Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1141/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100823.1bvr114110 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint challenging EBM tiered physician remunulation for lack of substantiation

Geschäftsnummer 1 BvR 1141/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for a hearing, thereby upholding the lower courts' decisions and allowing the remuneration cuts to remain in force. The dispute involved laboratory physicians challenging a 20% reduction in their fees under the uniform assessment schema for medical services, which applied to practices exceeding a specific volume threshold following a 1999 regulatory reform; the claimants argued this violated their right to professional freedom, the prohibition of arbitrary discrimination under the equality clause, and the right to effective legal remedy by failing to provide sufficient factual basis and judicial review. The Court held the complaint inadmissible due to insufficient substantiation, determining that the petitioners failed to plausibly demonstrate that the regulation lacked a legitimate legislative purpose or was objectively disproportionate, and neglected to engage with the lower courts' reasoning regarding the permissible distinction between large group practices and smaller ones.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint challenging EBM tiered physician remunulation for lack of substantiation: The dispute involved laboratory physicians challenging a 20% reduction in their fees under the uniform assessment schema for medical services, which applied to practices exceeding a specific volume threshold following a 1999 regulatory reform; the claimants argued this violated their right to professional freedom, the prohibition of arbitrary discrimination under the equality clause, and the right to effective legal remedy by failing to provide sufficient factual basis and judicial review. The Court held the complaint inadmissible due to insufficient substantiation, determining that the petitioners failed to plausibly demonstrate that the regulation lacked a legitimate legislative purpose or was objectively disproportionate, and neglected to engage with the lower courts' reasoning regarding the permissible distinction between large group practices and smaller ones.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Normenkontrolle medizinische Überprüfung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Demonstrationsrecht Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 81, 208
BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ).
BVerfGE 108, 370
BVerfGE 85, 36
BVerfGE 85, 36 ; 101, 331 ; 105, 252 ; 171 ) ausdrücklich zwischen Beschränkungen
1 BvR 1778/05
Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris; Beschluss der 1.
2 BvR 1957/08
2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris).
BVerfGE 40, 272
dazu BVerfGE 40, 272 ; 67, 43 ; 96, 27 ) darlegen zu können,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Provision cited to establish that the complaint does not meet the requirements for acceptance for decision, forming the basis for the refusal to hear the case.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural rule cited to justify the omission of a further detailed reasoning in the decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Abstaffelung von Ärztehonoraren nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (juris: EBM-Ä) infolge der sog "Laborreform"

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführer, Laborärzte und eine von ihnen betriebene Gemeinschaftspraxis, wenden sich gegen die Kürzung ihres Honorars,

die die zuständige Kassenärztliche Vereinigung aufgrund einer zum 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Regelung des Einheitlichen

Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen vorgenommen hat. Die in der Präambel zu Kapitel O III enthaltene Bestimmung sieht

vor, dass ab einer bestimmten Menge an abgerechneten Leistungen die Vergütung um 20 % vermindert wird. Aufgrund dieser Abstaffelung

mussten die Beschwerdeführer in den beiden streitigen Quartalen Honorarkürzungen von insgesamt rund 1.700.000 € bei einem

in diesem Zeitraum erzielten Gesamthonorar von mehr als 19.000.000 € hinnehmen. Ihre gegen die Minderung gerichteten Klagen

waren in allen Instanzen erfolglos; ihren Antrag auf Zulassung der Revision hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Das Grundrecht der Berufsfreiheit

sei bereits in formeller Hinsicht verletzt. Zum einen liege der Abstaffelungsregelung ein anderer Zweck zugrunde als der Ermächtigungsgrundlage,

auf der sie basiere, so dass die gesetzlichen Vorgaben überschritten würden. Zum anderen werde gegen den Grundsatz, dass der

Gesetzgeber alles Wesentliche selbst regeln müsse, verstoßen. Hierdurch werde der ärztlichen Selbstverwaltung ein von der

Rechtsprechung nicht mehr kontrollierbarer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Kürzungsregelung sei zudem unverhältnismäßig,

denn es fehle ihr an einer fundierten Tatsachengrundlage. Da ein rationaler Nachweis für Grund und Höhe der Abstaffelungsregelung

nicht erbracht werden könne, werde sie noch nicht einmal dem Plausibilitätsgebot gerecht. Schließlich sei die Kürzungsregelung

verfassungswidrig, weil sie Art. 3 Abs. 1 GG verletze, denn die Form der Gemeinschaftspraxis werde zugunsten kleinerer Praxen

diskriminiert. Dies laufe bereits dem gesetzlichen Ziel, Kosten einzusparen, zuwider, weil gerade die kostenintensiv arbeitenden

kleineren Praxen auf diese Weise gefördert würden. Ebenfalls gegen die Verfassung verstoße der Kontrollverzicht des Bundessozialgerichts

bei der Überprüfung der Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Er sei so weitgehend, dass auch willkürliche Regelungen

zum Nachteil einzelner Leistungserbringer möglich seien.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung

der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Sie ist bereits unzulässig, weil sie nicht in einer

den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet wurde.

Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben

soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Er ist des Weiteren verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche

Recht zu bezeichnen und substantiiert darzutun, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein

soll (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ). Dabei muss er substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen

die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108,

370 ). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen

(vgl. BVerfGE 85, 36 ; 101, 331 ; 105, 252 ; 171 ) ausdrücklich zwischen Beschränkungen

der Berufswahl und Berufsausübung differenziert und nur für Regelungen im erstgenannten - hier nicht einschlägigen - Bereich

besonders strenge Maßstäbe angelegt. Für Eingriffe in die Berufsausübung macht es den Umfang, in dem der parlamentarische

Gesetzgeber selbst Regelungen treffen muss, von der Eingriffsintensität abhängig. Wie schwer die Beschwerdeführer durch die

angegriffenen Vorschriften tatsächlich betroffen sind, lässt sich aufgrund ihres Vorbringens freilich nicht hinreichend beurteilen.

b) Aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführer ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine materielle Verfassungswidrigkeit

der angegriffenen Regelung. Insbesondere ist die behauptete Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift nicht feststellbar.

aa) Schon der Einwand, die Abstaffelungsregelung verfolge keinen legitimen Zweck, weil die der Bestimmung zugrunde liegenden

Ziele über den Zweck des formellen Gesetzes hinausgingen, wurde nicht in plausibler Weise begründet. Richtig ist zwar die

Annahme, Zweck der Ermächtigung sei die Einsparung von Kosten durch die Begrenzung der Menge der abgerechneten Leistungen

sowie durch die Schaffung effizienterer Strukturen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die weitere Behauptung der Beschwerdeführer,

die Abstaffelungsregelung diene nicht diesem Ziel, sondern bezwecke eine Umverteilung. Dass die Regelung Kosten einspart und

auch einsparen will, ergibt sich bereits aus den gegenüber den Beschwerdeführern in den streitigen Quartalen erfolgten Honorarkürzungen,

die ohne die Abstaffelung nicht stattgefunden hätten. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Bestimmung zugleich zu

einer Umverteilung von Leistungen führt, weil von ihr nur Praxen ab einer bestimmten Größe betroffen sind und nur diesen das

Honorar gekürzt wird, steht dies in keinem Widerspruch zu dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage. Insoweit geht es schon nicht

an, die Abstaffelung, die nur eine Teilregelung im Rahmen des Gesamtregelungskonzepts "Laborreform" ist, isoliert zu betrachten.

Bei der Einordnung und Bewertung der Vorschrift ist vielmehr zu berücksichtigen, dass durch die Reform insgesamt im Wesentlichen

kleinere, nur regional tätige Laborpraxen mit einer gegenüber Großlaboren ungünstigeren Kostenstruktur belastet wurden (vgl.

hierzu BSG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - B 6 KA 46/05 R -, juris, Rn. 40). Dass sich der Beschwerdeausschuss in Anbetracht

dessen entschieden hat, mit der Abstaffelungsregelung eine Art Gegengewicht zu schaffen, um auch große Praxen an den Kürzungen

angemessen zu beteiligen und um zu vermeiden, dass regional tätige Laborpraxen gar nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden

können, läuft weder dem Gesetzeszweck, Kosten einzusparen, zuwider noch handelt es sich dabei um ein eigenständiges, völlig

neues Ziel. Vielmehr dient das Gesamtkonzept damit gerade dazu, effiziente Strukturen zu fördern, das aber nicht in einer

Ausschließlichkeit, die zur Folge hätte, dass im Ergebnis nur Großpraxen überleben könnten. Zu einer solchen radikalen Vorgehensweise

bestand nach der Ermächtigungsgrundlage auch keine Verpflichtung.

bb) Der Zweck, Kosten - durch Abschöpfung von Rationalisierungsvorteilen - zu sparen, ist auch ein vernünftiger, die Beschränkung

der Berufsausübung rechtfertigender Gemeinwohlbelang. Dies gilt gleichermaßen für die Absicht, bestehende regionale Strukturen

bei den Laboren zu erhalten.

Dass die Abstaffelungsregelung zur Erreichung dieser Zwecke ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre, haben die

Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan. Sie beanstanden zwar die konkrete Bemessung der Leistungsgrenze von 450.000 Fällen

sowie die Höhe der Kürzung von 20 % als nicht plausibel, weil die der Berechnung zugrunde liegenden betriebswirtschaftlichen

Erwägungen fehlerhaft seien. Dabei gehen sie aber schon von unzutreffenden Maßstäben aus, indem vorrangig auf die Begründung

der Kassenärztlichen Vereinigung in den fachgerichtlichen Verfahren abgestellt und hierauf die Verfassungswidrigkeit gestützt

wird. Abgesehen davon, dass diese Überlegungen der Kassenärztlichen Vereinigung nicht ohne weiteres mit den Gründen des Bewertungsausschusses

für den Erlass der Bestimmung gleichgesetzt werden können, wird insoweit schon verkannt, dass es für die Verfassungsmäßigkeit

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes letztlich nur darauf ankommt, ob der angegriffenen Regelung objektiv hinreichende Erwägungen

zugrunde liegen (vgl. BVerfGK 4, 131 ). Insbesondere das Landessozialgericht hat sich dementsprechend mit der Frage,

ob und ab welcher Fallzahl sowie in welchem Umfang sich Einsparungen ergeben, detailliert auseinandergesetzt. Auf die diesbezüglichen

Ausführungen des Gerichts gehen die Beschwerdeführer in keiner Form ein.

Zudem setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit dem Umstand auseinander, dass dem Bewertungsausschuss als Normgeber ein weiter

Gestaltungsspielraum bei der Regelung von Sachverhalten zukommt (BVerfGK 4, 131 ). Mit diesem Gestaltungsspielraum ist

ihre Forderung, Kürzungsgrenzvolumen und Höhe der Kürzungen müssten ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien

erfolgen und andere Gesichtspunkte dürften keine Berücksichtigung finden, nicht vereinbar.

Schließlich führen die Beschwerdeführer auch nichts Konkretes dazu aus, inwiefern Leistungsgrenze und Kürzungshöhe falsch

sein sollen. Weder behaupten sie, ab einem bestimmten Volumen ergäben sich gar keine Kostenvorteile noch tragen sie - wenigstens

in Grundzügen - vor, ihre Kostenvorteile seien geringer als im Rahmen der Abstaffelungsregelung angenommen. Zu solchem konkreten

Vortrag bestand schon deswegen Anlass, weil die Beschwerdeführer sowohl im fachgerichtlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeschrift

"erhebliche" Ersparnisse aufgrund der Größe der Praxis eingeräumt haben.

2. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schlüssig dargelegt.

Zwar ist eine Ungleichbehandlung gegeben, denn die Beschwerdeführer werden hinsichtlich der von ihnen erbrachten Leistungen,

die aufgrund der Abstaffelungsregelung geringer vergütet werden, anders behandelt als Ärzte mit einer kleineren Praxis, die,

weil sie der Bestimmung nicht unterfallen, keine solche Kürzung ihres Honorars hinnehmen müssen. Bei der Rüge eines Verstoßes

gegen das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG obliegt es einem Beschwerdeführer aber, sich mit naheliegenden

Gründen für eine Differenzierung zwischen zwei Vergleichsgruppen auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer

des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember

2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris). Dies haben die Beschwerdeführer jedoch versäumt, obwohl die durch die Bildung einer großen

Gemeinschaftspraxis eintretenden erheblichen Kosteneinsparungen ersichtlich als Grund für eine unterschiedliche Behandlung

in Betracht kommen.

Soweit die Beschwerdeführer weiter der Auffassung sind, die Regelung verletze auch deswegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie auf

Praxisgemeinschaften nicht angewendet werde, ist schon fraglich, ob die Rationalisierungsvorteile, die bei Gemeinschaftspraxen

vorhanden sind, in gleicher Weise auch bei Praxisgemeinschaften anfallen. Das Bundessozialgericht hat sich in der angegriffenen

Entscheidung - unter Verweis auf sein Urteil vom 23. Mai 2007 (B 6 KA 2/06 R - juris, Rn. 30) - ausführlich mit den diesbezüglichen

Einwänden der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Diese zitieren die entsprechenden gerichtlichen Entscheidungspassagen in

ihrer Verfassungsbeschwerde zwar, gehen aber nicht inhaltlich auf die vorgebrachten Gründe - wie etwa das Argument, bei Praxisgemeinschaften

seien die Rationalisierungsmöglichkeiten deutlich begrenzter als bei Gemeinschaftspraxen - ein. Auch ihre pauschale Behauptung,

oftmals seien Praxisgemeinschaften faktisch Gemeinschaftspraxen, begründen die Beschwerdeführer nicht weiter.

3. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt sich schließlich auch nicht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs.

4 GG.

Die Beschwerdeführer machen nicht etwa geltend, das Bundessozialgericht habe bei der Frage, ob die Revision zuzulassen sei,

die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben verkannt, sondern rügen insoweit nur, dass die Rücknahme der gerichtlichen

Kontrollkompetenz bei der Überprüfung der Entscheidungen des Bewertungsausschusses nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sei.

Um eine Versagung effektiven Rechtsschutzes (vgl. dazu BVerfGE 40, 272 ; 67, 43 ; 96, 27 ) darlegen zu können,

hätten sich die Beschwerdeführer daher mit den Ausführungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts, die den Beschluss

des Bewertungsausschusses inhaltlich überprüft haben, auseinandersetzen müssen. Eine solche Auseinandersetzung fehlt jedoch.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.