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2 BvR 619/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100809.2bvr061910 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint due to missed deadline where futile hearing objection failed to toll the period

Geschäftsnummer 2 BvR 619/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, ruling that the petitioner prevailed on no points and leaving the lower court's dismissal of the appeal in force. The dispute concerned whether filing an apparently futile hearing objection (*Anhörungsrüge*) under § 33a StPO against a Regional Court of Appeals' rejection of a criminal appeal suspended the one-month deadline for filing the constitutional complaint. The Court held that the complaint was time-barred because the hearing objection was manifestly hopeless; while the petitioner alleged violations of the right to be heard (*rechtliches Gehör*) regarding procedural defects, these allegations were not decisive to the outcome since the lower court had independently rejected the appeal on the separate ground of lacking cross-case significance, an issue not raised in the hearing objection. Consequently, the Court declined to examine the separate procedural error of the lower court's misapplication of § 356a StPO to the hearing objection. The decision rests on the requirement that a hearing objection must effectively challenge a decision-relevant violation of the right to be heard to toll the constitutional complaint period under § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 33a StPO, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 356a StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint due to missed deadline where futile hearing objection failed to toll the period: The dispute concerned whether filing an apparently futile hearing objection (*Anhörungsrüge*) under § 33a StPO against a Regional Court of Appeals' rejection of a criminal appeal suspended the one-month deadline for filing the constitutional complaint. The Court held that the complaint was time-barred because the hearing objection was manifestly hopeless; while the petitioner alleged violations of the right to be heard (*rechtliches Gehör*) regarding procedural defects, these allegations were not decisive to the outcome since the lower court had independently rejected the appeal on the separate ground of lacking cross-case significance, an issue not raised in the hearing objection. Consequently, the Court declined to examine the separate procedural error of the lower court's misapplication of § 356a StPO to the hearing objection. The decision rests on the requirement that a hearing objection must effectively challenge a decision-relevant violation of the right to be heard to toll the constitutional complaint period under § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Einreichung einer Strafanzeige Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 2279/07
Juni2009 - 2 BvR 2279/07 - StraFo2009, S.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels (hier: Anhörungsrüge gem § 33a StPO) hält Einlegungsfrist für Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) nicht offen - mangelnde Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs.

2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des

Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Frist

für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) versäumt. Diese begann mit dem Zugang der die Rechtsbeschwerde

verwerfenden Entscheidung des Oberlandesgerichts am 26. Januar 2010 zu laufen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge

konnte die Verfassungsbeschwerdefrist nur offen halten, wenn sie nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl. BVerfGK 7, 115

).

Die vom Beschwerdeführer eingelegte Anhörungsrüge war offensichtlich aussichtslos. Soweit die Einwände, die der Beschwerdeführer

mit seiner Anhörungsrüge geltend machte, der Sache nach überhaupt einen Bezug zum Anspruch auf rechtliches Gehör aufwiesen,

betrafen sie allein die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtsbeschwerde sei wegen unzureichender Mitwirkung des Rechtspflegers

formwidrig. Die insoweit behaupteten Verstöße waren jedoch - unabhängig von der Frage, ob die Einordnung als Gehörsverstöße

zutreffend ist - jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war außer auf die Annahme

der Formwidrigkeit der Rechtsbeschwerde noch auf einen weiteren Grund - die fehlende einzelfallübergreifende Bedeutung der

landgerichtlichen Entscheidung - gestützt. Hierauf bezogen hatte der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß weder geltend gemacht

noch war das Vorliegen eines solchen Verstoßes offensichtlich.

Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht mit den angeführten Gründen für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen

für dieses Rechtsmittel überspannt hat (vgl. zur Verwerfung einer Rechtsbeschwerde mangels fallübergreifender Bedeutung BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni2009 - 2 BvR 2279/07 - StraFo2009, S. 379 f. ), kommt es in diesem

Zusammenhang nicht an, denn die Anhörungsrüge ist nicht zur Korrektur beliebiger Rechtsfehler eröffnet, sondern nur unter

der Voraussetzung statthaft, dass - nicht nur in Worten, sondern der Sache nach - eine entscheidungserhebliche Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird.

Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann nicht geprüft werden, ob Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch

verletzt sind, dass das Oberlandesgericht seine Anhörungsrüge nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO beurteilt und

wegen Versäumung der dort vorgesehenen Rügefrist von nur einer Woche verworfen hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.