsthilfe mag einfachrechtlich im Rahmen des Beratungshilfegesetzes umstritten

sein (generell ablehnend Schoreit, in: Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. 2008, § 1 Rn. 52; für

Berücksichtigung im Rahmen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und

Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 954, 960). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber jedenfalls kein Verstoß

gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten

die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des

Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 34).

Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe zu verweisen

ist, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf

an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende

über besondere Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08

-, juris, Rn. 35 f.). Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der Behörde stellt keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit

dar, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.

Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn. 38 ff.).

b) Auch wenn das Amtsgericht im Wesentlichen von diesen Grundsätzen ausgegangen ist, genügt seine Entscheidung den verfassungsrechtlichen

Anforderungen nicht. Bereits die im letzten Satz der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommende Grundannahme, wonach

im Regelfall keine schwierigen Rechtsfragen zu klären seien, steht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Wertungen, wonach

das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.

Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris Rn. 31, 32).

In jedem Fall ist die richterliche Auffassung, dass die im Widerspruch geltend gemachten Einwendungen einfache Tatsachenfragen

darstellten, die die Beschwerdeführerin selbst mit der Behörde klären könne, offensichtlich unzutreffend und damit verfassungsrechtlich

nicht haltbar. In der Erinnerung hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die Wirksamkeit eines

Mietvertrags und somit um eine rechtliche Problematik gehe, nicht um einfach gelagerte Tatsachenfragen. Dieser Einwand trifft

auch zu. So geht aus der Begründung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Mietzahlungen deshalb nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, weil die Beschwerdeführerin Miteigentümerin

des von ihr bewohnten Hauses und eine Vermietung an sich selbst nicht möglich sei. Vor allem stellt sich bei Aufhebungs- und

Erstattungsbescheiden, wie auch hier, stets die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht häufig schwierige

Frage, ob die strengen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes (vgl. z.B. §

45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X) vorliegen.

III. Die angegriffene Entscheidung wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen,

das erneut über die Erinnerung zu entscheiden hat.

IV. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € festgesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007

- 1 BvR 66/07 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2007 - 2 BvR 2151/06 -; stRspr).

V. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.