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2 BvQ 56/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:qk20100823.2bvq005610 KI-generiert

Prisoner’s restriction to catalog ordering instead of in-person shopping lacks the severity required for constitutional interim relief

Geschäftsnummer 2 BvQ 56/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for interim relief, meaning the respondent's decision restricting the applicant's shopping methods stands. The dispute involved a prisoner who sought to prevent the suspension of his right to participate in in-person "sight shopping" due to illness, arguing that a restriction to ordering via a catalog would cause severe disadvantages. The Court held that the applicant did not demonstrate a serious disadvantage sufficient to justify interim intervention under the strict requirements of § 32 (1) of the Federal Constitutional Court Act; while the loss of the ability to have a trusted person make selections on his behalf during in-person shopping is a disadvantage, it does not reach the threshold of severity required for provisional legal protection at the constitutional level.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Prisoner’s restriction to catalog ordering instead of in-person shopping lacks the severity required for constitutional interim relief: The dispute involved a prisoner who sought to prevent the suspension of his right to participate in in-person "sight shopping" due to illness, arguing that a restriction to ordering via a catalog would cause severe disadvantages. The Court held that the applicant did not demonstrate a serious disadvantage sufficient to justify interim intervention under the strict requirements of § 32 (1) of the Federal Constitutional Court Act; while the loss of the ability to have a trusted person make selections on his behalf during in-person shopping is a disadvantage, it does not reach the threshold of severity required for provisional legal protection at the constitutional level.

Schlagwörter

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Gefangener Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung vorsorgliche Einstellung fehlende Legitimation Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 93, 181
(vgl. BVerfGE 93, 181 ). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE 3, 41
BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und
BVerfGE 94, 166
BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 2039/99
November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S.
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA: Beschränkung der Einkaufsmöglichkeit eines Gefangenen auf Nutzung eines Bestellzettels anstelle des Sichteinkaufs stellt keinen eine eA rechtfertigenden schweren Nachteil dar

[GRUENDE]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in

der Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur

Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen

(vgl. BVerfGE 93, 181 ). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts

weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 ; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und

Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders

als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst

lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten

Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das

Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen

Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten

schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG,

Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer einstweiligen Anordnung

dringend geboten wäre.

Der Antragsteller, der geltend macht, in eigener Person krankheitsbedingt am sogenannten Sichteinkauf nur unter Schmerzen

teilnehmen zu können, trägt nicht vor und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihm neben der Möglichkeit, im Wege der

Beauftragung eines Mitgefangenen am sogenannten Sichteinkauf teilzunehmen, auch der Einkauf über einen Bestellzettel verwehrt

würde. Vielmehr hat das Landgericht in seiner Eilentscheidung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit

habe, "unter den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Modalitäten am Einkauf teilzunehmen". Der Beschwerdeführer erläutert

nicht, um welche Modalitäten es sich dabei handelt. Auf dieser Grundlage kann von einem dem Beschwerdeführer drohenden derart

schweren Nachteil, dass ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in Betracht käme, nicht ausgegangen werden. In der vorübergehenden

Beschränkung auf die Möglichkeit des Bestelleinkaufs liegt ein solcher Nachteil nicht. Zwar kann es als nachteilig angesehen

werden, dass beim Einkauf über einen Bestellzettel die Auswahl der konkreten Waren nach Maßgabe des Bestellzettels nicht durch

eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers erfolgt, während im Falle des Sichteinkaufs durch eine beauftragte Vertrauensperson

dieser die Möglichkeit eingeräumt werden kann, innerhalb der Bestellvorgaben des Beschwerdeführers gewisse Auswahlentscheidungen

zu treffen. Dieser Nachteil erreicht jedoch offensichtlich nicht entfernt die Schwere, die ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts

im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.

Der Beschwerdeführer wird für etwaige künftige Verfahren auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34

Abs. 2 BVerfGG) hingewiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.