Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2258/09 KI-generiert

Proportionality of cumulative deprivation of liberty when crediting psychiatric confinement against unrelated prison sentences under § 67(4) StGB

Geschäftsnummer 2 BvR 2258/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted legal aid and appointed counsel for the petitioner, who is a prisoner suffering from chronic schizophrenia and a low IQ, finding that his inability to manage his affairs necessitated state assistance. The case concerns a constitutional complaint challenging the refusal of the prosecution and lower courts to credit the duration of the petitioner's inpatient psychiatric confinement against unrelated freedom of liberty sentences imposed by separate prior convictions, a calculation the lower courts rejected based on the strict textual interpretation of § 67(4) of the German Criminal Code (StGB) limiting crediting to the same sentencing judgment. The Court authorized the legal aid on the grounds that the petitioner lacked the financial means to hire counsel and that the complaint, which alleges a violation of Article 2(2) sentence 2 of the Basic Law regarding disproportionate cumulative deprivation of liberty, has sufficient prospects of success to warrant review, particularly because previous constitutional rulings only addressed crediting within the same judgment and did not resolve the proportionality issue concerning multiple cumulative sentences.

Legislator-Regeste

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§ 67 Abs 4 StGB, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 114 Satz 1 ZPO; Proportionality of cumulative deprivation of liberty when crediting psychiatric confinement against unrelated prison sentences under § 67(4) StGB: des § 67 Abs. 4 StGB. Diese wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2009 unter Verweis auf die Rechtslage abgelehnt.

Schlagwörter

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Freiheitsentzug Strafmassangemessenheit Gefangener psychiatrische Unterbringung Grundrechte verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 1, 109
von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415
BVerfGE 27, 57
; 79, 252 ; 92, 122 ), allerdings nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57;
BVerfGE 91, 1
BVerfGE 91, 1 für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 1914/92
Dezember 1994 - 2 BvR 1914/92, 2105/93 -, NJW 1995, S.
2 BvR 2134/04
Januar 2005 - 2 BvR 2134/04 -, juris Rn.
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Volltext

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts - Erforderlichkeit der PKH-Bewilligung bei krankheitsbedingt mangelnder Fähigkeit, eigene Rechte angemessen selbst wahrzunehmen - Anrechnung der Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Freiheitsstrafen gem § 67 Abs 4 StGB

[TENOR]

Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt A. zur Wahrung

seiner Rechte beigeordnet.

[GRUENDE]

1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren betrifft die Nichtanrechnung der Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

auf Freiheitsstrafen aus anderen Strafurteilen (§ 67 Abs. 1 und Abs. 4 StGB).

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Jugend an einer psychischen Erkrankung (chronische schizophrene Psychose). Er wurde

in den Jahren 1992 bis 2000 mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, die wegen Haftunfähigkeit nicht vollstreckt wurden. Durch

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2004 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. In einem psychiatrischen Gutachten

war zuvor die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht worden. Die Maßregel wurde ab 27. Juli 2004 vollstreckt. Im Januar

2009 wurde die Unterbringung unterbrochen und der Beschwerdeführer zur Strafvollstreckung in die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt

überführt. Der Zwei-Drittel-Zeitpunkt ist auf den 16. März 2012, der Endstrafentermin auf den 27. Dezember 2013 notiert. In

diese Berechnung ist eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr noch nicht einbezogen. Ein Gnadengesuch zur Vermeidung der

Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde im Februar 2009 vom Hessischen Minister der Justiz abgelehnt.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Hanau eine korrigierte Strafzeitberechnung unter Anwendung

des § 67 Abs. 4 StGB. Diese wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2009 unter Verweis auf die Rechtslage abgelehnt.

Dagegen legte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2009 Beschwerde ein. Das Landgericht Darmstadt wies die Einwendungen des Beschwerdeführers

mit Beschluss vom 24. Juni 2009 zurück. Der Wortlaut des § 67 Abs. 4 StGB erlaube eine Anrechnung eindeutig nur auf die Strafe

aus demselben Strafurteil. Die Rechtsprechung halte einhellig an dieser Auslegung fest. Das Bundesverfassungsgericht habe

§ 67 Abs. 4 StGB als mit dem Grundgesetz vereinbar erachtet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde

mit Beschluss vom 25. August 2009 zurück. Die Auffassung des Beschwerdeführers sei zwar Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens

gewesen, habe aber keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Nur im Falle

einer Gesamtstrafenbildung wäre eine Anrechnung denkbar, hier könne eine solche aber nicht erfolgen.

2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. § 67 Abs. 4 StGB hätte verfassungskonform dahingehend

ausgelegt werden müssen, dass die Dauer der Unterbringung im Maßregelvollzug auf alle Freiheitsstrafen angerechnet werde.

Wenn die Norm nicht in diesem Sinne ausgelegt werden könne, sei die Regelung verfassungswidrig, da sie dann zu einer unverhältnismäßigen

Kumulierung der Freiheitsentziehungen führen würde.

3. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwalts A. aus M. Diesem

Antrag ist - ohne dass dies für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorgreiflich wäre - zu entsprechen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415

; 79, 252 ; 92, 122 ), allerdings nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57;

78, 7 ; 92, 122 ). Von einer solchen Erforderlichkeit ist im vorliegenden Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer ist

ersichtlich nicht selbst in der Lage, seine Rechte angemessen wahrzunehmen. Der zuletzt in der Sache tätige Sachverständige

diagnostizierte eine schizophrene Psychoseerkrankung (derzeit weitgehend remittiert) und einen niedrigen Intelligenzquotienten.

b) Der Antrag ist auch im Übrigen begründet. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die

Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält gemäß § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Beschwerdeführer ist nicht zur

Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage. Er verfügt ausweislich seiner

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über kein Einkommen und Vermögen. Die Justizvollzugsanstalt

hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Haft derzeit unverschuldet ohne Arbeit ist. Eine hinreichende Erfolgsaussicht

der Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls derzeit nicht auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zwar bereits

zu der Frage geäußert, ob die Anrechnungsregel des § 67 Abs. 4 StGB mit dem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar

ist, und diese Frage bejaht (vgl. BVerfGE 91, 1 für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; BVerfG, Beschluss der 2.

Kammer des Zweiten Senats vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1914/92, 2105/93 -, NJW 1995, S. 2405 für die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 2134/04 -, juris Rn. 2).

Allerdings wurde dabei nur der Fall geprüft, bei dem es um die Anrechnung der Dauer der Maßregel auf die mit demselben Urteil

ausgesprochene Freiheitsstrafe ging. Wenn es aber um die Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen geht, stellt sich die Frage,

ob hier die Freiheitsentziehung nicht insgesamt übermäßig wird (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 109, 133 ). Die Einlegung

der Verfassungsbeschwerde erscheint insoweit auch nicht mutwillig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.