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1 BvR 2298/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100904.1bvr229810 KI-generiert

Interim reinstatement of suspensive effect of assembly ban due to insufficient factual basis for danger prognosis regarding explosives

Geschäftsnummer 1 BvR 2298/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (1st Senate, 1st Chamber) granted the applicant’s request for interim relief, ordering the immediate reinstatement of the suspensive effect of the administrative lawsuit against the assembly ban, with the proviso that the applicant must comply with any conditions imposed by the authorities. The dispute concerned the immediate enforceability of a police order prohibiting a right-wing political demonstration in Dortmund, which the police justified by alleging an imminent danger to public security due to a suspect possibly having transported improvised explosive devices to the city and the heightened emotional state of participants following previous blockades. Relying on Article 8(1) of the Basic Law and § 15 of the Assembly Act, the Court held that the ban lacked a sufficient legal basis because the authorities’ danger prognosis was based merely on suspicion and unverified assumptions rather than concrete factual evidence establishing a sufficient probability of violent incidents, and further ruled that past violent conduct by a few participants could not justify a blanket prohibition of the entire assembly, noting that the authorities had failed to explore alternative protective measures such as specific conditions or adequate police deployment under emergency law principles.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 8 Abs. 1 GG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Interim reinstatement of suspensive effect of assembly ban due to insufficient factual basis for danger prognosis regarding explosives: The dispute concerned the immediate enforceability of a police order prohibiting a right-wing political demonstration in Dortmund, which the police justified by alleging an imminent danger to public security due to a suspect possibly having transported improvised explosive devices to the city and the heightened emotional state of participants following previous blockades. Relying on Article 8(1) of the Basic Law and § 15 of the Assembly Act, the Court held that the ban lacked a sufficient legal basis because the authorities’ danger prognosis was based merely on suspicion and unverified assumptions rather than concrete factual evidence establishing a sufficient probability of violent incidents, and further ruled that past violent conduct by a few participants could not justify a blanket prohibition of the entire assembly, noting that the authorities had failed to explore alternative protective measures such as specific conditions or adequate police deployment under emergency law principles.

Schlagwörter

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drohende Gefahr Notstand Polizei und öffentliche Ordnung sichernde Massnahmen Vorläufiger Rechtsschutz konkrete Gemeingefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 111, 147
für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 ).
BVerfGE 69, 315
BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).
1 BvR 2147/09
September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Cited in the dispositive to determine the allocation of litigation costs.

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Volltext

Erlass einer einstweilige Anordnung: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein Versammlungsverbot - Unzureichende da auf bloßer Vermutung basierender Gefahrenprognose des Einsatzes von Sprengkörpern

[TENOR]

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Dortmund vom 2. September 2010 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen Folge zu leisten ist.

2. ...

[GRUENDE]

Der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der ein für sofort vollziehbar

erklärtes Versammlungsverbot betrifft, hat Erfolg.

Er ist zulässig. Insbesondere genügt er dem Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat mit der Ankündigung einer

Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der Erhebung dieser Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht

das ihm Zumutbare getan, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, auch wenn dieses abgelehnt hat, hierüber noch zeitgerecht

zu entscheiden.

Der Antrag ist auch begründet. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch

einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus

einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn -

wie hier - aus Anlass eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

oder des Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren,

dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil

für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

So liegt der Fall hier. Die dem Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt

eine ausreichende Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot und damit für einen Eingriff in das Grundrecht

der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht erkennen.

Ist die behördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt (§ 15 VersG), erfordert

die von der Behörde oder den befassten Gerichten anzustellende Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger

Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen

für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ). Diesen Anforderungen werden weder die Verbotsverfügung

noch der Beschluss des Verwaltungsgerichts gerecht.

Die Gefahrenprognose der angegriffenen Entscheidungen stützt sich im Kern darauf, dass ein kürzlich verhafteter Aktivist der

"Kameradschaft Aachener Land" von ihm hergestellte Sprengkörper an Autonome Nationalisten in Dortmund weitergegeben haben

könne und Teilnehmer der hier in Frage stehenden Demonstration wegen früherer Blockaden rechtsextremistischer Aufzüge in Dresden

und Berlin stark emotionalisiert und bereit seien, solche möglicherweise an sie weitergegebenen Sprengkörper im Falle von

Blockaden zur Durchsetzung ihres Versammlungsrechts auch einzusetzen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die diese Prognose mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit stützen würden, sind jedoch nicht dargetan. Vielmehr wird es in der Verbotsverfügung lediglich nicht ausgeschlossen,

dass der betreffende, zur Zeit in Berlin inhaftierte Aktivist aus Aachen möglicherweise weitere Sprengkörper hergestellt haben

und diese auch nach Dortmund gebracht habe könnte, damit sie dort während der Demonstration des Beschwerdeführers nötigenfalls

eingesetzt werden könnten. Dass die betreffenden Sprengkörper nach Dortmund gebracht worden sind, ist, wie das Verwaltungsgericht

selbst ausführt, nicht tatsachengestützt belegt und beruht lediglich auf allgemeinen Überlegungen. Erst recht gilt das für

die ohne jede erkennbare Tatsachen- oder Erfahrungsgrundlage getroffene Annahme, die Sprengkörper könnten entlang der Aufzugstrecke

deponiert werden. Insgesamt stützt sich die Gefahrenprognose im Wesentlichen allein auf die Annahme einer von der konkreten

Versammlung unabhängigen erhöhten Gewaltbereitschaft der rechten Szene allgemein aufgrund einer hier bestehenden emotionalisierten

Stimmung. Bezogen auf die konkrete Versammlung beschränkt sie sich so auf Vermutungen, die für ein Verbot der Versammlung

nicht ausreichen.

Auch soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, dass es bei der vorletzten entsprechenden Veranstaltung, der Veranstaltung

zum "Antikriegstag" 2008, zum Einsatz pyrotechnischer Mittel gekommen sei, ergibt sich hieraus keine hinreichende Wahrscheinlichkeit,

dass eine unmittelbare Gefahr für Rechtsverletzungen bestünde, die das umfassende Versammlungsverbot auch für das Jahr 2010

trägt. Insbesondere lässt sich aus diesen Angaben weder für die damalige noch für die in Frage stehende Versammlung erkennen,

dass durch die Gewalttätigkeiten Einzelner die Versammlung selbst die Schwelle zur Gewaltanwendung überschritten hatte bzw.

sie überschreiten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 13). Denn das unfriedliche

Verhalten Einzelner kann nicht für die gesamte Versammlung zum Verlust des Grundrechtsschutzes führen. Andernfalls könnte

praktisch jede Großdemonstration verboten werden, weil sich nahezu immer Erkenntnisse über unfriedliche Absichten eines Teils

der Teilnehmer beibringen ließen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

Schließlich ist das Versammlungsverbot auch nicht unter Notstandgesichtspunkten zu rechtfertigen. Der Verweis darauf, dass

es bereits bei vorangehenden Versammlungen der rechten Szene wiederholt zu Blockaden gekommen sei, die die Polizei nicht habe

verhindern können, kann nicht ausreichen, dies für die Zukunft als schicksalhaften Verlauf entsprechender Versammlungen hinzunehmen.

Vielmehr hat die Polizei in Kooperation mit den Veranstaltern im Rahmen der fortbestehenden Möglichkeit, Auflagen zu erlassen,

etwa durch eine Gestaltung der Versammlungsorte und Aufzugstrecken nach Lösungen zu suchen, in deren Rahmen sie das Versammlungsrecht

effektiv sichern kann. Hierbei sind ausreichend Polizeikräfte bereit zu stellen.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.