Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100726.2bvr222708 KI-generiert

Tax exemption for parliamentary allowances: constitutional equality of non-self-employed taxpayers and lack of protective interest regarding allowance amounts

Geschäftsnummer 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicants' constitutional complaints, upholding the Federal Fiscal Court's rejection of their claim to tax exemption and leaving the lower court's decision in force. The dispute concerned whether non-self-employed employees could claim the tax exemption for a flat-rate allowance granted to members of parliament under § 3 No. 12 of the Income Tax Act (EStG), arguing that their taxation of business-related expenses violated the general equality clause of Article 3(1) of the Basic Law. The Court held that no constitutional violation occurred because the distinct tax treatment of parliamentary allowances is factually justified by the unique status of elected representatives, who operate without a duty to render services and receive a standardized reimbursement for indeterminate mandate-related costs to simplify administration, whereas employees are subject to specific deduction rules; furthermore, the Court found no interest in legal protection regarding the amount of the allowance, as even if the allowance level were unconstitutional, it would not benefit the taxpayers.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 3 Nr. 12 EStG, § 19 EStG, § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG, § 9 EStG; Tax exemption for parliamentary allowances: constitutional equality of non-self-employed taxpayers and lack of protective interest regarding allowance amounts: The dispute concerned whether non-self-employed employees could claim the tax exemption for a flat-rate allowance granted to members of parliament under § 3 No. 12 of the Income Tax Act (EStG), arguing that their taxation of business-related expenses violated the general equality clause of Article 3(1) of the Basic Law. The Court held that no constitutional violation occurred because the distinct tax treatment of parliamentary allowances is factually justified by the unique status of elected representatives, who operate without a duty to render services and receive a standardized reimbursement for indeterminate mandate-related costs to simplify administration, whereas employees are subject to specific deduction rules; furthermore, the Court found no interest in legal protection regarding the amount of the allowance, as even if the allowance level were unconstitutional, it would not benefit the taxpayers.

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen verfassungsmässige Rechtsgleichheit Beitrag an Selbständigerwerbende Parlamentsrecht geschäftsmässig begründeter Aufwand Aufwandsentschädigung und Spesen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
BVerfGE 116, 164
BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).
BVerfGE 110, 412
ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ).
BVerfGE 110, 274
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ;
BVerfGE 112, 164
BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ).
BVerfGE 105, 73
BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

The procedural basis cited in the operative part for refusing to accept the constitutional complaints for decision because the prerequisites for admissibility were not met.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

The procedural provision cited in the operative part to justify the omission of a further reasoning for the decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung der Abgeordnetenpauschale des Art 3 Nr 12 EStG auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit - fehlendes Rechtsschutzinteresse bzgl der Höhe der Abgeordnetenpauschale

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht

vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). Die Beschwerdeführer

werden durch die gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG - normierte Steuerbefreiung der nach den Abgeordnetengesetzen

des Bundes und der Länder gewährten Abgeordnetenpauschalen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Bundesfinanzhof

hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 EStG auf die Beschwerdeführer anzuwenden.

Nichtselbständig tätige Steuerpflichtige werden dadurch, dass § 3 Nr. 12 EStG die Aufwandsentschädigung, die Bundes- und Landtagsabgeordnete

monatlich als Pauschale erhalten, steuerfrei stellt, hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen

nicht verfassungswidrig benachteiligt.

1. Die - gegebenenfalls - bestehende steuerliche Begünstigung der Abgeordneten ist aufgrund der - auch verfassungsrechtlich

geschützten - besonderen Stellung des Abgeordnetenmandats dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt:

a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches

ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für

ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben

sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen

Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ;

112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen

kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung

grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ). Genauere Maßstäbe

und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt

und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr;

vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

b) Nach diesen Grundsätzen verstößt die Besteuerung der Beschwerdeführer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG:

aa) Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Für berufsbedingte Aufwendungen

stehen ihnen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG der Arbeitnehmerpauschbetrag und bei entsprechendem Nachweis ein höherer Werbungskostenabzug

hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach § 9 EStG zu. Dies entspricht dem der Einkommensteuer zugrunde

liegenden Nettoprinzip, nach dem nur das "Nettoeinkommen" - die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der

existenzsichernden Aufwendungen - besteuert wird. Die - pauschale - steuerliche Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen

nach § 9a EStG ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden (vgl. BVerfGE 96, 1).

bb) Die von der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger, weisungsgebundener Arbeit abweichende einkommensteuerliche

Berücksichtigung von "beruflich" bedingten Aufwendungen eines parlamentarischen Mandatsträgers ist dem Grunde nach durch die

besondere Stellung der Abgeordneten hinreichend sachlich begründet.

Abgeordnete "schulden" in Abgrenzung zu Arbeitnehmern rechtlich keine Dienste, sondern nehmen in Freiheit ihr Mandat wahr

(vgl. BVerfGE 76, 256 betreffend den Vergleich mit Beamten). Der Abgeordnete entscheidet grundsätzlich frei und in ausschließlicher

Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats (vgl. BVerfGE 118, 277 ); dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Die pauschale Erstattung dieser Aufwendungen soll

Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben

eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten

(vgl. "Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages" des Beirates für Entschädigungsfragen

beim Präsidium des Deutschen Bundestages, BTDrucks 7/5531, S. 32, 44). Sie wird nach § 12 des Abgeordnetengesetzes - AbgG

- des Bundes beziehungsweise § 6 AbgG des Landes Baden-Württemberg zweckgebunden ausschließlich für mandatsbedingte Aufwendungen

gewährt. Ihr Charakter entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten,

deren tatsächlicher Anfall vermutet wird.

Wie der Bundesfinanzhof in den mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen zu Recht ausführt, dient auch die

Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung der Vereinfachung und der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Besteuerung

der Kostenpauschale und die Geltendmachung der mandatsbezogenen Aufwendungen als Werbungskosten entfallen (vgl. v. Beckerath,

in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Bd. 3, § 3 Rn. B 12/32). Da auch nicht offensichtlich ist, dass die Abgeordnetenentschädigung

bereits im Kern nicht tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleicht (vgl. BVerfGE 99, 280 ), ist danach eine abweichende

steuerliche Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten gegenüber den Erwerbsaufwendungen bei nichtselbständiger

Arbeit dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe der Abgeordnetenentschädigung richten, fehlt es bereits am erforderlichen

Rechtsschutzinteresse. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidungserforderlichkeit der Frage, ob die Steuerbefreiung der Abgeordnetenentschädigung

der Höhe nach verfassungsmäßig ist, zutreffend verneint, denn insoweit könnten die Beschwerdeführer auch im Fall der Verfassungswidrigkeit

der angegriffenen Entschädigungsregelung mangels Entscheidungserheblichkeit im Ausgangsverfahren ihre Rechtsposition nicht

verbessern.

Soweit im Steuerrecht Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Begünstigungen nur bestimmten Personen

oder Gruppen gewährt werden, stellt sich häufig die Frage, ob eine solche Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Liegt ein

Gleichheitsverstoß vor, ist in der Regel eine bloße Erklärung der Verfassungswidrigkeit geboten, weil der Gesetzgeber im Rahmen

seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Auch um der Gefahr zu begegnen,

dass die Gerichte und letztlich das Bundesverfassungsgericht durch ihre Einschätzung in den Bereich der Gesetzgebung übergreifen,

ist daher jedenfalls in den Fällen, in denen die Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm geltend gemacht wird, die nur

bestimmte Personen oder Gruppen begünstigt, für die Entscheidungserheblichkeit darauf abzustellen, ob es ausgeschlossen ist,

dass der Gesetzgeber eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung verabschiedet. Die Entscheidungserheblichkeit fehlt,

wenn der Gesetzgeber an der Schaffung einer für den Kläger günstigeren Regelung aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen sachlichen

Gründen gehindert ist (vgl. BVerfGE 121, 108 m.w.N.). Dies ist aus den vom Bundesfinanzhof genannten Gründen vorliegend

der Fall. Wäre die Abgeordnetenpauschale der Höhe nach verfassungswidrig, könnte die in Bezug auf die Abgeordnetenpauschale

gewährte Steuerfreiheit auch den Beschwerdeführern nicht gewährt werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.