Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 3052/09 KI-generiert

Constitutional violation of statutory judge due to arbitrary refusal to admit legal appeal on unclear redemption scope in compulsory auction

Geschäftsnummer 2 BvR 3052/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) granted the constitutional complaint, setting aside two decisions of the Munich Regional Court and remanding the case, finding that the lower court’s refusal to admit a legal appeal violated the complainants’ right to a statutory judge under Article 101(1) sentence 2 of the Basic Law due to arbitrary adjudication. The dispute arose in a compulsory auction proceeding where the lower court awarded the property to the highest bidder after determining that the complainants had only "partially" redeemed the senior creditor’s claims, thereby failing to meet the requirement for a "complete" redemption necessary to validly request a stay of proceedings under § 30 ZVG. The Constitutional Court held that the lower court erred arbitrarily in refusing to admit the appeal to the Federal Court of Justice under § 574 ZPO, as the question of whether a senior creditor’s redemption extends to sub-senior claims in a multi-claim foreclosure is a legally unclear matter of fundamental importance supported by prevailing legal doctrine, thus violating the requirement for judicial review by a higher instance.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs 2 Nr 1 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 574 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93c BVerfGG, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO; Constitutional violation of statutory judge due to arbitrary refusal to admit legal appeal on unclear redemption scope in compulsory auction: The dispute arose in a compulsory auction proceeding where the lower court awarded the property to the highest bidder after determining that the complainants had only "partially" redeemed the senior creditor’s claims, thereby failing to meet the requirement for a "complete" redemption necessary to validly request a stay of proceedings under § 30 ZVG. The Constitutional Court held that the lower court erred arbitrarily in refusing to admit the appeal to the Federal Court of Justice under § 574 ZPO, as the question of whether a senior creditor’s redemption extends to sub-senior claims in a multi-claim foreclosure is a legally unclear matter of fundamental importance supported by prevailing legal doctrine, thus violating the requirement for judicial review by a higher instance.

Schlagwörter

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Zwangsversteigerung eines Grundstücks Verletzung von Verfahrensrechten Prozessrecht gesetzliche Grundlage Streitgegenstand Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZB 2/06
Oktober 2006 - V ZB 2/06 -, Rpfleger 2007, S.
V ZB 160/06
März 2007 - V ZB 160/06 -, Rpfleger 2007, S.
1 BvR 1665/08
Dezember 2008 - 1 BvR 1665/08 -, NVwZ-RR 2009, S.
BVerfGE 67, 90
auch BVerfGK 2, 202 ; BVerfGE 67, 90 ; 87, 282
BVerfGE 4, 1
der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ).
BGHZ 154, 200
2 ZPO, § 75 GVG; BGHZ 154, 200 ; 156, 320 ) - die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes

Basis for the finding that the lower court's refusal to admit the appeal violated the right to the statutory judge due to arbitrary adjudication.

§ 93c Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis for the chamber to decide by way of a decision with reasoning rather than a judgment.

§ 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis for remanding the case to the lower court following the annulment of the challenged decisions.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Basis for the decision on the reimbursement of expenses.

§ 37 Abs. 2 RVG

Basis for fixing the value of the subject matter for the attorney's activity.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtzulassung eines Rechtsmittels verletzt bei willkürlicher Handhabung der Zulassungsvorschriften Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 574 Abs 2 Nr 1 ZPO - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfolgen eine bloßen Teilablösung vorrangiger Gläubigeransprüche in der Zwangsversteigerung

[TENOR]

1. Die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 1. September 2009 und 1. Dezember 2009 - 7 T 2710/08 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Landgericht München II zurückverwiesen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

In diesem Verfahren betrieb die früher als B. Bank AG firmierende U. Bank AG (im Folgenden auch: Bank) als Gläubigerin die

Wiederversteigerung eines im Grundbuch auf den Namen der Schuldnerin S. eingetragenen Grundstücks, zuletzt wegen eines persönlichen

Anspruchs im Betrag von 572.639,12 €, einer im Grundbuch in Abteilung III laufende Nummer 11 eingetragenen Sicherungshypothek

zu 347.882,99 € und einer weiteren in Abteilung III laufende Nummer 12 eingetragenen Sicherungshypothek über 224.699,53 €,

jeweils zuzüglich Zinsen.

Im Versteigerungstermin am 5. November 2007 blieben die Eheleute B. mit einem Gebot von 727.000,00 € Meistbietende. Nach dem

Ende der Bietzeit lösten die Beschwerdeführer, die wegen eines persönlichen und eines im Grundbuch in Abteilung III laufende

Nummer 14 eingetragenen dinglichen Anspruchs in Höhe von jeweils 104.000,00 € zuzüglich Zinsen mit Beschluss des Amtsgerichts

vom 20. Juni 2006 dem Zwangsversteigerungsverfahren als weitere Gläubiger beigetreten waren, das in Abteilung III laufende

Nummer 11 eingetragene Grundpfandrecht gegenüber der Bank ab und bewilligten die Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 Abs.

1 ZVG.

Mit Beschluss vom 7. März 2008 hat das Amtsgericht den Zuschlag auf das von den Eheleuten B. abgegebene Meistgebot versagt

(§ 33 ZVG) und festgestellt, dass die Zuschlagsversagung mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses die Wirkung einer einstweiligen

Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens habe, soweit es von den Beschwerdeführern wegen der Ansprüche aus dem abgelösten

Grundpfandrecht und dem Beitrittsbeschluss vom 20. Juni 2006 betrieben werde (§ 86 ZVG).

Auf die sofortige Beschwerde der Bank hat das mit einem Einzelrichter besetzte Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom

1. September 2009 den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. März 2008 aufgehoben und das Grundstück den Eheleuten B. als Meistbietenden

zugeschlagen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, dass eine Zuschlagsversagung

nach den § 33, § 83 Nr. 6 ZVG eine "vollständige" Ablösung voraussetze, an der es jedoch vorliegend fehle. Denn die Bank habe

die Zwangsversteigerung wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von 572.639,12 € sowie wegen dinglicher Ansprüche aus den

in Abteilung III laufende Nummern 11 und 12 eingetragenen Rechten betrieben, während die Beschwerdeführer nur eine Ablösung

hinsichtlich des in Abteilung III laufende Nummer 11 verzeichneten Rechts vorgenommen hätten. Damit sei lediglich eine so

genannte Teilablösung gegeben, die für eine wirksame Einstellungsbewilligung nicht genüge. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht

nicht zugelassen.

Die von den Beschwerdeführern dagegen eingelegte Gehörsrüge, in der sie auch auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

angetragen haben, hat das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 1. Dezember 2009 zurückgewiesen. Darin hat es die Nichtzulassung

des Rechtsmittels damit begründet, dass dem Verfahren vor dem Hintergrund der von ihm zitierten Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse

vom 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06 -, Rpfleger 2007, S. 93 ff.; vom 29. März 2007 - V ZB 160/06 -, Rpfleger 2007, S. 488 f.;

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 1997 - 8 W 50/97 -, Rpfleger 1997, S. 397 f.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juni 1989

- 2 W 47/89 -, Rpfleger 1990, S. 176 f.) keine besondere rechtliche Bedeutung zugekommen sei, die die Zulassung erforderlich

gemacht hätte.

II. 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Auffassung des Landgerichts, sie hätten die

Bank nicht vollständig, sondern nur teilweise abgelöst, weswegen ihre Einstellungsbewilligung den Fortgang des von der Bank

betriebenen Verfahrens und die Erteilung des Zuschlags an die Eheleute B. nicht hindere, unzutreffend, unter keinem rechtlichen

Gesichtspunkt nachvollziehbar und somit unhaltbar sei und daher ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Des Weiteren

habe sich das Landgericht willkürlich über die Voraussetzungen des § 574 ZPO hinweggesetzt, indem es den Zuschlag erteilt

habe, ohne die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen; darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs.

1 Satz 2 GG. Außerdem habe das Landgericht dem Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103

Abs. 1 GG nicht genügt.

2. Den Begünstigten des Ausgangsverfahrens und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Staatsministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Eheleute B.

halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Weder seien die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, noch komme der

Sache grundsätzliche Bedeutung zu; eine Abweichung von einer gefestigten Rechtsprechung oder allgemeinen Meinung, wie von

den Beschwerdeführern behauptet, liege nicht vor. Die U. Bank AG beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen; ihrer

Ansicht nach lägen keine Umstände vor, die einen Verstoß des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1

GG begründen könnten.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des verfassungsmäßigen

Rechts der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe

b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c BVerfGG).

1. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zuzulassen, verstößt gegen die Gewährleistung

des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

a) Die Entscheidung eines Gerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, kann gegen die Gewährleistung des grundrechtsgleichen

Rechts auf den gesetzlichen Richter verstoßen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen von Willkür; die bloß einfachrechtlich

fehlerhafte Handhabung der Zulassungsvorschriften genügt nicht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11.

Dezember 2008 - 1 BvR 1665/08 -, NVwZ-RR 2009, S. 361 ; vgl. auch BVerfGK 2, 202 ; BVerfGE 67, 90 ; 87, 282

). Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher

der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ).

b) Dieser Schluss ist hier gerechtfertigt.

aa) Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Landgericht als Beschwerdegericht - in der im

Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung als Kammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. §

568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 75 GVG; BGHZ 154, 200 ; 156, 320 ) - die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige

und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere

Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des

Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182 ; 154, 288 ; 159, 135 ).

bb) Das Landgericht hatte im angegriffenen Beschluss vom 1. September 2009 über zwei entscheidungserhebliche Rechtsfragen

zu entscheiden. Zunächst war über die Rechtsfolge zu befinden, die sich ergibt, wenn der bestrangig betreibende Gläubiger

nach dem Ende der Bietzeit, aber noch vor der Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag durch einen anderen ("vollständig")

abgelöst wird und dieser die Einstellung des Verfahrens bewilligt. Daran anschließend war die Frage zu beantworten, ob für

die ("vollständige") Ablösung durch einen nachrangig betreibenden Gläubiger die Befriedigung nur des bestrangig klassifizierten

Anspruchs genügt, wenn - wie hier - der bestrangig betreibende Gläubiger die Befriedigung aus dem Grundstück auch noch wegen

anderer Ansprüche im Sinne des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, oder ob in einem solchen Fall für eine ("vollständige") Ablösung

auch die Befriedigung aller weiteren Ansprüche des bestrangig betreibenden Gläubigers durch den ablösenden Gläubiger notwendig

ist.

(1) Bezüglich der ersten entscheidungserheblichen Rechtsfrage nahm das Landgericht an, dass bei einer ("vollständigen") Ablösung

des bestrangig betreibenden Gläubigers und einer ("wirksamen") Einstellungsbewilligung des Ablösenden nach Schluss der Versteigerung

und vor Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag derselbe nach § 30 Abs. 1, §§ 33, 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist.

(2) Bezüglich der zweiten entscheidungserheblichen Rechtsfrage genügte dem Landgericht die Ablösung nur des bestrangig betriebenen

Verfahrens, das heißt die "Ablösung hinsichtlich der Rechte Abt. III lfd. Nr. 11" für eine ("vollständige") Ablösung nicht;

nach seiner Auffassung handelt es sich hier nur um eine so genannte "Teilablösung", bei der die Bewilligung der Verfahrenseinstellung

durch den ablösenden Gläubiger nicht die Versagung des Zuschlags zur Folge hat. Für eine ("vollständige") Ablösung - mit der

Folge der Zuschlagsversagung bei Bewilligung der Verfahrenseinstellung durch den Ablösenden nach Ende der Bietzeit und vor

Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag - ist seiner Ansicht nach somit auch die Befriedigung aller weiteren Ansprüche

(§ 10 Abs. 1 ZVG) des bestrangig betreibenden Gläubigers durch den ablösenden Gläubiger erforderlich.

cc) Während das Landgericht bei der Beantwortung der ersten Frage mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang

steht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006, a.a.O.), lässt sich dies bezüglich der zweiten Frage nicht feststellen. Anders

als vom Landgericht angenommen, kann der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden, dass eine ("vollständige")

Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers, der - wie hier die Bank - die Zwangsversteigerung aus mehreren Ansprüchen

betreibt, durch einen anderen Gläubiger neben der Befriedigung des bestrangigen Anspruchs auch die Befriedigung der weiteren,

nachrangig vollstreckten Ansprüche des bestrangig betreibenden Gläubigers voraussetzte.

Im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 1997 (a.a.O.), der sich mit der Ablösung des bestrangigen Gläubigers

durch den Schuldner unter Erwerb einer Eigentümergrundschuld mit Löschungsverpflichtung gegenüber nachrangigen Gläubigern

und somit mit einer anderen Fallkonstellation befasst, wird die Rechtsansicht des Landgerichts ebenfalls nicht geteilt.

Auf die Literatur kann sich das Landgericht nicht berufen. Die Literatur vertritt vielmehr, soweit ersichtlich, einhellig

die gegenteilige Auffassung. Sie besagt, dass der ablösende Gläubiger, der die Zuschlagsversagung herbeiführen will, nur das

bestrangig betriebene Verfahren abzulösen braucht (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 75 Rn. 2.5 Buchst. e und Rn. 2.8; Storz/Kiderlen,

Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl. 2008, B 7.3.1 und 7.4.2; Böttcher, ZVG, 4. Aufl. 2005, § 75 Rn. 18).

Überdies wird in der Literatur darauf hingewiesen (vgl. Storz, Rpfleger 1990, S. 177 ), dass der Beschluss des Oberlandesgerichts

Köln vom 16. Juni 1989 (a.a.O.) schon deshalb nicht überzeugt, weil es bei der von ihm vorgefundenen - hier nicht gegebenen

- Fallgestaltung richtigerweise zu einer Verfahrenseinstellung nach § 72 Abs. 3, § 77 Abs. 1 ZVG und nicht zu einer Zuschlagserteilung

hätte gelangen müssen.

Die zur zweiten entscheidungserheblichen Rechtsfrage vom Landgericht vertretene Rechtsansicht findet mithin in der Rechtsprechung

keine hinreichende Stütze und wird vom Schrifttum einhellig abgelehnt.

dd) Nimmt man hinzu, dass sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und sie zum Zeitpunkt

der Entscheidung des Landgerichts höchstrichterlich noch nicht geklärt war, lag ihre Klärungsbedürftigkeit auf der Hand. Ihre

Klärungsfähigkeit war ohnehin offensichtlich. Unter diesen Umständen die Sache nicht der Kammer zur Entscheidung zu übertragen

und - bei (unterstellt) identischer Entscheidung durch die Kammer - die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zuzulassen,

war unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und muss daher als willkürliche Verfahrensweise angesehen werden, die

mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren ist.

2. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf dem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn es ist - was hierfür bereits

genügte (vgl. BVerfGK 2, 202 ) - nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar sehr wahrscheinlich, dass der Bundesgerichtshof

nach Zulassung der Rechtsbeschwerde die zweite der hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen anders beantwortet hätte als

das Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09 -, juris, Rn. 20 f., 26 ff.). Es sind deshalb nach §

93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache an das Landgericht

zurückzuverweisen, ohne dass entschieden zu werden braucht, ob die Beschwerdeführer auch in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs.

4 Satz 1 GG, ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und/oder durch die Art und Weise der Anwendung der Vorschriften

des Zwangsversteigerungsgesetzes in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wurden.

IV. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt,

wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 €. Weder die objektive

Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die zu einer

Abweichung Anlass geben.