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2 BvR 1354/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100811.2bvr135410 KI-generiert

Constitutional complaint against a 175-euro traffic fine dismissed for lack of substantiation; misuse fee imposed under § 34 Abs. 2 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvR 1354/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany dismissed the constitutional complaint as inadmissible and imposed a misuse fee of €1,100 each on the complainant and their legal representative. The dispute concerned a traffic administrative offense resulting in a €175 fine and a two-month driving ban, where the lower court had rejected the complainant's objection due to unexcused absence and lack of representation; the complainant, a lawyer, challenged this decision and the rejection of bias applications as violations of fundamental rights. The Court determined that the 1,182-page complaint lacked the required substantive substantiation, containing only repetitive, unfounded allegations and unsubstantiated accusations against the trial judges without engaging with relevant constitutional jurisprudence, thereby constituting a legal abuse under § 34 Abs. 2 BVerfGG despite the complainant's professional legal background.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against a 175-euro traffic fine dismissed for lack of substantiation; misuse fee imposed under § 34 Abs. 2 BVerfGG: The dispute concerned a traffic administrative offense resulting in a €175 fine and a two-month driving ban, where the lower court had rejected the complainant's objection due to unexcused absence and lack of representation; the complainant, a lawyer, challenged this decision and the rejection of bias applications as violations of fundamental rights. The Court determined that the 1,182-page complaint lacked the required substantive substantiation, containing only repetitive, unfounded allegations and unsubstantiated accusations against the trial judges without engaging with relevant constitutional jurisprudence, thereby constituting a legal abuse under § 34 Abs. 2 BVerfGG despite the complainant's professional legal background.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Rechtsmissbrauch Verwaltungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde im Ausland Honorar Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1806/95
- 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S.
1 BvR 104/01
Februar 2001, - 1 BvR 104/01
BVerfGE 88, 382
BVerfGE 88, 382 ), die Rechtsprechung
2 BvR 673/96
Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).
2 BvR 2190/96
Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).
1 BvR 2358/08
Constitutional complaint over telecom data transfer fees rejected for lack of substantiation; abuse fee imposed for excessive, repetitive filings
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Basis for imposing a misuse fee on the complainant and their legal representative due to the filing of a substantively empty and legally abusive constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 175 Euro - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Beschwerdeführers und dessen Bevollmächtigten wegen Erhebung einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer und dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers werden gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG jeweils eine Missbrauchsgebühr

in Höhe von 1.100 € (in Worten: eintausendeinhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die einschließlich der vorab per Telefax übermittelten Schriftstücke 1.182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde richtet

sich gegen die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 175 € sowie eines Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten wegen einer

Verkehrsordnungswidrigkeit. Nach siebentägiger Hauptverhandlung verwarf das Amtsgericht Erding den Einspruch, weil der Beschwerdeführer,

der selbst Rechtsanwalt ist, ohne hinreichende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch seinen Verteidiger vertreten

worden ist. Die Verfassungsbeschwerde wird unter anderem darauf gestützt, dass die Verwerfung des Einspruchs sowie die Zurückweisung

mehrerer Befangenheitsanträge den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen würden.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde ist vielmehr rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Ein Missbrauch liegt unter

anderem vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen

als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995

- 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2001, - 1 BvR 104/01

-, juris). Dabei ist von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt,

zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 382 ), die Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten

Senats vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris). Diese Anforderungen treffen auf einen juristisch vorgebildeten

Beschwerdeführer ebenso zu. Unterlassen er und sein Bevollmächtigter diese Sachprüfung in vorwerfbarer Weise, setzen sich

beide der Gefahr einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats

vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96, 2 BvR 2190/96 -, juris).

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung trotz ihres Umfangs offensichtlich

nicht. Dies verkennt die Beschwerdeschrift, in der "vorsorglich" darauf hingewiesen wurde, dass im Fall der Erfolglosigkeit

die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben seien. Es fehlt an einem geordneten, schlüssigen und nachvollziehbaren

Vortrag, der die gerügten Grundrechtsverletzungen belegen könnte. Die Beschwerdeschrift ist vielmehr gekennzeichnet durch

sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen, eine kaum nachvollziehbare Aneinanderreihung der

beigefügten Unterlagen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten. Diese reichen von Rechtswidrigkeit und

Willkür über die Behauptung der "wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts" durch ein Fachgericht bis hin zu teilweise

direkt, teilweise indirekt erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht, und das, obwohl

gegen den Beschwerdeführer bereits in dieser Sache ein Strafbefehl wegen versuchter Nötigung des Amtsgerichts erlassen worden

war. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose

Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert

gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -; Beschluss der 4.

Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.

November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.