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1 BvR 2297/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100906.1bvr229710 KI-generiert

Interim relief denied where expropriation-related economic losses are compensable and public interest in pipeline completion outweighs individual property interests under strict § 32 BVerfGG standard

Geschäftsnummer 1 BvR 2297/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the application for interim relief, allowing the respondent to proceed with the immediate possession of the land, thereby ruling in favor of the project proponents. The dispute concerned a constitutional complaint against an expropriation decision for the construction of an ethylene pipeline, where the complainant sought a provisional order to prevent the immediate occupation of his agricultural land pending the final decision on the legality of the expropriation. Relying on § 32 BVerfGG, the Court applied a strict standard requiring a balancing of consequences, finding that the complainant’s asserted disadvantages were solely economic and compensable through statutory entitlements to appropriate compensation, which failed to meet the threshold for "severe disadvantages." Conversely, the Court determined that the public interest in the timely completion of the pipeline, supported by near-unanimous legislative approval and the project's advanced stage, outweighed the complainant's interest in preserving the status quo, as a delay would cause significant prejudice to the expropriation beneficiaries and third parties.

Legislator-Regeste

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§ 32 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 14 Abs. 1 GG; Interim relief denied where expropriation-related economic losses are compensable and public interest in pipeline completion outweighs individual property interests under strict § 32 BVerfGG standard: der von ihm zu beanspruchenden Entschädigung, in existenzieller Weise betroffen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Schlagwörter

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Enteignungsentschädigung Vorläufiger Rechtsschutz Begünstigtenstellung Wirtschaftlicher Verlust öffentliches Eigentum Eigentumsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 87, 334
2 BvR 1762/10
Preventive detention under a high recidivism risk for sexual offenses outweighing personal liberty in the balancing of interim relief
BVerfGE 93, 181
(vgl. BVerfGE 93, 181 ). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE 3, 41
BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und
BVerfGE 94, 166
lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA: Nachteile bei verzögerter Fertigstellung der sog "Ethylenpipeline Süd" überwiegen die lediglich wirtschaftliche, entschädigungsfähige Beeinträchtigung der Nutzbarkeit landwirtschaftlicher und vom Bau der Pipeline betroffenen Grundstücke - Zu den Anforderungen an die Darlegung eines schweren Nachteils bei einem Antrag auf Erlass einer eA gem § 32 BVerfGG

[GRUENDE]

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden. Dabei haben die

Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu

bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet

erweist. Ist das nicht der Fall muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige

Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn

die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE

87, 334 ; 89, 109 ; stRspr; jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2010 - 2 BvR

1762/10 -, www.bverfg.de, Rn. 1).

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen

(vgl. BVerfGE 93, 181 ). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts

weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und

Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders

als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst

lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch

das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen

Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten

schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, www.bverfg.de, Rn. 2).

2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich, jedenfalls soweit mit ihr der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

vom 23. August 2010 angegriffen wird, nicht als von vornherein unzulässig oder unbegründet. Die damit aufgeworfenen Verfassungsrechtsfragen

werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

3. Die somit erforderliche Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführer

hat nicht dargelegt, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten

wäre.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde Erfolg, so könnte der frühere Zustand der Grundstücke

des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich wiederhergestellt werden. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar die von einer

Verlegung der Pipeline ausgehenden, teilweise dauerhaften Beeinträchtigungen für die landwirtschaftliche Nutzbarkeit seiner

Grundstücke geschildert. Von derartigen Beeinträchtigungen gehen im Übrigen auch das Regierungspräsidium Stuttgart in seinen

Besitzeinweisungsbeschlüssen vom 10. Februar 2010 und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 23. August

2010 aus.

Ein besonders schwerer Nachteil läge hierin für den Beschwerdeführer allerdings nicht. Denn der Beschwerdeführer führt unbeschadet

seines von Art. 14 Abs. 1 GG schon allgemein gewährleisteten Bewahrungsinteresses an seinem Eigentum hinsichtlich der konkreten

Folgen keine über wirtschaftliche Interessen hinausgehenden Belange an der jedenfalls vorläufigen Beibehaltung des derzeitigen

Zustands der Grundstücke an. Wegen der somit in der Sache ausschließlich geltend gemachten Vermögensnachteile stünde ihm im

Falle der Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach der hier grundsätzlich maßgeblichen einfachrechtlichen Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtshofs in dem angegriffenen Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer

Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2009 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 2 des baden-württembergischen

Landesenteignungsgesetzes vom 6. April 1982 ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung

entstandenen besonderen Nachteile zu. Dass der Beschwerdeführer auch nur vorübergehend, etwa bis zu einer Klärung der Höhe

der von ihm zu beanspruchenden Entschädigung, in existenzieller Weise betroffen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, würde die Ethylen-Rohrleitungsanlage

erst mit erheblicher Verzögerung in Betrieb genommen werden können. Das Vorhaben wird nicht nur von Seiten der Unternehmen,

die die Enteignungsbegünstigte gegründet haben, mit Nachdruck verfolgt. Vielmehr handelt es sich auch um ein vom baden-württembergischen

Landtag nahezu einstimmig befürwortetes Vorhaben (vgl. Plenarprotokoll 14/78, S. 5635), der seiner Verwirklichung ein besonderes

Gemeinwohlinteresse zubilligt.

Auch die Erwägungen, auf die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Begründung seiner Auffassung abstellt, die sofortige

Ausführung des Vorhabens sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten (a.a.O., juris Rn. 70 ff.), sind nicht

offensichtlich fehlsam oder durch das Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugend in Zweifel gezogen. Dies gilt insbesondere

auch für den Umstand, dass sich die Verwirklichung des Gesamtvorhabens in einem weit fortgeschrittenen Stadium befindet und

ein Abwarten bis zur endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Enteignungsbeschlüsse erhebliche unmittelbare und mittelbare

nachteilige Folgen für die Enteignungsbegünstigten aber auch zahlreiche Dritte nach sich ziehen würde. Diese Erwägungen sind

auch im Rahmen der vorliegend anzustellenden Folgenabwägung zugunsten des Vollzugs der vorzeitigen Besitzeinweisung tragfähig

und überwiegen das Interesse des Beschwerdeführers an der vorläufigen Verschonung seines Eigentums, zumal die tatsächlichen

Folgen des Zugriffs auf die ausschließlich wirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen weitgehend beseitigt und im Übrigen

wirtschaftlich ausgeglichen werden können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.