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1 BvR 480/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100823.1bvr048010 KI-generiert

Arbitrariness of enforcement penalties for animal noise without materiality assessment and misattribution of burden of proof

Geschäftsnummer 1 BvR 480/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) quashed the decision of the Landgericht Freiburg and remanded the case, finding that the appellate court violated the complainant’s fundamental right to equality under Article 3(1) of the German Basic Law. The dispute concerned a civil enforcement proceeding where the lower court imposed a fine and alternative custody order on a farmer for keeping roosters and hens in a rural village, alleging violations of a prior injunction prohibiting noise beyond certain hours. The decisive legal basis was the prohibition of objective arbitrariness (*Willkürverbot*), as the Landgericht failed to verify the materiality of the noise pollution, contrary to the requirement that the applicant prove all elements of the breach, and it improperly ignored prior interpretations by the Constitutional Court that limited the injunction's scope to significant disturbances from roosters rather than general hen noise.

Legislator-Regeste

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§ 1004 BGB, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Arbitrariness of enforcement penalties for animal noise without materiality assessment and misattribution of burden of proof: Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auf effektiven Rechtsschutz.

Schlagwörter

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Lärmbelästigung Urteilsvollstreckung Willkürverbot Beweislast Festsetzung der Busse Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1243/09
Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer mit einer Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1243/09 gewandt, die durch Beschluss
BVerfGE 18, 85
zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über das sich streiten lässt (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 ; 91,
BVerfGE 4, 1
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (stRspr; vgl. BVerfGE 4, 1 ).
BVerfGE 58, 163
BVerfGE 58, 163 ) Sinne hier darin, dass das Landgericht trotz eindeutiger
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Verhängung von Ordnungsmitteln im Zwangsvollstreckungsverfahren - hier: Ahndung tierbedingter Geräuschimmissionen in einem landwirtschaftlich geprägten Dorf ohne Prüfung der Wesentlichkeit der Immission

[TENOR]

1. Der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 6. Januar 2010 - 3 T 353/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen.

2. ...

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilrechtliches Vollstreckungsverfahren.

1. Der in einem landwirtschaftlich geprägten Dorf im Kaiserstuhl lebende Beschwerdeführer war von seinem Nachbarn auf Unterlassung

wegen der Haltung von Hühnern und Hähnen auf seinem Grundstück verklagt worden. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen,

das Landgericht ihr auf die Berufung teilweise stattgegeben und insoweit tenoriert:

Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung auf Antrag des Klägers festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis zum gesetzlich zulässigen Höchstmaß von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise

von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen,

1. im zwischen dem im Westen durch das Wohnhaus, im Osten durch die Scheune und im Süden durch Stallung und Scheune begrenzten

Hof des Anwesens … mehr als zwei Hähne zu halten;

2. Hühner und Hähne in der Weise zu halten, dass deren Krähen auf dem Grundstück des Klägers an Werktagen zwischen 20.00 Uhr

und 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 20.00 Uhr und 9.00 Uhr hörbar ist.

In den Urteilsgründen hatte das Landgericht, das (tagsüber) einen eineinhalbstündigen Ortstermin durchgeführt hatte, ausgeführt,

dass es eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Hühner und Hähne nicht habe feststellen können. Allerdings liege eine

wesentliche Beeinträchtigung durch Hahnenschreie prinzipiell zu Abend- und Nachtzeiten vor; die Beeinträchtigung sei auch

nicht ortsüblich und könne daher abgewehrt werden. Die auch von anderen Gerichten im Tenor verwendete Formulierung "nicht

hörbar" sei dabei auslegungsfähig.

Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer mit einer Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1243/09 gewandt, die durch Beschluss

vom 22. Juli 2009 nicht zur Entscheidung angenommen wurde. In den Beschlussgründen war ausgeführt:

Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des

Beschwerdeführers verstoßen. Zwar mag es einfachrechtlich fragwürdig sein, in einem landwirtschaftlich geprägten Dorf mit

… 183 landwirtschaftlichen Betrieben das am frühen Morgen auf das Nachbargrundstück dringende Krähen zweier Hähne als nicht

ortsüblich und … für nicht zumutbar zu erachten, zumal wenn sich die Hähne nachts in einem Stall befinden. Die Auslegung des

einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind jedoch grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte

und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. (…)

Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die Tenorierung des Landgerichts, die Hähne seien in bestimmten Zeiten … so

zu halten, dass deren Krähen auf dem (benachbarten) Grundstück des Klägers des Ausgangsverfahrens "nicht hörbar" sei, bei

wörtlichem Verständnis überschießend ist; denn § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB schützt nur vor wesentlichen

Beeinträchtigungen. Doch folgt auch daraus weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot noch gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz.

Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich klar, dass die Formulierung, das Krähen dürfe nicht hörbar sein, dahingehend

auszulegen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich

wesentliche Beeinträchtigungen unterbinden muss. Entsprechend wird die Urteilsformel in einem möglichen Vollstreckungsverfahren auszulegen

sein.

2. Der Nachbar (im Folgenden: Antragsteller) beantragte durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2009, gegen

den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die vorgenannte Unterlassungsverpflichtung in zwölf Fällen für jeden einzelnen

Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft festzusetzen. In elf der zwölf Fälle zwischen Mai und August 2009 waren

nach den Angaben des Antragstellers die Hühner deutlich beziehungsweise laut hörbar. Nur in einem Fall macht er geltend, dass

die Hähne am frühen Morgen des 1. August 2009 laufend mit lautem Geschrei zu hören gewesen seien. Das Amtsgericht wies den

Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 zurück.

Auf die Beschwerde des Antragstellers änderte das Landgericht durch den mit der neuerlichen Verfassungsbeschwerde angegriffenen

Beschluss die Entscheidung des Amtsgerichts ab und verhängte gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 800 €, ersatzweise

einen Tag Ordnungshaft. Im Übrigen wies es den Antrag zurück.

Zunächst stellte es klar, dass dem Beschwerdeführer durch das Berufungsurteil untersagt sei, Hühner und Hähne auf bestimmte

Weise zu halten, so dass ein (Dauer-)Verstoß durch das Halten der Tiere in Betracht komme und die zwölf Vorfälle nicht gesondert

bedacht werden könnten. Es reiche dafür aber auch aus, wenn sich die verbotswidrige Haltung der Hühner durch einzelne - bewiesene

oder unstreitige - Vorfälle dokumentiere, was der Fall sei. Beispielhaft könne auf den Vorfall am frühen Morgen des 1. August

2009 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer gestehe insoweit zu, dass "Geräusche" der Hühner zu hören, diese jedoch nicht

"wesentlich" gewesen seien (unsubstantiiert), beziehungsweise die Turmuhr und das Gelächter der Gäste des Klägers lauter gewesen

seien (unerheblich). Ferner könne auf die Fälle vom 28. und 30. Juni 2009 verwiesen werden. Dem Vortrag, wonach die Hühner

an diesen Tagen um 20.35 Uhr beziehungsweise 20.41 Uhr (laut) hörbar gewesen seien, halte der Beschwerdeführer nichts Erhebliches

entgegen.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot und eine Verletzung seiner

Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auf effektiven Rechtsschutz.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts

des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür angezeigt ist (§ 93a Abs. 2

Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht

hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich

begründet.

1. Die Auslegung einfachen Rechts ist allerdings so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen, wie nicht

Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,

insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall

von einigem Gewicht sind. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu

zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über das sich streiten lässt (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 ; 91,

346 ). Ein Verfassungsverstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG liegt dementsprechend erst

dann vor, wenn die Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich

ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (stRspr; vgl. BVerfGE 4, 1 ).

Danach liegt Willkür in diesem objektiven (vgl. BVerfGE 58, 163 ) Sinne hier darin, dass das Landgericht trotz eindeutiger

- und im Bundesverfassungsgerichtsbeschluss im vorangegangenen Verfahren dargelegter - Rechtslage auf eine Prüfung der Wesentlichkeit

der Geräuschimmissionen verzichtet. Stattdessen kennzeichnet das Landgericht in bloßen Klammerzusätzen den Einwand des Beschwerdeführers,

die Geräusche seien nicht wesentlich gewesen, als unsubstantiiert und den Einwand, die Turmuhr und das Gelächter der Gäste

des Klägers seien lauter gewesen, als unerheblich. Es hätte jedoch nicht dem Beschwerdeführer oblegen, das Fehlen der Wesentlichkeit

der Beeinträchtigung darzulegen, sondern dem Antragsteller, alle Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das gerichtliche

Unterlassungsgebot - und damit auch die Wesentlichkeit - darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. nur Stöber, in: Zöller,

ZPO, 28. Aufl. 2010, § 890 Rn. 13; § 891 Rn. 1).

Die Antragsschrift erwähnt mehrere Fälle deutlich oder laut hörbarer Hühner, jedoch nur einen Fall, in dem "vor allem die

Hähne laufend mit lautem Geschrei zu hören" gewesen seien. Schon die Einmaligkeit dieses Vorfalls lässt Zweifel an der Wesentlichkeit

der Beeinträchtigung aufkommen, zumal der Antragsteller während der Geräuschbeeinträchtigung ab 5.45 Uhr morgens Gäste zum

Frühstück empfangen hatte und somit von einer Störung der Nachtruhe nicht die Rede sein konnte. Das Unterlassungsurteil ist

in diesem Punkt nicht klar: Im Tenor ist vom Krähen von Hühnern und Hähnen die Rede, was offensichtlich einem falschen Sprachgebrauch

entspricht. In den Gründen wird das Krähen von Hähnen als wesentliche Beeinträchtigung diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht

hatte im zitierten Beschluss das Unterlassungsurteil dahin verstanden, dass es sich nur auf Hähne bezieht. Der hier angegriffene

Beschluss verhält sich zu diesem Punkt überhaupt nicht und lässt das (zum Teil unstreitige) Geräusch von Hühnern für die Verhängung

des Ordnungsgelds genügen.

Ob im Ergebnis Hühnergackern unter das Unterlassungsgebot fällt, ist zwar als Frage des bürgerlichen Rechts vom Bundesverfassungsgericht

nicht zu entscheiden. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch bereits darin, dass zum einen das Landgericht unter

den gegebenen Umständen eine Wesentlichkeitsprüfung versäumt hat und zum zweiten trotz der explizit anderen Auslegung durch

Amtsgericht und Bundesverfassungsgericht die Frage nicht einmal aufwirft, ob sich das Unterlassungsgebot auch auf Hühnergackern

erstreckt.

2. Die sonstigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen bedürfen daneben keiner Entscheidung.

3. Der Beschluss des Landgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache

ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.