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1 BvR 2856/07 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100414.1bvr285607 KI-generiert

Constitutional admissibility: failure to substantiate fundamental significance of child-rearing pension contributions in non-admission appeal

Geschäftsnummer 1 BvR 2856/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint, ruling it inadmissible and leaving the lower court's rejection of the Non-Admission Appeal in force. The complainant challenged the contribution rate to statutory pension insurance, arguing that the failure to fully account for child-rearing periods in the contribution calculation violated constitutional rights, but the complaint was dismissed because the mandatory exhaustion of legal remedies was not met. The Court held that the complainant failed to properly substantiate the "fundamental significance" of the legal question required for a non-admission appeal to the Federal Social Court, specifically failing to address existing contradictory or relevant case law from the BVerfG and the Federal Social Court; under § 90(2) BVerfGG and § 160/160a SGG, the failure to meet these procedural substantiation requirements renders a subsequent constitutional complaint inadmissible unless the lower court's application of these rules was arbitrary, which was not the case here.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional admissibility: failure to substantiate fundamental significance of child-rearing pension contributions in non-admission appeal: The complainant challenged the contribution rate to statutory pension insurance, arguing that the failure to fully account for child-rearing periods in the contribution calculation violated constitutional rights, but the complaint was dismissed because the mandatory exhaustion of legal remedies was not met. The Court held that the complainant failed to properly substantiate the "fundamental significance" of the legal question required for a non-admission appeal to the Federal Social Court, specifically failing to address existing contradictory or relevant case law from the BVerfG and the Federal Social Court; under § 90(2) BVerfGG and § 160/160a SGG, the failure to meet these procedural substantiation requirements renders a subsequent constitutional complaint inadmissible unless the lower court's application of these rules was arbitrary, which was not the case here.

Schlagwörter

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Kinderrente verfassungsmässige Anforderung gesetzlicher Anspruch Grundrechte Beitragsdauer Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 74, 102
BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ; BVerfG, Beschluss der 3.
1 BvR 691/06
1 BvR 1616/05
September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn.
1 BvR 1412/99
Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, S.
1 BvR 3598/08
Februar 2009 - 1 BvR 3598/08
1 BvR 893/09
Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Frage der Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG

nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil er die Nichtzulassungsbeschwerde

in unzulässiger Weise eingelegt hat.

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen

Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl.

BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR

691/06 -, juris, Rn. 6 - insoweit in BVerfGK 12, 104 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats

vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung

des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-,

Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des

Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, S. 425; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats

vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).

Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch unvereinbar, wenn der Zugang zur Revision auf einer erschwerenden Auslegung

und Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des einfachen Prozessrechts beruht, die schlechterdings nicht vertretbar ist, sich

damit als objektiv willkürlich erweist und damit den Zugang zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr

zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 12, 341 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Das Bundessozialgericht hat weder § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG noch § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in objektiv willkürlicher Weise rechtsfehlerhaft

angewendet. Vielmehr ist die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Sinne von §

160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann zukomme, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich

in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08

-, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom

30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710 ).

Auch die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes nach § 160a Abs. 2 Satz

3 SGG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der

die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene

Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01

-, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts

auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris,

Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92

Rn. 48 m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m.w.N.), weil bereits bestehende

höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen

kann (vgl. BVerfGK 12, 341 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -,

juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt).

Eine solche Auseinandersetzung, die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zumutbar war, ist hier in der Nichtzulassungsbeschwerde

nicht erfolgt. Das Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde weder im Einzelnen

mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung

und -erziehung bei der Beitragshöhe zur sozialen Pflegeversicherung noch mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli

2006 (B 12 KR 20/04 R, NZS 2007, S. 311 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe

zur gesetzlichen Rentenversicherung auseinandergesetzt hat. Dem kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten,

dass es gerade angesichts der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überflüssig gewesen wäre, sich damit

auseinanderzusetzen. Der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, ist kein

Anlass, den Zugang zur Revisionsinstanz durch eine Reduzierung der Darlegungsanforderungen zu erleichtern. Die Notwendigkeit,

die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage darzulegen, liefe gerade dann leer, wenn angesichts bereits bestehender höchstrichterlicher

Rechtsprechung besonderer Anlass für eine vertiefte Darlegung besteht.

Damit hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare getan, um Zugang zur Revisionsinstanz zu erlangen. Somit kommt es

auf die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfragen benannt hat,

was angesichts deren weiten Formulierung durchaus fraglich ist, nicht mehr an.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.