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1 BvR 1179/09 KI-generiert

Denial of legal aid for lack of self-help: Requirement to request explanation of unbargained administrative decision before engaging counsel to satisfy equality in access to justice

Geschäftsnummer 1 BvR 1179/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court’s denial of legal aid in force, thereby favoring the judicial authorities over the applicant. The dispute centered on a challenge to the denial of legal aid (Beratungshilfe) for a social benefits case under SGB II, where the applicant argued that requiring him to personally file an objection to request an explanation of an unbargained reduction in housing and heating costs violated the principle of equality in access to justice. The Court held that no violation of Art. 3 Abs. 1 in conjunction with Art. 20 Abs. 3 GG occurred because a cost-conscious affluent person would likely initially seek clarification from the authority regarding an insufficiently explained administrative decision before engaging private counsel; consequently, the requirement of self-help was deemed reasonable and did not exceed the limits of legal equality, as the applicant failed to demonstrate that the lack of specific justification rendered independent legal action indispensable at that stage.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 3 GG, § 94 Abs. 2 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of legal aid for lack of self-help: Requirement to request explanation of unbargained administrative decision before engaging counsel to satisfy equality in access to justice: The dispute centered on a challenge to the denial of legal aid (Beratungshilfe) for a social benefits case under SGB II, where the applicant argued that requiring him to personally file an objection to request an explanation of an unbargained reduction in housing and heating costs violated the principle of equality in access to justice. The Court held that no violation of Art. 3 Abs. 1 in conjunction with Art. 20 Abs. 3 GG occurred because a cost-conscious affluent person would likely initially seek clarification from the authority regarding an insufficiently explained administrative decision before engaging private counsel; consequently, the requirement of self-help was deemed reasonable and did not exceed the limits of legal equality, as the applicant failed to demonstrate that the lack of specific justification rendered independent legal action indispensable at that stage.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Rechtsgleichheit missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Sozialwohnung Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 122, 39
BVerfGE 122, 39 ; Beschluss der 2.
1 BvR 1517/08
Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -; NJW 2009, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Applied to waive further reasoning in the decision on the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1, 20 Abs 1, 20 Abs 3 GG) bei Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf zumutbare Selbsthilfe - hier: Zumutbarkeit der Verweisung an die Ausgangsbehörde zwecks Erläuterung eines nicht im einzelnen begründeten Zahlungsansatzes

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für

Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten

Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

I. 1. Der Beschwerdeführer war von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) aufgefordert worden, sich eine kleinere Wohnung

zu suchen. Bis zur endgültigen Entscheidung über seine Widersprüche bzw. Klagen wurden ihm vorläufig Leistungen für die folgenden

fünf Monate (September bis Januar) bewilligt. Hinsichtlich der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) werden in

dem vorläufigen Leistungsbescheid - ohne nähere Erläuterung - für den Monat Januar nur 390,48 € berücksichtigt, für die Vormonate

aber jeweils 448,48 €.

Der Beschwerdeführer suchte daraufhin einen Rechtsanwalt auf, der Widerspruch erhob und Akteneinsicht erbat. Zur Begründung

trug der Rechtsanwalt vor, dass die Höhe der ab Januar anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht der

Rechtslage entsprächen und nahm ergänzend zu der Problematik der Wohnungsgröße Stellung.

Der Beschwerdeführer beantragte Beratungshilfe beim Amtsgericht. Dort wurde ihm entsprechend seinem mündlichen Vortrag Beratungshilfe

für die Angelegenheit "Umzugsaufforderung, zustehende Wohnungsgröße" bewilligt.

Inzwischen teilte die ARGE dem Rechtsanwalt mit, dass für die Kosten im Januar lediglich berücksichtigt worden sei, dass die

Stadtwerke - wie ein Jahr zuvor angekündigt - im Januar ausnahmsweise keinen Heizkostenabschlag vornehmen würden.

Daraufhin erklärte der Rechtsanwalt gegenüber dem Amtsgericht, dass Gegenstand seiner Tätigkeit nicht die Umzugsaufforderung

sei, sondern die Kürzung im Januar, die ohne Begründung der ARGE erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe aber ohne Kenntnis

der Begründung den Bescheid nicht rechtskräftig werden lassen können. Vor diesem Hintergrund werde erneut um Prüfung gebeten.

Der bereits erteilte Beratungshilfeschein wurde zurückgegeben.

Den neuen Antrag lehnte die Rechtspflegerin wegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG mit der Begründung ab, der Mandant hätte die Beratung

und Aufklärungspflicht der Behörde in Anspruch nehmen können, die verpflichtet sei, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

Der Mandant hätte selbst zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen können.

Mit der Erinnerung wies der Beschwerdeführer sinngemäß darauf hin, dass von der erlassenden Behörde keine Aufklärung darüber

zu erwarten sei, mit welcher Begründung er erfolgreich gegen ihre Entscheidung vorgehen könne. Im Falle eines Rechtsbehelfs

sei die Behörde nicht mehr objektiv.

Die Erinnerung wurde durch richterlichen Beschluss zurückgewiesen. Der Hilfebedürftige müsse zunächst Eigeninitiative entwickeln.

Hier hätte die zu erwartende Aktivität darin gelegen, gegen den Bescheid zunächst selbst Widerspruch einzulegen und Aufklärung

für die Leistungskürzung zu begehren. Es sei ihm bekannt gewesen, dass der zulässige Rechtsbehelf hier der Widerspruch sei.

Bei Einlegung eines Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, die Leistungskürzung sei nicht nachvollziehbar,

obliege es der Behörde von Amts wegen, die Entscheidung zu begründen.

2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner fristgerechten Verfassungsbeschwerde Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.

3 GG. Die Ausgangsbehörde, die zunächst die Abhilfemöglichkeit prüfen müsse, sei bereits befasst gewesen und damit voreingenommen.

Es sei nicht zumutbar, dass eine Partei selbst einen Widerspruch einlegen solle mit dem Ansinnen, die Behörde möge ihre Entscheidung

inhaltlich erläutern. Aus den Ausführungen im Widerspruchsschreiben ergebe sich, dass ein möglicherweise komplizierter - auch

rechtlicher - Sachverhalt zu Grunde läge. Kein Rechtsanwalt würde die Behörde zur Erläuterung der Kürzung auffordern. Gegenstand

der anwaltlichen Tätigkeit sei die Prüfung der Rechtmäßigkeit.

3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Verfassungsbeschwerde gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG zugestellt

wurde, sah von einer Stellungnahme ab.

4. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Aktenanforderung durch das Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Die Rechtswahrnehmungsgleichheit fordert eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im

Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39 ; Beschluss der 2. Kammer des

Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -; NJW 2009, S. 3417). Dabei ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten

gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten

berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde

Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist.

Die Frage nach der Selbsthilfe mag einfachrechtlich im Rahmen des Beratungshilfegesetzes umstritten sein (generell ablehnend

Schoreit, in: Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., 2008, § 1 Rn. 52; für Berücksichtigung im Rahmen

eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses: Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl.,

2005, Rn. 954, 960). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist aber jedenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit

erkennbar, wenn ein Bemittelter deshalb die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde.

Bei der Bewertung dieser Frage hat das Amtsgericht eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Pauschale Verweise auf die Beratungspflicht

der Behörde sind insbesondere dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn die behördliche Beratung wegen Identität von

Ausgangs- und Widerspruchsbehörde unzumutbar ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR

1517/08 -).

2. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist es jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Antragsteller zugemutet

wird, die Höhe eines im Bescheid nicht im Einzelnen begründeten Ansatzes zunächst von der Behörde erläutern zu lassen. Auch

ein Bemittelter würde zunächst die wesentlichen Grundzüge des Sachverhalts in Erfahrung bringen, um entscheiden zu können,

ob es um rechtliche Fragen geht, zu deren Klärung er selbst nicht in der Lage ist.

Insoweit ist es zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer ohne hinreichende Anhaltspunkte

vermutete, es liege "möglicherweise" eine für ihn nicht durchschaubare rechtliche Fragestellung vor. Allein das Fehlen einer

Begründung würde einen kostenbewussten Bemittelten noch nicht in jedem Fall dazu veranlassen, rechtlichen Rat in Anspruch

zu nehmen. Insoweit wären hier nähere Darlegungen erforderlich, etwa auch dazu, inwieweit der Beschwerdeführer über eigene

Unterlagen über die Höhe der Unterkunftskosten und Heizkostenabrechnungen verfügt.

Es ist insofern nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht die Grenzen der Rechtswahrnehmungsgleichheit in einer Weise überschritten

hat, die eine Annahme der Verfassungsbeschwerde angezeigt sein lassen. Wie sich aus dem zuvor erteilten Berechtigungsschein

für die Frage der zustehenden Wohnungsgröße ergibt, vertritt das Amtsgericht nicht die gleichheitswidrige Auffassung, dass

es grundsätzlich keiner Widerspruchsbegründung bedürfe oder ein Rechtsuchender zu deren Erstellung keine rechtliche Hilfe

in Anspruch nehmen würde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht die Forderung nach Eigeninitiative des

Rechtsuchenden auch über die erstmalige Erläuterungsbitte hinaus auf weitere eigene Ausführungen erstrecken würde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.