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1 BvR 2192/05 KI-generiert

Valuation of subject matter in constitutional complaint over unconstitutional corporate tax restructuring loss

Geschäftsnummer 1 BvR 2192/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court fixed the object value for the legal representation in the constitutional complaint proceedings at €550,355, rejecting the complainant's request to set it at €1,000,000. This decision concerns the valuation of the subject matter in a constitutional complaint regarding corporate taxation, where the underlying dispute involved the unconstitutionality of a transitional provision in the Corporate Tax Act that caused a loss of tax reduction potential due to corporate restructuring. The determination was based on Section 37(2) Sentence 2 in conjunction with Section 14(1) of the Lawyers' Remuneration Act, applying the principle of fair discretion and the subjective significance of the case, which was capped by the specific tax impact on the complainant; the Court held that the objective significance of the decision and its status as a precedent for other pending cases did not justify a further increase in value, particularly as the contested norm was a time-limited transitional rule no longer applicable to future cases.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG; Valuation of subject matter in constitutional complaint over unconstitutional corporate tax restructuring loss: vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.

Schlagwörter

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Streitwert verfassungsmässiger Grundsatz Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Rechtsstellung Verfassungsbeschwerde im Ausland gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 357
Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 sowie 365 ) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.
BVerfGE 79, 365
BVerfGE 79, 365 ) angemessen Rechnung.
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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 550.355 € (in Worten:

fünfhundertfünfzigtausenddreihundertfünfundfünfzig Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Mit einem Beschluss vom 17. November 2009 hat der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben. Er

hat dabei die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben und die mittelbar angegriffene Vorschrift

des § 36 Abs. 3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) mit Art. 3 Abs.

1 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese Regelung zu einem umgliederungsbedingten Verlust des im EK 45 enthaltenen Körperschaftsteuerminderungspotentials

führt.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Gegenstandswert auf 1.000.000 € festzusetzen. Begründet wird dies mit der besonderen

objektiven Bedeutung des Verfahrens für die Auslegung und Fortbildung des Rechts. Es gebe noch weitere Körperschaften, die

von der hier streitigen Frage betroffen seien. Das Gesamtvolumen betrage ca. 3 Milliarden €. Zudem handele es sich um ein

außerordentliches komplexes Thema.

II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung

der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Bei der von ihm hiernach nach billigem Ermessen

vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.

Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 sowie 365 ) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.

Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den steuerlichen Auswirkungen des Ausgangsverfahrens,

dessen wirtschaftliche Folgen sich bei der Beschwerdeführerin auf den Wert von 550.355 € belaufen. Dieser Wert trägt auch

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der nicht ganz unbeträchtlichen objektiven Bedeutung der Entscheidung

(vgl. BVerfGE 79, 365 ) angemessen Rechnung. Schwierige verfassungsrechtliche Fragen hat die Verfassungsbeschwerde nicht

aufgeworfen. Die Entscheidung stützt sich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze

zum Gleichbehandlungsgrundsatz.

In objektiver Hinsicht ist die Angelegenheit zwar von nicht unerheblicher Bedeutung. Die Tatsache, dass die entschiedene verfassungsrechtliche

Frage noch in anderen bislang ruhenden Verfahren eine Rolle spielt, wirkt sich angesichts des mit 550.355 € ohnehin bereits

beträchtlichen Streitwerts jedoch nicht weiter werterhöhend aus. Eine Werterhöhung ist insbesondere dann angezeigt, wenn das

Verfassungsbeschwerdeverfahren aus subjektiver Sicht einen eher niedrigen Gegenstandswert aufweist, der seiner Eigenschaft

als Musterverfahren und den von ihm aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten nur ungenügend Rechnung trägt. Dies

ist hier aber nicht der Fall. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Verfassungsbeschwerdeverfahren streitige Norm

eine Übergangsregelung hinsichtlich mittlerweile ausgelaufenen Rechts betrifft, die aufgrund ihrer Stichtagsbezogenheit für

zukünftige Fälle keine Geltung mehr beanspruchen kann.