Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2642/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100715.1bvr264209 KI-generiert

Constitutional complaint on denial of legal aid due to "unified matter" doctrine: failure to substantiate violation of own rights

Geschäftsnummer 1 BvR 2642/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court issued a non-acceptance decision, refusing to hear the constitutional complaint and leaving the lower court's denial of legal aid in force, thereby ruling against the complainants. The dispute concerned the refusal of legal aid under the Legal Aid Act for a review application regarding social benefits, where the lower courts argued that the request involved a unified matter for which legal aid had already been previously granted. The Court held that the complaint was inadmissible because the complainants failed to demonstrate a violation of their own constitutional rights; specifically, the challenge to the judicial ruling based on the concept of a "unified matter" did not show a direct infringement of their right to equality before the law or access to justice, as their substantive right to retain counsel remained intact and the financial impact of reduced attorney compensation did not constitute a violation of the complainants' personal rights.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Constitutional complaint on denial of legal aid due to "unified matter" doctrine: failure to substantiate violation of own rights: The dispute concerned the refusal of legal aid under the Legal Aid Act for a review application regarding social benefits, where the lower courts argued that the request involved a unified matter for which legal aid had already been previously granted. The Court held that the complaint was inadmissible because the complainants failed to demonstrate a violation of their own constitutional rights; specifically, the challenge to the judicial ruling based on the concept of a "unified matter" did not show a direct infringement of their right to equality before the law or access to justice, as their substantive right to retain counsel remained intact and the financial impact of reduced attorney compensation did not constitute a violation of the complainants' personal rights.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Recht auf einen Verteidiger Streitgegenstand Rechtslehre ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 105, 252
nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auf ihr beruhen kann (vgl. BVerfGE 105, 252 ).
1 BvR 1720/01
Oktober 2001 (1 BvR 1720/01 - juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Provision establishing the criteria for taking a constitutional complaint for decision, cited to justify the non-acceptance of the complaint.

§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Procedural rule requiring sufficient substantiation of the complaint, cited to explain why the specific grounds were not met.

§ 92 BVerfGG

Procedural rule regarding the requirement to detail the violation of rights, cited to assess the admissibility of the complaint.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Provision permitting the omission of a detailed reasoning in non-acceptance decisions.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung der Verletzung in eigenen Rechten - Zur Frage der Verletzung von Grundrechten durch Versagung von Beratungshilfe bei Annahme einer einheitlichen Angelegenheit

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für

Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

(SGB II).

I. Die Beschwerdeführer stellten durch ihren Rechtsanwalt einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB

X) zu den im Leistungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2008 ergangenen Bescheiden und beantragten dafür gleichzeitig

Beratungshilfe.

Der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts wies den Antrag zurück, weil die Beschwerdeführer bereits für diverse Vorverfahren

Beratungshilfe erhalten hätten und ihnen inzwischen zumutbar sei, ihre Anliegen selbst zu formulieren.

Mit der Erinnerung erklärte der Rechtsanwalt, dass unabhängiger Rechtsrat erforderlich gewesen sei. Der zuständige Richter

wies die Erinnerung zurück, weil im Hinblick auf die bereits bewilligte Beratungshilfe lediglich verschiedene Gegenstände

innerhalb derselben Angelegenheit vorlägen.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit. Ein Verweis auf

Selbsthilfe sei hier nicht zumutbar. Das Amtsgericht überdehne willkürlich den Begriff der Angelegenheit.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass sie in ihrem Recht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art.

20 Abs. 1 und 3 GG) verletzt seien, weil sie der Rechtspfleger auf Selbsthilfe verwiesen habe, kann die Verfassungsmäßigkeit

eines solchen Verweises dahinstehen. Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde durch die richterliche Entscheidung überholt,

die auf das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit abstellte. Eine Grundrechtsrüge kann aber einer Verfassungsbeschwerde

nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auf ihr beruhen kann (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

2. Es ist nicht hinreichend ersichtlich und auch nicht näher dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass die Beschwerdeführer

durch den richterlichen Beschluss gerade in eigenen Rechten verletzt sind.

Ihnen ist die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt tatsächlich gewährt worden. Durch die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit

wird ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - anders als bei der Argumentation des Rechtspflegers - auch

nicht in Frage gestellt. Eingeschränkt ist dagegen in der Sache die Vergütungsmöglichkeit des Rechtsanwalts. Dieser macht

jedoch keine eigenen Rechte geltend. Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.

Oktober 2001 (1 BvR 1720/01 - juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr bezog sich diese Entscheidung ausdrücklich

auf die Belastbarkeit des Rechtsanwalts und den Maßstab der Berufsausübungsfreiheit.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.