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1 BvR 2585/06 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100817.1bvr258506 KI-generiert

State distancing statement stigmatizing author of political magazine article; limits of governmental institutional self-protection versus general personality rights

Geschäftsnummer 1 BvR 2585/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, ruling that the lower courts' dismissal of the plaintiff's suit violated his fundamental right to human dignity and general personality rights under Article 2(1) in conjunction with Article 1(1) of the German Basic Law, and ordered the decisions of the Administrative Court of Cologne and the Higher Administrative Court for North Rhine-Westphalia to be set aside with the case remanded to the Administrative Court of Cologne. The dispute concerned a retired professor who sought a retraction and apology after the Federal Central Agency for Political Education issued a public letter to its magazine subscribers sharply distancing itself from his published article on the history of antisemitism, stating that the text was incompatible with the agency’s self-understanding, that the remaining stock of the issue would be shredded, and apologizing to any readers offended by the content. The Court held that while the state agency possesses a limited competence to defend its institutional credibility and political neutrality through distancing statements, the specific letter constituted a disproportionate infringement of the author’s personality rights because the harsh public denunciation and shredding announcement exceeded the necessary scope to preserve the agency's integrity, effectively stigmatizing the author and failing the proportionality test required for state communications that impact individual reputation.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 3 GG, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 BVerfGG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG; State distancing statement stigmatizing author of political magazine article; limits of governmental institutional self-protection versus general personality rights: The dispute concerned a retired professor who sought a retraction and apology after the Federal Central Agency for Political Education issued a public letter to its magazine subscribers sharply distancing itself from his published article on the history of antisemitism, stating that the text was incompatible with the agency’s self-understanding, that the remaining stock of the issue would be shredded, and apologizing to any readers offended by the content. The Court held that while the state agency possesses a limited competence to defend its institutional credibility and political neutrality through distancing statements, the specific letter constituted a disproportionate infringement of the author’s personality rights because the harsh public denunciation and shredding announcement exceeded the necessary scope to preserve the agency's integrity, effectively stigmatizing the author and failing the proportionality test required for state communications that impact individual reputation.

Schlagwörter

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Persönlichkeitsschutz politische Grundrechte politische Kommunikation Staatsschutz Menschenrechte Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 A 809/06
September 2006 - 3 A 809/06 - und das Urteil
BVerfGE 99, 185
BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ) sowie für die Zulässigkeit derartiger Äußerung von staatlicher Seite (vgl.
BVerfGE 105, 252
BVerfGE 82, 236
BVerfGE 82, 236 ), nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs.
BVerfGE 105, 279
ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen muss (vgl. BVerfGE 105, 279 ).
BVerfGE 93, 266
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes

The constitutional provision cited as the fundamental right violated by the lower court decisions, forming the main ground for granting the constitutional complaint.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

The procedural provision cited in the final order regarding the reimbursement of the complainant's necessary expenses.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an Stellungnahmen der Bundeszentrale für politische Bildung bzgl dritter Personen - hier: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Autors eines Zeitschriftenbeitrags durch herabsetzende Distanzierung vom Inhalt dieses Artikels

[TENOR]

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006 - 3 A 809/06 - und das Urteil

des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2006 - 27 K 8944/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus

Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache

wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen eine auf Beseitigung der Folgen

einer Äußerung der Bundeszentrale für Politische Bildung (im Folgenden: Bundeszentrale) gerichtete Klage abgewiesen wurde.

1. Der Beschwerdeführer ist emeritierter Professor der Politikwissenschaft. Im Jahr 2004 erschien ein von ihm verfasster Aufsatz

mit dem Titel "Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte" in der Zeitschrift "Deutschland Archiv", die ein privater

Verlag im Auftrag der Bundeszentrale herausgibt. Der Aufsatz befasst sich unter anderem mit der Verbreitung des Antisemitismus

in der deutschen Bevölkerung während der Zeit des Nationalsozialismus. Er vertritt unter Berufung auf Zeitzeugen die These,

dass die Mehrheit der Deutschen seinerzeit nicht antisemitisch eingestellt gewesen sei, sondern mit den verfolgten Juden sympathisiert

habe. In diesem Zusammenhang spricht er unter anderem von einer "deutsch-jüdischen Symbiose unter dem Hakenkreuz".

Die den Aufsatz des Beschwerdeführers enthaltende Ausgabe des Deutschland Archivs wurde am 1. April 2004 an die mehreren tausend

Abonnenten der Zeitschrift ausgeliefert. Erst danach erlangte die Leitungsebene der Bundeszentrale Kenntnis von dem Inhalt

des Aufsatzes. Sie entschied, dass dieser mit ihrem Selbstverständnis unvereinbar sei, und richtete am folgenden Tag ein Schreiben

mit folgendem Wortlaut an die Abonnenten:

"Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten des 'Deutschland Archivs',

die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb und der W. Bertelsmann Verlag distanzieren sich aufs Schärfste von dem im soeben

erschienenen Heft 2/2004 des 'Deutschland Archivs' veröffentlichten Text 'Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte'

von L...

Der Verfasser vertritt Ansichten zum Antisemitismus im 20. Jahrhundert in Deutschland, die weder mit dem Selbstverständnis

der Bundeszentrale für politische Bildung noch mit dem des W. Bertelsmann Verlages vereinbar sind. Die Bundeszentrale setzt

sich seit Jahrzehnten intensiv mit dem Nationalsozialismus und dem Antisemitismus, einer seiner Grundlagen, auseinander und

sieht durch eine derartige Veröffentlichung ihre Arbeit desavouiert.

Wir bedauern diesen Vorgang außerordentlich. Weder die Bundeszentrale für politische Bildung, in deren Auftrag der W. Bertelsmann

Verlag die Zeitschrift herausgibt, noch der Beirat der Zeitschrift hatten von der geplanten Veröffentlichung Kenntnis.

Im nächstmöglichen Heft wird ein Beitrag von Prof. Dr. B…, erscheinen, der Entwicklung und Bedeutung des Antisemitismus in

Deutschland untersucht.

Der Rest der Auflage von Heft 2/2004 wird makuliert.

Dieser in der langen Geschichte beider Häuser und des 'Deutschland Archivs' einmalige Vorgang wird sich nicht wiederholen.

Wir bitten alle Leserinnen und Leser der Zeitschrift sowie diejenigen, welche sich durch den Beitrag von L… verunglimpft fühlen,

um Entschuldigung."

Der Vorgang fand einen Widerhall in den Feuilletons mehrerer überregionaler Zeitungen; auf Artikel in der Süddeutschen Zeitung

und der Welt reagierte der Beschwerdeführer mit Leserbriefen, die abgedruckt wurden.

2. a) Mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht Köln begehrte der Beschwerdeführer die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland

als Rechtsträger der Bundeszentrale, sich bei ihm zu entschuldigen und den Urteilsinhalt den Empfängern des Schreibens vom

2. April 2004 bekannt zu geben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit seinem hier angegriffenen Urteil vom 13. Januar

2006 ab. Zur Begründung führte es aus, dass dem Beschwerdeführer ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht zustehe, weil er durch

das Schreiben der Bundeszentrale nicht in seinen Grundrechten verletzt sei. Insbesondere verletze das streitgegenständliche

Schreiben nicht die als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers. Es

enthalte weder herabwürdigende wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen noch Werturteile, die als Schmähkritik oder Formalbeleidigung

oder aus anderen Gründen den sozialen Geltungsanspruch des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise beeinträchtigten. Auf

den Umstand, dass sich die Beklagte als Hoheitsträger nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen könne, komme es

hierbei nicht an. Auch einem Hoheitsträger sei es nicht verwehrt, sich am "Kampf der Meinungen" zu beteiligen. Zwar müsse

er dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Sachlichkeitsgebot einhalten, diese seien hier aber nicht verletzt.

Auch in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG greife das Schreiben der Bundeszentrale nicht ein. Denn

der Beschwerdeführer werde durch es weder in dem Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung noch in der Verbreitung

der gewonnenen Erkenntnisse beeinträchtigt. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ergebe sich auch nicht daraus, dass

das Ansehen des Klägers als Wissenschaftler infolge des Schreibens Schaden genommen habe, denn das Grundrecht schütze nicht

die fachliche Reputation eines Wissenschaftlers.

b) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 13. September 2006 ab. Keiner der in dem Antrag geltend gemachten Gründe rechtfertige

die Zulassung der Berufung. Insbesondere zeige das Vorbringen des Beschwerdeführers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit

der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5

Abs. 3 GG. Er meint, die Ausführungen im Schreiben vom 2. April 2004 seien für ihn sowohl als Mensch als auch als Wissenschaftler

in mehrfacher Weise rufschädigend und herabsetzend. Das Schreiben müsse so verstanden werden, dass ihm von Seiten der Bundeszentrale

antisemitische Einstellungen unterstellt würden. Insbesondere die mehrfache Nennung seines Namens sowie die Ankündigung einer

"Makulierung" der Restauflage führten zu einer besonderen Stigmatisierung. Dieses Verhalten der Bundeszentrale könne allenfalls

im Fall einer extremen wissenschaftlichen Entgleisung gerechtfertigt sein. Eine solche liege jedoch mit seinem Aufsatz nicht

vor. Die Bundeszentrale wolle eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den von ihm vertretenen Auffassungen unterdrücken.

Aufgrund des Schreibens und des Echos, das dieses in der Presse gefunden habe, sei es ihm seither wesentlich erschwert, an

der wissenschaftlichen Diskussion teilzunehmen. Auch der verantwortliche Redakteur des Deutschland Archivs habe angekündigt,

weitere Beiträge von ihm in der Zeitschrift nicht mehr zu veröffentlichen. Ferner sei er von mehreren Vortragsveranstaltungen

ausgeladen worden.

4. a) Gelegenheit zur Äußerung hatten die Bundesregierung, das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht.

Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts übersandt, in

der dieser auf sein Urteil vom 15. Dezember 2005 (7 C 20.04) sowie auf die weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

zu Widerruf und Folgenbeseitigungsanspruch nach ehrverletzenden Äußerungen von Hoheitsträgern hinweist. Weitere Stellungnahmen

sind nicht erfolgt.

b) Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens vorgelegen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung

der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor

(§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Das gilt insbesondere

für den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber ehrverletzenden oder rufschädigenden Äußerungen (vgl.

BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ) sowie für die Zulässigkeit derartiger Äußerung von staatlicher Seite (vgl. BVerfGE

105, 252 ; 279 ).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

a) Die angegriffenen Entscheidungen berühren den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses Grundrecht

schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl.

BVerfGE 82, 236 ), nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich umfasst

es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen

des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ). Jedenfalls dem unmittelbar

an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden

Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren.

b) Eine solche herabsetzende Wirkung geht von dem beanstandeten Schreiben der Bundeszentrale aus. Unabhängig von der durch

die Gerichte verneinten Frage, ob es eine Schmähkritik gegen den Beschwerdeführer enthält, muss sein Inhalt jedenfalls dahingehend

verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Aufsatz nach Auffassung der Bundeszentrale eine Position vertreten

habe, die außerhalb des hinnehmbaren Meinungsspektrums liege. Weiter wird die Veröffentlichung des Aufsatzes als Desavouierung

der eigenen Position bezeichnet und zugleich als naheliegend hingestellt, dass sich ein erheblicher Teil des Publikums durch

diesen "einmaligen Vorgang" "verunglimpft" gefühlt haben könnte, so dass man sich von seinen Thesen nicht nur distanzieren,

sondern für deren Abdruck sogar entschuldigen müsse. Aus Sicht des durchschnittlichen Lesers des Deutschland Archivs - der

davon ausgehen darf, dass die Bundeszentrale politische Neutralität zu wahren hat und daher ein gewisses Maß an Meinungspluralität

zulassen muss (vgl. § 6 des Erlasses des BMI über die Bundeszentrale für politische Bildung) - wird der Beschwerdeführer hierdurch

als Autor eines Aufsatzes dargestellt, der nicht mehr diskursiv erörtert, sondern nur noch makuliert werden kann. Namentlich

im Zusammenhang mit Fragen des angesichts der deutschen Geschichte besonders sensiblen Themas Antisemitismus kann dies eine

erhebliche Stigmatisierung des Betroffenen mit sich bringen, die im Falle des Beschwerdeführers, der unwidersprochen die Ausladung

von Vortragsveranstaltungen geltend macht offenbar bereits praktische Folgen gezeitigt hat. Darauf, ob die Deutung des Verwaltungsgerichts,

wonach das Schreiben dem Beschwerdeführer nicht vorwerfe, selbst nationalsozialistische oder antisemitische Auffassungen zu

vertreten, zutrifft, kommt es angesichts dessen nicht an.

Die somit gegebene Grundrechtsbeeinträchtigung erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen eines Eingriffs im klassischen Sinn,

weil sie insbesondere nicht auf einer unmittelbaren Regelungswirkung beruht. Gleichwohl bedarf sie der Rechtfertigung in dem

Sinne, dass die Äußerung der Bundeszentrale, um vor Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Bestand haben zu können,

ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen muss (vgl. BVerfGE 105, 279 ).

Entgegen der mindestens missverständlichen Ausdrucksweise der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die insoweit

von einem "freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang" zwischen Bürger und Staat spricht und staatlichen Stellen

ein gewisses Recht zur Teilhabe am "Meinungskampf" zubilligen will, kann eine solche Rechtfertigung mangels Grundrechtsberechtigung

der Bundeszentrale nicht wie in einem Rechtsstreit zwischen Privaten in der Meinungsfreiheit gefunden werden. Vielmehr kommt

hier allein die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Betracht, auf der die Tätigkeit der Bundeszentrale überhaupt fußt. Hierbei

handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen

gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Namentlich gestattet sie es

der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung

bedürfen (vgl. BVerfGE 105, 279 ). Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung

eine Bundeszentrale für politische Bildung unterhält, die ihrerseits publizistische Foren für politische Debatten betreibt.

Eingebunden in einen Bildungsauftrag ist diese auch nicht von vornherein darauf verwiesen, alle im Rahmen von Art. 5 Abs.

1 GG geschützten Meinungen formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen,

hat dabei aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Hierbei können insbesondere Kriterien wie Qualität und

Repräsentativität eine maßgebliche Rolle spielen; insofern ist es der Bundeszentrale für politische Bildung nicht grundsätzlich

verwehrt, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen werden,

nicht zu berücksichtigen, sie als solche zu bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von Hauptströmungen zu konzentrieren.

Vorliegend steht jedoch nicht eine durch Rechtsstaatlichkeit, Ausgewogenheit und Distanz getragene bloße Übergehung der Position

des Beschwerdeführers in Frage, sondern die explizite Distanzierung von dieser durch ein engagiertes Schreiben an die Abonnenten.

Zwar kann mit der legitimen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundeszentrale im Einzelfall auch die Befugnis verbunden sein, das

der Öffentlichkeitsarbeit zugrunde gelegte Konzept der Behörde durch Äußerungen, die auch Dritte betreffen, zu bestätigen

oder zu verteidigen. Dazu kann auch das Recht gehören, zu der Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen. Im Hinblick

auf den allein zulässigen Zweck einer rechtsstaatlichen distanzierten Aufgabenwahrnehmung kommt dies aber nur in Grenzen in

Betracht. Von vornherein ausgeschlossen sind Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine behördliche

Auffassung, namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung

zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. Vielmehr kann es insoweit nur um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit

der Behörde notwendigen Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehen (vgl. BVerfGE

93, 266 ; BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 -, NJW 2008, S. 2262 ). Gerade bei einer Einrichtung wie

der Bundeszentrale, die keine Eingriffsverwaltung betreibt und auch nicht über die rechtlichen Mittel hierzu verfügt, sondern

deren Aufgabe die Information der Bürger ist, gehört zu den Grundlagen der eigenen Tätigkeit auch das öffentliche Ansehen

als zuverlässig und ausgewogen. Daher kann es ein legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die

von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen

vertreten, zu distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen. Bei der Frage, ob und welche Maßnahmen als öffentliche

Reaktion auf einen drohenden Glaubwürdigkeitsschaden zu ergreifen sind, steht der Bundeszentrale ein Einschätzungs- und Handlungsspielraum

zu. Etwaige von ihr ergriffene Maßnahmen müssen allerdings die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachten.

Dessen Grenzen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gewahrt. Das hier beanstandete Schreiben geht über das der Bundeszentrale

zuzubilligende Anliegen, den Anschein zu beseitigen, sie biete unter Missachtung ihrer Pflicht zur politisch ausgewogenen

Haltung extremistischen Positionen ein publizistisches Forum, deutlich hinaus. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die

vom Beschwerdeführer vertretenen Thesen, auch wenn sie als Bewertungen historischer Ereignisse die Grenze zur Strafbarkeit

oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreiten, aus sachlichen Gründen von der Bundeszentrale im Rahmen eines von rechtsstaatlicher

Neutralität getragenen Veröffentlichungskonzepts als für einen Abdruck ungeeignet bewertet werden durften und auch nach der

- später als Fehlentscheidung angesehenen - Veröffentlichung editorische Konsequenzen wie das den Abdruck einer kritischen

Gegenmeinung erlaubt hätten. Ob dabei im Einzelfall zur Ansehenswahrung auch eine aktive Distanzierung der Bundeszentrale

von einem zuvor veröffentlichtem Beitrag, der die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreitet,

zulässig sein kann, kann dabei offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Bundeszentrale

den ihr einzuräumenden Einschätzungs- und Handlungsspielraum wahrt und als erforderliche und angemessene Reaktion auf den

Artikel des Beschwerdeführers angesehen werden kann. Weder hinsichtlich der Ankündigung der Makulierung noch hinsichtlich

der Entschuldigung für eine etwaige Verunglimpfung ist erkennbar, dass diese von dem legitimen Zweck gedeckt sein können.

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dieser Grundrechtsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass

die Gerichte, hätten sie einen Eingriff in das Grundrecht bejaht, anders entschieden, nämlich der Klage stattgegeben hätten.

Der hier geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ist einfachrechtlich anerkannt. Er ist begründet, wenn eine Grundrechtsverletzung

vorliegt, wobei der konkrete Anspruchsinhalt nicht allgemein zu umschreiben ist, vielmehr im Einzelfall ermittelt werden muss

(vgl. allgemein zum Folgenbeseitigungsanspruch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, NJW 1985, S. 817).

d) Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in weiteren Grundrechten, insbesondere in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt

ist, kann offen bleiben.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.