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2 BvR 1392/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100714.2bvr139210 KI-generiert

Interim protection against deportation: balancing constitutional right to family life against imminent removal

Geschäftsnummer 2 BvR 1392/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court issued an interim order prohibiting the immigration authority from executing the deportation of the complainant to Turkey pending the decision on his constitutional complaint, thereby granting the applicant's request for provisional legal protection. The dispute concerned a challenge to the denial of provisional judicial relief against a deportation order, where the applicant argued that the measure violated his fundamental rights by failing to adequately account for his need for familial support and integration into local circumstances. The court based its decision on § 32 Abs. 1 of the Federal Constitutional Court Act, applying the standard of preventing serious disadvantages that are not readily remediable; it determined that the constitutional complaint was not inadmissible or obviously unfounded, and that the severe, irreversible harm of separating the complainant from his familial community outweighed the lesser disadvantages of extending his stay in Germany for a manageable period.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG; Interim protection against deportation: balancing constitutional right to family life against imminent removal: The dispute concerned a challenge to the denial of provisional judicial relief against a deportation order, where the applicant argued that the measure violated his fundamental rights by failing to adequately account for his need for familial support and integration into local circumstances. The court based its decision on § 32 Abs. 1 of the Federal Constitutional Court Act, applying the standard of preventing serious disadvantages that are not readily remediable; it determined that the constitutional complaint was not inadmissible or obviously unfounded, and that the severe, irreversible harm of separating the complainant from his familial community outweighed the lesser disadvantages of extending his stay in Germany for a manageable period.

Schlagwörter

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ausländerrechtliche Wegweisung Gesetzlicher Schutz vorsorgliche Massnahme Recht auf Leben Grundrechte drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 25
BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Procedural basis for issuing the interim order prohibiting the execution of the deportation pending the decision on the constitutional complaint.

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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung aufgrund von mit einer Trennung der familiären Lebensgemeinschaft verbundenen Nachteile

[TENOR]

Der Stadt H. (Ausländerbehörde) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrem

Bescheid vom 2. März 2010 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu vollziehen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten

ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich

außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich

unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten

würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen

abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber

zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).

2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig

oder offensichtlich unbegründet ist.

Der Beschwerdeführer rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, die Versagung vorläufigen

gerichtlichen Rechtsschutzes sei mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, weil er familiären Beistandes bedürfe

und seine Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dies bedarf weiterer Klärung.

Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer droht durch den Vollzug der

Abschiebung angesichts der Trennung der familiären Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender

Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers

in Deutschland entstehen, weniger schwer.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.