Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1465/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100812.2bvr146510 KI-generiert

Constitutional complaint against traffic fine for photo evidence: inadmissibility due to missing court documents and lack of substantive constitutional argument

Geschäftsnummer 2 BvR 1465/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court rejected the applicant's constitutional complaint as inadmissible and imposed a misuse fee of €300 on both the applicant and his legal representative. The case concerned a challenge to a criminal fine of €180 for a traffic violation, specifically alleging that the court’s reliance on § 100h StPO for photo evidence violated the equality principle. The Court found the complaint unacceptably filed because the required court documents were not submitted within the one-month statutory deadline, and the applicant failed to provide credible evidence for his request of reinstatement to the previous status; additionally, the complaint lacked sufficient substantiation regarding constitutional violations, as it merely disputed factual findings and lower court interpretations. Key legal provisions included §§ 93, 93a, and 93d BVerfGG regarding procedural admissibility and substantive requirements, as well as § 34 Abs. 2 BVerfGG, which authorized the misuse fees due to the frivolous and clearly hopeless nature of the filing despite explicit warnings from the court administration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 34 Abs. 2 BVerfGG, § 100h StPO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against traffic fine for photo evidence: inadmissibility due to missing court documents and lack of substantive constitutional argument: The case concerned a challenge to a criminal fine of €180 for a traffic violation, specifically alleging that the court’s reliance on § 100h StPO for photo evidence violated the equality principle. The Court found the complaint unacceptably filed because the required court documents were not submitted within the one-month statutory deadline, and the applicant failed to provide credible evidence for his request of reinstatement to the previous status; additionally, the complaint lacked sufficient substantiation regarding constitutional violations, as it merely disputed factual findings and lower court interpretations. Key legal provisions included §§ 93, 93a, and 93d BVerfGG regarding procedural admissibility and substantive requirements, as well as § 34 Abs. 2 BVerfGG, which authorized the misuse fees due to the frivolous and clearly hopeless nature of the filing despite explicit warnings from the court administration.

Schlagwörter

KI-generiert
Ordnungsbusse Beweislosigkeit Strafanzeige verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 88, 40
BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1.
1 BvR 341/04
Mai 2004 - 1 BvR 341/04 -, BVerfGK 3, 207 f.).
BVerfGE 81, 208
BVerfGE 81, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1.
2 BvR 1469/00
Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S.
1 BvR 859/01
1 BvR 305/01
September 2001 - 1 BvR 305/01 -, NJW 2002, S.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Provision explicitly cited in the dispositive to impose a misuse fee of 300 Euro on the complainant and their legal representative for filing a manifestly unfounded constitutional complaint.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangels Fristwahrung und nicht hinreichender Substantiierung erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 180 Euro - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Beschwerdeführers und dessen Bevollmächtigten wegen Erhebung einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer und dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers werden gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG jeweils eine Missbrauchsgebühr

in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße von 180 € wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

Er macht geltend, das Amtsgericht habe § 100h StPO nicht als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen heranziehen

dürfen. Darin sieht er unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist weder die angefochtenen Gerichtsentscheidungen vorgelegt noch deren

wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Auf den Hinweis des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts, dass die Ablichtungen der

Entscheidungen zusammen mit weiteren Anlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht eingegangen seien,

hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, ohne jedoch Gründe für die Fristversäumnis vorzutragen.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor.

a) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen.

Die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert, dass die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt

oder dass innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die

Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1.

Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2004 - 1 BvR 341/04 -, BVerfGK 3, 207 f.). Nur so kann der die behauptete Grundrechtsverletzung

enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich

und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21.

Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2001 - 1 BvR

859/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, NJW 2002, S. 955).

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat in seiner fristgerecht eingegangenen

Beschwerdeschrift lediglich punktuell zum Inhalt der angefochtenen Entscheidungen vorgetragen. Dem Bundesverfassungsgericht

wurde es dadurch nicht ermöglicht, sich einen Gesamteindruck von deren Inhalt und deren Grundlagen zu verschaffen. Es genügt

gerade nicht, dass ein Beschwerdeführer lediglich die von ihm angefochtenen Begründungselemente wiedergibt, ohne dass ein

Gesamtzusammenhang erkennbar wird. Die Unzulänglichkeit des Vortrages wird durch die nach Fristablauf vorgelegten Entscheidungen

bekräftigt. In den jeweiligen Entscheidungsgründen haben sich die Fachgerichte eingehend mit den einfachrechtlichen Einwendungen

auseinandergesetzt. Ob darüber hinaus auch die verfristete Vorlage der weiteren Schriftsätze zur Unzulässigkeit führt (vgl.

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 ), kann

dahinstehen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sind

die Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat

sich jedoch darauf beschränkt, lediglich einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Gründe dafür, warum er verhindert gewesen

sein soll, die Frist einzuhalten, wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen auch mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet

sich lediglich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht

grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (BVerfGE 15, 245 ; 18, 85 ; 20, 144 ). Anhaltspunkte

für Verfassungsverstöße - Verkennen von Bedeutung und Tragweite von Grundrechten oder Willkür - lassen die Feststellungen

der Fachgerichte nicht erkennen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Ein Missbrauch liegt unter anderem

vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen

als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995

- 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2001, - 1 BvR 104/01

-, juris). Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt,

zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 ), die Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten

Senats vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris). Diese Anforderungen treffen auf einen juristisch vorgebildeten

Beschwerdeführer ebenso zu. Unterlässt er und sein Bevollmächtigter diese Sachprüfung in vorwerfbarer Weise, setzen sich beide

der Gefahr einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom

23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).

Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, und sein Bevollmächtigter wurden auf die Zulässigkeitsbedenken durch das

Schreiben des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Beide hätten ohne weiteres erkennen können

und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde verfristet war und der Wiedereinsetzungsvortrag nicht einmal den Mindestanforderungen

genügt. Darüber hinaus war für einen Rechtsanwalt auch ohne weiteres erkennbar, dass die Verfassungsbeschwerde auch sonst

völlig aussichtslos war.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.