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1 BvR 1584/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100824.1bvr158410 KI-generiert

Constitutional complaint challenging expert opinion cost allocation: requirement of substantive substantiation and abuse fee for unsubstantiated filing

Geschäftsnummer 1 BvR 1584/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, upholding the lower court's order, and imposed a €500 abuse fee on the applicant’s legal representative. The dispute concerned a challenge to a decision by the State Social Court that declined to transfer the costs of an expert opinion, requested under the Social Courts Act, to the state treasury, with the applicant alleging a violation of property rights. The Court deemed the complaint inadmissible for lack of sufficient substantiation, as the filing merely asserted a violation of Article 14 of the Basic Law without explaining why the core protective scope of that right was affected or how the impugned measure collided with constitutional requirements. Based on the court’s finding that the filing constituted a manifest abuse of process due to its completely unsubstantiated nature, the Court applied the abuse fee provision of the Federal Constitutional Court Act, holding that a lawyer must carefully assess admissibility and success prospects before filing to avoid obstructing the court's functions.

Legislator-Regeste

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Art. 14 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint challenging expert opinion cost allocation: requirement of substantive substantiation and abuse fee for unsubstantiated filing: gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl.

Schlagwörter

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Sachverständigenkosten verfassungsmässige Anforderung Rechtsgutachten Verfahrensmissbrauch Verfassungsbeschwerde im Ausland Festsetzung des Anwaltshonorars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 108, 370
Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Dabei muss aufgezeigt werden, inwieweit
BVerfGE 99, 84
durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ). Liegt die Verletzung
1 BvR 915/04
Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S.
2 BvR 191/09
Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn.
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 € zu Lasten des Bevollmächtigten - völlig unzureichende Beschwerdebegründung

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem die Übernahme der Kosten eines auf

seinen Antrag hin nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Sachverständigengutachtens auf die Staatskasse

abgelehnt worden ist. Er behauptet, hierdurch in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt zu sein.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG

nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92

BVerfGG). Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen

Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Dabei muss aufgezeigt werden, inwieweit

durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ). Liegt die Verletzung

des Grundrechts nicht auf der Hand, ist dies anhand der einschlägigen Maßstäbe im Einzelnen darzulegen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger,

BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48).

Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise. Sie besteht jenseits des Vortrags zum Sachverhalt und der Äußerung,

das Landessozialgericht habe falsch entschieden, aus der bloßen Behauptung, Art. 14 GG sei verletzt, ohne auch nur mit einem

Wort darzulegen, aus welchen Gründen der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die angegriffene Entscheidung betroffen sein

könnte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr

bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor,

wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen

als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; stRspr), etwa bei einer völlig substanzlosen

Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGK 10, 94 ).

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde bemüht sich noch nicht einmal um eine den Anforderungen an eine zulässige

Verfassungsbeschwerde genügende Begründung. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner

Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden

gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl.

BVerfGK 6, 219; 10, 94 m.w.N.; stRspr). Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht

annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt,

die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten

Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten

Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr dem Bevollmächtigten

des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.