Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1873/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100719.1bvr187309 KI-generiert

Denial of legal aid due to party’s failure to request immediate service of application to interrupt limitation period in civil appeal

Geschäftsnummer 1 BvR 1873/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, thereby upholding the higher regional court's denial of legal aid and leaving the dismissal of the appellant's appeal in force. The dispute concerned whether the denial of legal aid in a civil appeal violated the right to equal access to justice, where the appellant had filed a legal aid application for a significant claim expansion in December 2004, but the court processed it with a two-and-a-half-year delay, causing the notice to the opposing party to be served too late to interrupt the statute of limitations. The Court held that no significant constitutional issue arose because the lower courts correctly applied established case law, which imposes an obligation on an indigent party to explicitly warn the court of the impending limitation period and request immediate notification to the opposing party, just as a solvent party is required to ensure prompt service of process by paying necessary advance costs. Key legal norms include Article 3(1) and Article 20(3) of the Basic Law regarding legal aid equality, § 114 of the Code of Civil Procedure on the prospect of success for legal aid, and § 204(1) No. 14 of the German Civil Code regarding the interruption of limitation periods.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, § 114 ZPO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of legal aid due to party’s failure to request immediate service of application to interrupt limitation period in civil appeal: beschränkte sich auf eine Bezugnahme auf die bereits in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen zu den weitergehenden Ansprüchen.

Schlagwörter

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Unterbrechung der Verjährung unentgeltliche Rechtspflege verspätete Kündigung ZPO-Bestimmung Zustellung von Akten Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 9, 124
BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ;
BVerfGE 81, 347
oder Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
VII ZR 24/98
alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Bekanntgabe getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98
IX ZR 195/06
Januar 2008 - IX ZR 195/06 -, NJW 2008, S.
BGHZ 69, 361
BGHZ 69, 361 ; Staudinger/Peters, BGB,
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung eines PKH-Antrags im Zivilprozess mangels Erfolgsaussichten - hier: Verjährungseintritt nach rechtzeitiger Klageerhebung, aber erheblich verspäteter Bekanntgabe - Obliegenheit des Antragstellers zum Hinweis auf drohenden Verjährungseintritt

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe für ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren.

Das Oberlandesgericht hat der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen,

weil die vom ihm mit der eingelegten Berufung weiter verfolgte Forderung verjährt sei. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers

sei insoweit zwar noch vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Landgericht angebracht, aber dort erst zweieinhalb Jahre nach

Eingang bearbeitetet worden. Die Bekanntgabe des Gesuchs an die Gegenpartei sei deshalb nicht "demnächst" veranlasst worden

und somit nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen; der Beschwerdeführer habe es versäumt, auf den drohenden Verjährungseintritt

hinzuweisen.

I. Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens war

die frühere Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin.

Im Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von rund 56.000 € gegen die Beklagte. Bereits in der Klageschrift

fand sich ein Hinweis auf weitere Ansprüche über rund 1,7 Millionen €, die vollständig begründet wurden, deren Geltendmachung

aber aus Kostengründen vorläufig zurückgestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer für die erhobene Klage sowie die nunmehr beabsichtigte

umfassende Klageerweiterung die Gewährung von Prozesskostenhilfe; der beigefügte Entwurf des Klageerweiterungsschriftsatzes

beschränkte sich auf eine Bezugnahme auf die bereits in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen zu den weitergehenden Ansprüchen.

Der entsprechende Schriftsatz wurde bei dem Landgericht zu einem Sonderheft Prozesskostenhilfe genommen und dort nicht weiter

bearbeitet. Schriftliche Nachfragen des Beschwerdeführers vom 24. März und 29. August 2005 blieben unbeantwortet; auf telefonische

Anfragen an die Geschäftsstelle vom 10. Juni und 14. November 2005 wurde jeweils mitgeteilt, die Akten befänden sich beim

Vorsitzenden. Auf eine erneute Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2007 bewilligte das Landgericht mit Beschluss

vom selben Tag rückwirkend Prozesskostenhilfe, wobei durch einen weiteren Beschluss vom 5. Juli 2007 klargestellt wurde, dass

sich die Prozesskostenhilfebewilligung auch auf die Klageerweiterung erstrecke. Der Klageerweiterungsschriftsatz wurde der

Beklagten am 25. Juli 2007, das Prozesskostenhilfegesuch erst nach dem 7. Oktober 2008 zugestellt.

Mit Urteil vom 19. November 2008 verurteilte das Landgericht - nach zwischenzeitlicher Neubesetzung des Spruchkörpers - die

Beklagte zur Zahlung von 15.338,76 € und wies die Klage im Übrigen ab. Im Hinblick auf die Klageerweiterung führte es zur

Begründung aus, dass die geltend gemachte Forderung Ende 2004 verjährt sei. Das am 30. Dezember 2004 - grundsätzlich rechtzeitig

- eingereichte Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe eine Hemmung der Verjährung nicht bewirkt, weil die Bekanntgabe

dieses Antrags frühestens im Mai 2007 veranlasst worden und damit nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 14

BGB erfolgt sei.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Beschwerdeführer mit der Berufung und beantragte, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe

zu bewilligen. Durch seinen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss versagte das Oberlandesgericht die begehrte

Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 ZPO). Zur Begründung

führte es aus, der Beschwerdeführer habe es versäumt, in seinem ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die Klageerweiterung vom 30. Dezember 2004 sowie in den nachfolgenden Sachstandsanfragen auf die drohende Verjährung der

mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche hinzuweisen. Auf Grundlage eines solchen Hinweises hätte nämlich davon

ausgegangen werden können, dass das Landgericht die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs veranlasst hätte, da dies -

anders als die zeitintensive Entscheidung über den eigentlichen Bewilligungsantrag - ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre.

Das eigene Verhalten des Beschwerdeführers habe damit - zumindest auch - zu der eingetretenen Verzögerung bei der Bekanntgabe

des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beigetragen, so dass nicht mehr von einer "demnächst" veranlassten Bekanntgabe

und damit einer Hemmung der Verjährung mit Einreichung des Gesuchs ausgegangen werden könne.

II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,

Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 3 GG. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sei für die hier gegebene Konstellation

einer nachträglichen, auf einen

vor Verjährungseintritt liegenden Zeitpunkt

rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB noch nicht geklärt. Dennoch habe das Oberlandesgericht

im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens in verfassungswidriger Weise "durchentschieden". Durch die vom Oberlandesgericht

vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "demnächst" sei ihm als unbemittelter Partei im Vergleich zu einer bemittelten

die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert worden. Er selbst habe bereits mit Einreichung seines Gesuchs auf Bewilligung

von Prozesskostenhilfe alles getan gehabt, was das Verfahrensrecht von ihm erforderte.

III. Die Hessische Landesregierung misst der Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht bei. Sie verweist darauf, dass die maßgeblichen

Rechtsfragen hinreichend geklärt seien und sich das Oberlandesgericht an die überzeugenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs

gehalten habe, so dass die Entscheidung jedenfalls nicht willkürlich sei. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens hat von einer

Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.

IV. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde

kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist sie zur Durchsetzung

der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe

b BVerfGG).

1. Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten

und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ;

51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; 81, 347 ). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung

mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der

öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe

(§§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 ). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von

Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende

Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an

die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz

erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von

Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen,

ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ausgegangen werden kann, hat die Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung

einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden,

wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick

auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen

nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit

zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren

eröffnet nämlich dem Unbemittelten - wie dem Gegner - ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines

eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung,

die das Gericht sich zunächst bildet, zu überdenken (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es hier von Verfassungs wegen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens

nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht das Vorliegen einer schwierigen Rechtsfrage verneint hat.

Der Verlauf des Ausgangsverfahrens legt nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 sämtliche

Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Bekanntgabe dieses Schriftsatzes an die Prozessgegnerin geschaffen hatte. Das Landgericht

hat nämlich - wenn auch erst zweieinhalb Jahre später -, ohne ergänzende Angaben vom Beschwerdeführer zu fordern, dessen Prozesskostenhilfegesuch

entsprochen und im Nachgang hierzu die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs an die Beklagte veranlasst.

Für das Hauptsacheverfahren kam es damit entscheidend auf die Frage an, ob eine solche nach zweieinhalbjähriger, grob fehlerhafter

Untätigkeit ohne weiteres bewilligte Prozesskostenhilfe mit nachfolgender - ebenfalls grob fehlerhaft nochmals um mehr als

ein Jahr verzögerter - Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs noch als "demnächst" veranlasst im Sinne des § 204 Abs. 1

Nr. 14 BGB angesehen werden kann. Im Hinblick auf dieses hier maßgebliche Tatbestandsmerkmal ist in der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bekanntgabe dann als "demnächst" erfolgt gelten kann, wenn die Partei

alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Bekanntgabe getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98

-, NJW 1999, S. 3125; Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06 -, NJW 2008, S. 1939). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

ist hier das Kriterium des der Partei Zumutbaren als hinreichend geklärt anzusehen. Der Beschwerdeführer ist den ihn danach

treffenden Pflichten nach der Bewertung des Oberlandesgerichts nicht nachgekommen. Diese fachgerichtliche Würdigung ist verfassungsrechtlich

nicht zu beanstanden. Auf die Rechtsfrage etwa entgegenstehender, schutzwürdiger Belange des Prozessgegners kam es demzufolge

hier nicht mehr an.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits vor der hier angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts anerkannt,

dass ein Antragsteller, der mit seinem Prozesskostenhilfegesuch die Hemmung einer laufenden Verjährungsfrist nach § 204 Abs.

1 Nr. 14 BGB herbeizuführen beabsichtigt, das Gericht hierauf hinweisen und damit die Bitte verbinden könne, unabhängig von

den Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen umgehende Bekanntmachung an die Gegenseite zu veranlassen. Ein

derartiges Vorgehen, zu dem bereits die Lektüre des Gesetzes Anlass gebe, sei ihm zuzumuten, zumal er durch die Bekanntgabe

des Antrags selbst bei dessen späterer Ablehnung keine prozessualen Nachteile zu befürchten habe. Das Gericht dürfe sich einem

solchen Ersuchen nicht verschließen (BGH, NJW 2008, S. 1939 ).

Auch wenn dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Fallgestaltung zu Grunde lag, in welcher das Prozesskostenhilfegesuch

- anders als hier - zurückgewiesen worden war, lassen die Hinweise des Bundesgerichtshofs auf die Lektüre des Gesetzestextes

sowie darauf, dass dem Antragsteller unabhängig vom Ergebnis seines Prozesskostenhilfegesuchs mit einer solchen ausdrücklichen

Bekanntmachungsbitte keine prozessualen Nachteile drohten, nur schwerlich einen anderen Rückschluss zu als jenen, dass ein

Antragsteller auch bei einem letztlich erfolgreichen Prozesskostenhilfegesuch für die Veranlassung von dessen rechtzeitiger

Bekanntgabe Sorge zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund begegnet die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts keinen verfassungsrechtlichen

Bedenken, dass der Beschwerdeführer hier spätestens mit seiner zeitnahen Sachstandsanfrage auf die Dringlichkeit einer demnächstigen

Veranlassung der Bekanntgabe hätte hinweisen müssen. Eine schwierige Rechtsfrage, deren Klärung dem eigentlichen Berufungsverfahren

vorzubehalten gewesen wäre, kann hierin nicht gesehen werden.

Zu einem anderen Ergebnis zwingt auch nicht der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch am 30. Dezember 2004 eingereicht

wurde. Zwar legt das Datum der Einreichung nahe, dass durch Bekanntgabe oder Zustellung des Schriftsatzes die Hemmung einer

Verjährung herbeigeführt werden sollte. Die oben dargestellte Verpflichtung des Beschwerdeführers, auf die drohende Verjährung

hinzuweisen und eine zeitnahe Veranlassung der Bekanntgabe des Gesuchs zu erbitten, bestand hier schon unter Berücksichtigung

der weitreichenden Folgen seiner beabsichtigten Klageerhöhung um nahezu 1,7 Millionen €. Der Beschwerdeführer hat indes nur

einen nicht besonders gekennzeichneten Schriftsatz bei Gericht eingereicht, mit dem er zunächst Prozesskostenhilfe für die

bereits zugestellte, ursprüngliche Klage beantragte und dessen klageerweiternder Teil sich auf eine schlichte Bezugnahme auf

einen anliegenden Schriftsatz beschränkte, der seinerseits in der Sache nur auf die bereits in der Klageschrift enthaltenen

Ausführungen verwies. Die nachfolgenden Sachstandsanfragen enthielten ebenfalls keinerlei Hinweis auf die Dringlichkeit der

Angelegenheit.

3. Auch die von der Verfassungsbeschwerde gerügte unterschiedliche verfahrensmäßige Behandlung von Klagen und Prozesskostenhilfegesuchen

im Hinblick auf eine Zuleitung an die Gegenpartei begegnet unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung, eine weitgehende Angleichung

der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes herbeizuführen, keinen durchgreifenden

verfassungsrechtlichen Bedenken. Zumindest in dem hier zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer

selbst Rechtsanwalt war und auch das Prozesskostenhilfegesuch durch einen anderen Rechtsanwalt angebracht wurde, stellt die

vom Oberlandesgericht geforderte Bitte um umgehende Bekanntgabe des Antrags an den Gegner zum Zwecke der Hemmung der Verjährung

im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs keinen verfassungsrechtlich relevanten Nachteil gegenüber einem Klageverfahren dar,

welches ein bemittelter Kläger unmittelbar hätte einleiten können. Auch bei dem bemittelten Kläger hätte nämlich nicht die

schlichte Einreichung der Klageschrift genügt, um eine Zustellung der Klage und die damit verbundene Hemmung der Verjährung

herbeizuführen, sondern der Kläger hätte seinerseits dafür Sorge tragen müssen, dass dem Gericht zeitnah der erforderliche

Kostenvorschuss zur Verfügung gestellt wird. Insoweit hätte er nicht nur einer Aufforderung des Gerichts zur Zahlung dieses

Kostenvorschusses zügig nachkommen müssen, sondern er hätte - sollte das Gericht eine solche Aufforderung versäumen - auf

diese hinwirken oder den Kostenvorschuss unaufgefordert erbringen müssen (vgl. BGHZ 69, 361 ; Staudinger/Peters, BGB,

2004, § 204 Rn. 35). Diese Verpflichtungen eines bemittelten Klägers sind in ihrer Belastungswirkung mit der hier den Beschwerdeführer

treffenden Verpflichtung vergleichbar, in seinem Prozesskostenhilfegesuch einen isolierten Antrag auf Bekanntgabe an den Gegner

zu stellen und erforderlichenfalls an die entsprechende Veranlassung durch das Gericht zu erinnern.

Gerade in der Anfangsphase eines Rechtsstreits, in welcher es darum geht, dass dem Gegner in verjährungshemmender Weise die

Klage oder die Antragsschrift "demnächst" zugeht, sehen sich bemittelte und unbemittelte Partei somit gleichartigen Anforderungen

ausgesetzt. Sie sind jeweils für den Fall, dass das Gericht die Eilbedürftigkeit eines solchen Zugangs beim Gegner nicht erkennen

sollte, gehalten, hierauf - erforderlichenfalls durch zusätzliche Hinweise und Anträge - hinzuwirken.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.