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2 BvR 1762/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100816.2bvr176210 KI-generiert

Preventive detention under a high recidivism risk for sexual offenses outweighing personal liberty in the balancing of interim relief

Geschäftsnummer 2 BvR 1762/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the application for a provisional injunction, thereby rejecting the respondent's request for immediate release from preventive detention, which means the lower court's order keeping the individual in custody remains in force. The dispute centered on a constitutional complaint challenging the continued execution of preventive detention imposed for serious sexual offenses, where the petitioner sought interim relief to restore personal liberty pending a final decision. Applying the balancing test for provisional relief under § 32 of the Federal Constitutional Court Act, the Court determined that the state’s interest in public security and the high probability of the respondent committing further serious sexual crimes outweighed the personal freedom interests of the detained individual, as established by a psychiatric expert opinion referenced by the regional court of appeals.

Legislator-Regeste

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§ 32 BVerfGG; Preventive detention under a high recidivism risk for sexual offenses outweighing personal liberty in the balancing of interim relief: The dispute centered on a constitutional complaint challenging the continued execution of preventive detention imposed for serious sexual offenses, where the petitioner sought interim relief to restore personal liberty pending a final decision. Applying the balancing test for provisional relief under § 32 of the Federal Constitutional Court Act, the Court determined that the state’s interest in public security and the high probability of the respondent committing further serious sexual crimes outweighed the personal freedom interests of the detained individual, as established by a psychiatric expert opinion referenced by the regional court of appeals.

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung Wiederholungsgefahr psychiatrisches Gutachten schwere Sexualdelikte persönliche Freiheit vorläufige Freilassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 66, 39
BVerfGE 87, 334
BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten

[GRUENDE]

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten

ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE

66, 39 ; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen

werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein

als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht

hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber

Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der

Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen

werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die

einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der

Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher

Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden

ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (Vergewaltigungen) habe und deshalb

im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch

oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse

der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.