Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2133/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100728.1bvr213308 KI-generiert

Analogous application of mining law compensation to private land acquisition for telecommunications line relocation and property protection under Article 14 GG

Geschäftsnummer 1 BvR 2133/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the lower court decisions in force that held the mining company liable for compensation to the telecommunications provider. The dispute concerned whether the analogous application of § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG (Federal Mining Act) to a case where a public road was decommissioned and subsequently purchased privately by the mining company, necessitating the relocation of an overhead telecommunications line, constituted impermissible judicial legislation violating property and equality rights. The Court determined that the lower courts' interpretation, which recognized the telecommunications right as a protected property interest under Article 14 GG and found a legislative gap justifying the analogous compensation claim, remained within the limits of permissible judicial law development, rejecting the complaint's argument that the private purchase and prior administrative decommissioning precluded compensation.

Legislator-Regeste

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Art 14 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; Analogous application of mining law compensation to private land acquisition for telecommunications line relocation and property protection under Article 14 GG: vom 23. März 2006 (BGHZ 167, 1) an das Oberlandesgericht zurück. Es komme ein Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr.

Schlagwörter

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Bodenrecht öffentliches Eigentum verfassungsmässige Rechtsgleichheit Schutz des öffentlichen Interesses Entwicklungsrecht Auslegung des Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 167, 1
März 2006 (BGHZ 167, 1) an das Oberlandesgericht zurück.
BVerfGE 91, 207
dazu BVerfGE 91, 207 ; 95, 267 ) durch eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung
BVerfGE 122, 248
der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 122, 248 ).
BVerfGE 82, 6
grundlegend BVerfGE 82, 6 ).
BVerwGE 109, 192
Juli 1999 (BVerwGE 109, 192) zu entnehmen.
BVerfGE 53, 257
BVerfGE 53, 257 ) und auf nicht unerheblichen
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung durch Zubilligung einer Entschädigung in analoger Anwendung von § 87 Abs 2 Nr 2 BBergG - hier: Verlegung einer Telekommunkationsleitung bei Ausweitung eines Tagebergbaugebietes - Zur Frage, ob einem Telekommunikationsleitungsrecht Eigentumsschutz nach Art 14 GG zukommt

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigungspflicht eines Bergbauunternehmens gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen

für die Kosten einer infolge eines Bergbauprojekts notwendig gewordenen Leitungsverlegung.

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt unter anderem das östlich von Cottbus gelegene Abbaugebiet

Jänschwalde, in dem sie im Tagebau Braunkohle gewinnt. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, ein Telekommunikationsunternehmen

(im Folgenden: Klägerin), unterhielt auf der früheren Trasse der Bundesstraße 112 nahe der (ehemaligen) Ortschaft Horno eine

oberirdisch verlaufende Fernmeldeleitung. Im Zuge der Ausweitung des Abbaugebiets Jänschwalde wurde die B 112 verlegt. Hiervon

betroffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief. Die frühere Trasse der B 112 wurde entwidmet.

Anschließend erwarb die Beschwerdeführerin die Grundstücke, auf der die Trasse bislang verlaufen war, von der Bundesrepublik

Deutschland freihändig. Sodann entfernte die Klägerin nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin die Leitung.

2. Im Ausgangsverfahren verlangte die Klägerin von der Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten für die Verlegung der

Leitung. Das Landgericht Cottbus erkannte mit Urteil vom 25. November 2003, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt

sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage dagegen ab. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache mit Urteil

vom 23. März 2006 (BGHZ 167, 1) an das Oberlandesgericht zurück. Es komme ein Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr.

2 BBergG - jedenfalls in entsprechender Anwendung - in Betracht. Das Leitungsrecht der Klägerin nach § 50 Abs. 1 und Abs.

2 TKG 1996 unterliege dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und sei ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs.

2 Nr. 2 BBergG. Der zumindest entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung stehe nicht von vornherein entgegen, dass das betroffene

Straßengrundstück nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beschwerdeführerin

veräußert worden und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen sei;

es sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies sodann die Berufung der Beschwerdeführerin

mit Urteil vom 2. Oktober 2007 zurück. Die im Wesentlichen auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Urteils vom 23.

März 2006 gestützte Revision der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008,

S. 734) zurück.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14

Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG überschreite die Grenzen richterlicher

Rechtsfortbildung. Dass das Nutzungsrecht nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs.

1 GG sei, werde in einer Weise begründet, die nicht mehr verständlich und rechtlich nicht vertretbar sei.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde

zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere

verletzen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit

(Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfGE 91, 207 ; 95, 267 ) durch eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung

und richterlicher Rechtsfortbildung.

1. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden ist Sache der Fachgerichte

und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt

seine Kontrolle, auch soweit es um die Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob

das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden

der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 122, 248 ).

Auch die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl.

grundlegend BVerfGE 82, 6 ). Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG

angeordneten Vorrang des Gesetzes. Er gewährleistet als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit,

das im Interesse der Freiheitsrechte unerlässlich ist. Der Bürger muss sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einstellen

und dementsprechend disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese

nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament

nicht erreichbar war.

Die fachgerichtliche Beurteilung, ob der Sachverhalt eine Analogie rechtfertigt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang

der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke oder eine abschließende Regelung

vorliegt, erfordert im gleichen Maße eine rechtliche Wertung wie die Lösung des Problems, in welcher Weise die Lücke zu schließen

ist. Sie setzt eine Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts voraus, zu dessen Erforschung das Bundesverfassungsgericht nicht

berufen ist. Es darf daher die fachgerichtliche Wertung grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen. Die Beantwortung der

Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Schaffung der Norm in einer deren analoge Anwendung rechtfertigenden Weise

verändert haben, obliegt zunächst ebenfalls den Fachgerichten. Auch wenn sich bei der Rechtsfortbildung in verstärktem Maße

das Problem des Umfangs richterlicher Gesetzesbindung stellt, ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle analoger Rechtsanwendung

darauf beschränkt, ob das Fachgericht in vertretbarer Weise eine einfachgesetzliche Lücke angenommen hat und ob diese Erweiterung

des Normbereichs Wertungen der Verfassung, namentlich Grundrechten widerspricht (vgl. BVerfGE 82, 6 ).

2. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Urteile, insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2008 sowie

das dort maßgeblich in Bezug genommene und deshalb in die vorliegende Prüfung einzubeziehende Urteil des Bundesgerichtshofs

vom 23. März 2006 stand. Der Bundesgerichtshof bewegt sich mit seiner in Analogie zu § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG gewonnenen,

methodengerecht begründeten und im Ergebnis jedenfalls vertretbaren Auffassung, es bestehe dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht

der Beschwerdeführerin, im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung.

a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen einer rechtsfortbildenden Auslegung

des § 53 TKG 1996 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine die analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG rechtfertigende

Gesetzeslücke vorliegt.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2006 die Frage, ob ein Kostenerstattungsanspruch gegen Dritte

aufgrund des abschließenden Charakters des § 53 Abs. 3 TKG 1996 ausscheide, im Wesentlichen unter Hinweis darauf verneint,

dass Regelungsgegenstand der §§ 53 ff. TKG 1996 nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wegebaulastpflichtigen

sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 TKG 1996 seien.

Ohne sich mit dieser Begründung des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen, behauptet die Beschwerdeführerin demgegenüber,

es sei eine wesentliche Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass der Verlust des Leitungsrechts gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996

- ohne Ausnahme - entschädigungslos hinzunehmen sei. Eine nähere Begründung hierfür gibt sie jedoch nicht. Auf das Gesetzgebungsverfahren

kann sie sich jedenfalls nicht berufen. Im Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes vom 30. Januar 1996 heißt es zu §§ 52,

53, die im Wesentlichen den Gesetz gewordenen §§ 53, 54 TKG 1996 entsprechen, die beiden Regelungen, die die Rechtsbeziehungen

zwischen Nutzungsberechtigten und Wegeunterhaltspflichtigen beträfen, seien dem Telegraphenwegegesetz entnommen und sollten

unverändert fortgelten (BTDrucks 13/3609, S. 50). Diese Aussage stützt eher die Auffassung des Bundesgerichtshofs als die

der Beschwerdeführerin. Auch ansonsten ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof sich mit seiner

Auslegung über eine wesentliche Grundentscheidung des Gesetzgebers hinwegsetzt. In der Literatur wird ebenfalls die Auffassung

vertreten, dass in dem Fall, in dem die Linie im Interesse eines Dritten geändert oder beseitigt wird, dieser nach allgemeinem

Recht auch die Kosten der Maßnahme dem Nutzungsberechtigten zu erstatten hat (Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl.

2006, § 72 Rn. 19, 21; Reichert, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 72 Rn. 12 [a.E.]). Gegenteiliges ist auch nicht,

jedenfalls nicht ausdrücklich, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1999 (BVerwGE 109, 192) zu entnehmen.

b) Dass der Bundesgerichtshof, ausgehend hiervon, eine Entschädigung der Klägerin in - in mehrfacher Hinsicht - analoger Anwendung

des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG für geboten hält, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (BTDrucks 8/1315,

S. 128 und 130) von dem Zweck des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG aus, dem durch eine Grundstücksübertragung an ein Bergbauunternehmen

in seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechten betroffenen Nebenberechtigten die gebotene Entschädigung zukommen zu

lassen.

Der Bundesgerichtshof begründet in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin nicht besonders

angegriffen die seiner Auffassung nach gebotene analoge Anwendung dieser Vorschrift in bestimmten Fällen des freihändigen

Erwerbs damit, dass es für den Eingriff in die Rechte des Nebenberechtigten, hier der Klägerin, keinen entscheidenden Unterschied

bedeute, ob der ursprüngliche Grundstückseigentümer förmlich enteignet werde oder ob er sich, weil der Eigentumsverlust durch

einen sonstigen Verwaltungsakt bereits unentrinnbar vorgezeichnet sei, zu einem freihändigen Verkauf an das Bergbauunternehmen

entschließe. Damit will der Bundesgerichtshof ersichtlich dem Eigentumsschutz umfassende Geltung verschaffen.

bb) Jedenfalls vertretbar ist auch, dass der Bundesgerichtshof der zeitlichen Abfolge der Ereignisse (zunächst zum Verlust

des Leitungsrechts führende Entwidmung und erst nachfolgend freihändiger Erwerb des Grundstücks) keine maßgebliche Bedeutung

für die Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG beimisst, sondern insofern eine Gesamtbetrachtung für geboten hält. Diese Sichtweise

trägt dem Schutzzweck der Entschädigungsregelung Rechnung. Demgegenüber wäre es schwer zu begründen, weshalb im Fall einer

Entwidmung der Straße

nach Übergang des Eigentums an dem Straßengrundstück für den Inhaber des Leitungsrechts etwas anderes gelten soll als in dem Fall

einer Entwidmung der Straße

vor dem Eigentumsübergang, da er auf diese zeitliche Abfolge keinen Einfluss hat.

c) Ob das Leitungsrecht der Klägerin, wie der Bundesgerichtshof annimmt, Eigentumsschutz nach Art. 14 GG genießt, ist zweifelhaft.

Das Leitungsrecht des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 ist eine durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt eine öffentlichrechtliche Rechtsposition jedenfalls dann den

Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie derjenigen des Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257 ) und auf nicht unerheblichen

Eigenleistungen des Rechteinhabers beruht (vgl. BVerfGE 72, 9 ). Ob die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang

angeführten Leistungen des Telekommunikationsunternehmens tatsächlich den Eigentumsschutz des Leitungsrechts rechtfertigen,

scheint zweifelhaft.

Die Gebühr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 war schon nicht für die Übertragung oder Ausübung des Leitungsrechts zu entrichten,

sondern für die Erteilung der Lizenz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG 1996. Es kann daher offen bleiben, ob die Entrichtung einer

Gebühr überhaupt geeignet ist, zur Begründung des Eigentumsschutzes für eine nach öffentlichem Recht gewährte Rechtsposition

beizutragen.

Der vom Bundesgerichtshof in den Vordergrund gerückte Umstand, dass das Leitungsrecht die Rechts- und Vertrauensgrundlage

für erhebliche schutzwürdige Eigenleistungen des Unternehmens sei, vermag auch nicht zweifelsfrei den Eigentumsschutz zu vermitteln

(vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - juris, wonach ein altes

Wasserrecht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf vom Anlagenbetreiber im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis

getätigte umfangreiche Investitionen genießen kann).

Ob das Leitungsrecht der Klägerin tatsächlich Eigentumsschutz aus Art. 14 GG genießt, braucht im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde

nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn der Bundesgerichtshof zu Unrecht eine (eigentums-)grundrechtlich geschützte

Rechtsposition der Klägerin angenommen hätte, begründete allein dies keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten.

Denn die fälschliche Annahme einer Eigentumsposition der Klägerin hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin lediglich Einfluss

auf die Auslegung des einfachen Rechts, nämlich des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, durch den Bundesgerichtshof. Dabei können die

Interessen der Klägerin auch unabhängig von ihrer Untermauerung durch eine zugleich grundrechtliche Eigentumsposition als

hinreichend gewichtig beurteilt werden, um eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zu begründen. Unvertretbar

ist der Standpunkt des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.