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2 BvR 2122/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100727.2bvr212209 KI-generiert

Child benefit denied when minor income exceeds annual threshold by marginal margin; BVerfG holds single minimum subsistence exemption suffices, validating rigid threshold design over sliding scale.

Geschäftsnummer 2 BvR 2122/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, leaving the family court's decision to deny child benefit in force. The complainant challenged the tax authority's refusal to grant child benefits for his son, whose vocational training income exceeded the annual limit of €7,680 by only €4.34, arguing that the lack of a hardship clause violated the right to family protection and equality before the law. The Court held that Article 6(1) of the Basic Law requires only that the child's minimum existence is exempt from tax, which is satisfied by the basic tax-free allowance covering the child's income; it does not mandate the simultaneous granting of child benefits or additional hardship relief, as the child's minimum existence must not be exempted multiple times. Consequently, the legislative choice to structure the annual limit as a threshold limit (Freigrenze) rather than a sliding deduction (Freibetrag) to avoid administrative complexity and multiple benefits is constitutionally permissible under the legislature's authority of typification.

Legislator-Regeste

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Art 6 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Child benefit denied when minor income exceeds annual threshold by marginal margin; BVerfG holds single minimum subsistence exemption suffices, validating rigid threshold design over sliding scale: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

Schlagwörter

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Anspruch auf Kinderzulagen Mindesteinkommen minderjähriges Kind Schutz der Familie Recht auf Existenzsicherung Abgabefreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
BVerfGE 82, 198
BVerfGE 82, 198 ; 99, 246 ).
BVerfGE 66, 214
BVerfGE 66, 214 ; 68, 143
BVerfGE 87, 153
BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ).
1 BvL 1/09
Methodology for Calculating Minimum Living Standards Benefits and Coverage of Special Needs in Social Security Law II
1 BvL 3/09
Methodology for Calculating Minimum Living Standards Benefits and Coverage of Special Needs in Social Security Law II
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Auch wenn Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gem § 32 Abs 4 S 2 EStG lediglich geringfügig überschreiten, gebietet weder Art 6 Abs 1 GG noch Art 3 Abs 1 GG die Gewährung von Kindergeld - mehrfache Freistellung des Existenzminimums nicht geboten - Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags als Freigrenze zulässig

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die

Familienkasse bewilligte für den Sohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge

des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren

erhobene Klage blieb ebenso wie die nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof ohne Erfolg.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3

Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die durch die Versagung

der Kindergeldbewilligung begründete finanzielle Belastung stehe in keinem Verhältnis zur geringfügigen Überschreitung der

Einkünfte und Bezüge des weiterhin zu unterhaltenden Kindes. Das Fehlen einer Härteregelung sei von einem etwaigen Vereinfachungszweck

nicht gedeckt. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete eine Härtefallregelung. Ihr Fehlen begründe auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1

GG. Zudem verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip

ergebe, wenn bei der Förderung der Familien von einer Härtefallregelung abgesehen und die Begrenzung des Familienleistungsausgleichs

so niedrig angesetzt werde, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern weitgehend bestehen bleibe. Verfassungsrechtlich fragwürdig

sei zudem, ob der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegte Grenzbetrag der Höhe nach verfassungsmäßig sei. Dem hier maßgeblichen

Grenzbetrag liege ein sozialrechtlicher Eckregelsatz zugrunde, der seinerseits zu niedrig bemessen und damit verfassungswidrig

sei.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG)

noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a

Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). Sie ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung sowie die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verletzen nicht Grundrechte des Beschwerdeführers

aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG.

1. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei

bleiben muss (vgl. BVerfGE 82, 198 ; 99, 246 ). Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden

Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143

; 82, 60 ). Dessen Untergrenze ist durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die das im Sozialstaat anerkannte

Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und auch regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen

angepasst werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs

aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl.

BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ).

Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise

des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt

ist. Typisierend darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag (§ 32a Abs.

1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ausgehen. Zweck des Grundfreibetrags ist es, dem Steuerpflichtigen das existenznotwendige Einkommen zu

belassen (BVerfGE 87, 153 ). Der Grundfreibetrag liegt im Streitjahr über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags

beziehungsweise des Kindergelds und über den vom Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend angesehenen staatlichen

Sozialhilfeleistungen (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL

3/09, 1 BvL 4/09 -, BGBl I S. 193), so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont

wird. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht (vgl. BVerfGE 99, 246 ). Insbesondere ist es nicht

geboten, das Existenzminimum mehrfach freizustellen. Es genügt, wenn der Gesetzgeber bei den betroffenen Steuerpflichtigen

das Existenzminimum jeweils einmal von der Besteuerung ausnimmt. Der Beschwerdeführer hingegen erstrebt eine mehrfache Entlastung

dadurch, dass neben dem Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise

Kindergeld gewährt werden, obwohl das Kind mit seinen Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags verschont bleibt.

2. Dagegen, dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und

nicht als Freibetragsregelung ausgestaltet hat, bestehen keine Bedenken. Dies folgt aus der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis

des Gesetzgebers, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich (vgl.

insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 1990 - 1 BvR 1431/86 -, juris). Bei einer gleitenden

Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und

Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs

der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste (so zutreffend BFH, Urteil vom 21. Juli 2000 - VI

R 153/99 -, BStBl II 2000, S. 566 = BFHE 192, 316, und nunmehr stRspr; siehe aus jüngster Zeit BFH, Beschluss vom 31. Juli

2009 - III B 178/07 -, BFH/NV 2009, S. 1809).

Maßgeblich kann in verfassungsrechtlicher Hinsicht allein sein, dass beim Ausschluss der Gewährung von Kindergeld beziehungsweise

eines Kinderfreibetrags das Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer

des Ersten Senats vom 2. August 1990 - 1 BvR 1431/86 -, juris). Dies ist durch die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gewährleistet.

Da der Gesetzgeber diese von Verfassungs wegen gebotene Vorgabe beachtet hat, liegt die Entscheidung für eine Freigrenze oder

einen Freibetrag zur Vermeidung von Mehrfachbegünstigungen in seinem Ermessen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.