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1 BvR 1443/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100823.1bvr144310 KI-generiert

Constitutional complaint for lack of hearing in copyright injunction proceedings dismissed as time-barred and unsubstantiated; abuse fee imposed for persisting in filing despite known defects.

Geschäftsnummer 1 BvR 1443/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, thereby upholding the lower court decisions that dismissed the applicant's claim for an interim injunction in a copyright dispute, and imposed a 500 EUR abuse fee on the applicant's counsel. The applicant, a film distributor, challenged decisions by the Regional Court and Higher Regional Court that denied an injunction against alleged illegal file sharing, alleging a violation of the right to be heard. The Court found the complaint inadmissible because it was filed after the statutory deadline and lacked substantiation, as the applicant failed to provide the complete texts of the challenged judgments, rendering a review of the factual and legal sufficiency of the lower courts' findings impossible. The fee was assessed under § 34 Abs. 2 BVerfGG due to the abusive nature of the filing, where counsel persisted in treating the time-barred and substantively deficient complaint despite incorrect representations about the completeness of the cited judicial reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 94 UrhG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint for lack of hearing in copyright injunction proceedings dismissed as time-barred and unsubstantiated; abuse fee imposed for persisting in filing despite known defects: The applicant, a film distributor, challenged decisions by the Regional Court and Higher Regional Court that denied an injunction against alleged illegal file sharing, alleging a violation of the right to be heard. The Court found the complaint inadmissible because it was filed after the statutory deadline and lacked substantiation, as the applicant failed to provide the complete texts of the challenged judgments, rendering a review of the factual and legal sufficiency of the lower courts' findings impossible. The fee was assessed under § 34 Abs. 2 BVerfGG due to the abusive nature of the filing, where counsel persisted in treating the time-barred and substantively deficient complaint despite incorrect representations about the completeness of the cited judicial reasoning.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Normenkontrolle materielle Mängel Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 81, 208
BVerfGE 81, 208 ; 93, 266 ; stRspr).
BVerfGE 93, 266
in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
2 BvR 1806/95
November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S.
1 BvR 829/09
Dezember 2009 - 1 BvR 829/09 -, juris, Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93 Abs. 1 BVerfGG

Cited in the dispositive reasoning as the basis for the decision not to accept the complaint due to missing the filing deadline and insufficient substantiation.

§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Cited in the dispositive reasoning as the legal basis for imposing the 500 EUR abuse fee on the representatives for filing a time-barred and unsubstantiated complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und unvollständiger inhaltlicher Darstellung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 €

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen urheberrechtlichen Rechtsstreit.

1. Die Beschwerdeführerin, ein Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen, scheiterte vor dem Landgericht mit dem Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gestützt war, dass die Antragsgegnerin in einer Tauschbörse einen US-amerikanischen

Film zum illegalen Download angeboten haben soll, dessen ausschließliche Rechte die Beschwerdeführerin halte. Der Beschluss

des Landgerichts stützt sich darauf, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie hinsichtlich des geltend

gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert sei; außerdem sei kein Verfügungsgrund gegeben.

Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde hiergegen zurück. Der Antrag werde "zumindest in erster Linie" auf vom

Filmhersteller abgeleitete Rechte (§ 94 UrhG) gestützt. Da der Film im Ausland hergestellt worden sei und kein entsprechender

bilateraler Staatsvertrag vorliege, greife diese Norm jedoch nicht ein. Weiter heißt es, "auf andere Rechte als die des Filmherstellers

hat sich die Antragstellerin, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht mit hinreichender Substanz berufen".

Die Gehörsrüge wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie

habe sich neben dem Recht des § 94 UrhG auch auf andere Urheberrechte berufen, treffe nicht zu. Der Beschluss, der hierzu

weitere Ausführungen macht, wurde der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2010 zugestellt.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Darin stellt

die Beschwerdeführerin die ergangenen Entscheidungen wie folgt dar:

"Das Landgericht Mannheim wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 24. November 2009 mangels

Aktivlegitimation ab."

"Das OLG Karlsruhe hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. … Allerdings setzt sich das OLG Karlsruhe nicht damit auseinander,

ob eine Berechtigung der Beschwerdeführerin nach Urheberrecht gegeben ist. Vielmehr meint das Gericht in Ziffer 3 des Beschlusses

pauschal in einem Satz, die Beschwerdeführerin habe sich nicht auf ihre urheberrechtliche Berechtigung berufen."

"Die Gehörsrüge wurde ebenfalls aus unerfindlichen Gründen zurückgewiesen. Das Gericht bemühte sich zu begründen, dass eine

Prüfung der urheberrechtlichen Berechtigung nicht angezeigt war, da sich die Beschwerdeführerin hierauf nicht in ausreichendem

Maße berufen hatte."

Die Verfassungsbeschwerde ging vorab per Telefax ohne Anlagen am 16. März 2010, sodann im Original mit Anlagen am 19. März

2010 beim Bundesverfassungsgericht ein.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.

Die Beschwerdeführerin hat die Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt, binnen derer die Verfassungsbeschwerde nach

Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG auch substantiiert zu begründen ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 93, 266 ; stRspr). Dazu

gehört in aller Regel die Vorlage der angegriffenen Entscheidung(en) und sonstiger Schriftstücke, ohne deren genaue Kenntnis

das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung der Grundrechtsrügen nicht überprüfen kann. Die Teilwiedergabe der Entscheidungen

in der Beschwerdebegründung erlaubt im Streitfall nicht die Beurteilung, ob der angegriffene Beschluss mit dem Grundgesetz

in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

Dies zeigt sich hier schon darin, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss, mit dem es die sofortige Beschwerde gegen

den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen hat, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht etwa erklärt, diese

habe sich nicht auf ihre urheberrechtliche Berechtigung berufen, sondern vielmehr, sie habe sich, wie das Landgericht zutreffend

ausführe, darauf nicht mit hinreichender Substanz berufen. Damit aber werden insoweit die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses

- die in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht wiedergegeben werden - sowie der rechtliche Maßstab hinreichender Substantiierung

herangezogen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe einen rechtlichen Gesichtspunkt mutwillig

zu prüfen unterlassen, wird damit zugleich der Boden entzogen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

III. Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich

im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde. Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die Verfristung bestanden

die Bevollmächtigten auf einer Behandlung durch die Kammer, wobei sie fälschlicherweise behaupteten, den maßgeblichen Satz

der Entscheidung des Oberlandesgerichts "inhaltlich vollständig wiedergegeben" zu haben. Das Bundesverfassungsgericht muss

es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert

zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273

; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 829/09 -, juris, Rn. 15; stRspr).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.