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1 BvR 872/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.1bvr087210 KI-generiert

Interim suspension of ELENA electronic social security data mandate; insufficiency of showing urgent need for extraordinary constitutional relief

Geschäftsnummer 1 BvR 872/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the application for interim relief, upholding the validity of the contested statutory provisions. The petitioners challenged the immediate effect of §§ 97(1) and 98(1) of the Fourth Book of the Social Code (SGB IV), as amended by the ELENA-Procedure Act of March 28, 2009, which mandated the electronic recording and storage of data for social security purposes. The petitioners sought a temporary suspension of the enforcement of these provisions, arguing that the data storage constituted a fundamental rights infringement with a risk of unauthorized access. The Court ruled the application inadmissible due to insufficient substantiation of urgency under § 23(1) Sentence 2 Clause 1 BVerfGG; it held that while the data processing may involve constitutional questions for the main proceedings, the existing legal safeguards against misuse and the restriction of data retrieval rendered the requested interim injunction not urgently required under § 32(1) BVerfGG, which permits such extraordinary measures only in cases of exceptional weight to avoid a significant encroachment on legislative discretion.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Interim suspension of ELENA electronic social security data mandate; insufficiency of showing urgent need for extraordinary constitutional relief: nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Eilbedürftigkeit, weil der Erlass einer solchen Anordnung dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Auskunftsrecht über Personendaten soziale Sicherheit Grundrechte Elektronische Datenverarbeitung Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 104, 23
BVerfGE 104, 23 ; 112, 284 ; 117, 126 ; 122, 342 ).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA, den Vollzug der §§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB 4 idF vom 28.03.2009 (ELENA-VfG) einstweilen auszusetzen - Unzulässigkeit wg unzureichender Darlegung der Eilbedürftigkeit

[TENOR]

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, der auf die Aussetzung des Vollzugs von § 97

Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB IV) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes über

das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) gerichtet ist,

ist unzulässig. Er ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend begründet.

Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, darf das Bundesverfassungsgericht

von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft

zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein

erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann im Wege einer einstweiligen

Anordnung vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen,

ein ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 112, 284 ; 117, 126 ; 122, 342 ). Nur unter

diesen Voraussetzungen besteht die für den Erlass einer den Vollzug gesetzlicher Regelungen aussetzenden einstweiligen Anordnung

nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Eilbedürftigkeit, weil der Erlass einer solchen Anordnung dringend geboten ist.

Nach diesen Maßstäben haben die Beschwerdeführer die notwendige Eilbedürftigkeit nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz

2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend dargetan. Zwar legen sie substantiiert dar, dass die Datenspeicherung - auch wenn ein Abruf

der gespeicherten Daten grundsätzlich erst ab 1. Januar 2012 erfolgen kann - ein Eingriff ist, der ein Risiko unbefugter und

missbräuchlicher Datenzugriffe schafft und, wie im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein wird, ihre Grundrechte möglicherweise

verletzt. Angesichts der Regelungen, die der Gefahr solcher Zugriffe entgegenwirken, die rechtmäßige Datenverwendung begrenzen

oder sie außer zu Erprobungszwecken derzeit noch gänzlich ausschließen, reicht dies jedoch zur Darlegung eines Eilfalls, der

den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lässt, nicht aus.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.