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2 BvR 1646/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100805.2bvr164610 KI-generiert

Preventive custody: Preponderance of public security interests over personal liberty due to high probability of recidivism in sexual offenses

Geschäftsnummer 2 BvR 1646/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for an interim order, thereby upholding the continued execution of preventive custody and leaving the security interests of the general public paramount over the applicant's liberty interests. The dispute concerned a constitutional complaint by a person detained in preventive custody who argued that the continued deprivation of liberty was unconstitutional, challenging the underlying psychiatric expert assessment that predicted a high probability of the individual committing further severe sexual offenses against minors if released. The Court applied the legal framework for interim relief under Section 32 of the Federal Constitutional Court Act, conducting a balance of interests where the severe, irreversible loss of personal freedom was weighed against the significant danger to public safety posed by the predicted recidivism of severe sexual crimes, ultimately finding that the community's interest in protection outweighed the individual's claim to immediate release because the applicant failed to submit or substantively rebut the psychiatric reports relied upon by the lower court.

Legislator-Regeste

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§ 32 BVerfGG; Preventive custody: Preponderance of public security interests over personal liberty due to high probability of recidivism in sexual offenses: The dispute concerned a constitutional complaint by a person detained in preventive custody who argued that the continued deprivation of liberty was unconstitutional, challenging the underlying psychiatric expert assessment that predicted a high probability of the individual committing further severe sexual offenses against minors if released. The Court applied the legal framework for interim relief under Section 32 of the Federal Constitutional Court Act, conducting a balance of interests where the severe, irreversible loss of personal freedom was weighed against the significant danger to public safety posed by the predicted recidivism of severe sexual crimes, ultimately finding that the community's interest in protection outweighed the individual's claim to immediate release because the applicant failed to submit or substantively rebut the psychiatric reports relied upon by the lower court.

Schlagwörter

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Sexualdelikten Freiheitsentzug öffentliche Sicherheit Schutz des öffentlichen Interesses sexuelle Freiheit strafrechtliche Verwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 66, 39
BVerfGE 87, 334
BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten

[GRUENDE]

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten

ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE

66, 39 ; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen

werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein

als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht

hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber

Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der

Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen

werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die

einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so entstünde dem Beschwerdeführer in der

Zwischenzeit durch den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher

Freiheit. Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, entstünden

ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat auf der Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern,

Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde,

durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bewertung

zugrundezulegen, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, die in den Entscheidungen angeführten, von ihm im Ergebnis für

unzutreffend erachteten Gutachten vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben. Angesichts der besonderen

Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers

an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.