Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 3332/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100624.1bvr333208 KI-generiert

Legal aid denial where "chances of success" test is applied too strictly due to complex foreign law and international private law issues, violating equal access to justice

Geschäftsnummer 1 BvR 3332/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ruled that the applicant prevailed, ordering the full vacatur of the Munich Higher Regional Court's decision denying legal aid and remanding the matter for renewed review, while simultaneously declaring the subsequent decision on the applicant's objection to have been overlooked as moot and ordering the State of Bavaria to reimburse the applicant's necessary expenses. The case involved a civil dispute where an Iranian national residing in Germany sought damages from another individual, but was denied legal aid because the courts deemed his lawsuit lacking in success prospects; the applicant challenged this denial, arguing that the complex legal issues involved required such aid to ensure equal access to justice. The Court applied Article 3(1) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law, holding that the lower court violated the principle of equal protection by excessively tightening the requirement for "chances of success" in legal aid cases, specifically by failing to acknowledge the profound difficulty of applying Iranian law and international private law norms, which contradicted its own prior finding of "special legal difficulty" that had triggered a panel review rather than a single judge's decision.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 321a ZPO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 293 ZPO, § 95 Abs. 2 BVerfGG; Legal aid denial where "chances of success" test is applied too strictly due to complex foreign law and international private law issues, violating equal access to justice: The case involved a civil dispute where an Iranian national residing in Germany sought damages from another individual, but was denied legal aid because the courts deemed his lawsuit lacking in success prospects; the applicant challenged this denial, arguing that the complex legal issues involved required such aid to ensure equal access to justice. The Court applied Article 3(1) in conjunction with Article 20(3) of the Basic Law, holding that the lower court violated the principle of equal protection by excessively tightening the requirement for "chances of success" in legal aid cases, specifically by failing to acknowledge the profound difficulty of applying Iranian law and international private law norms, which contradicted its own prior finding of "special legal difficulty" that had triggered a panel review rather than a single judge's decision.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Fremdes Recht Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Gesetzlicher Schutz ZPO-Bestimmung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 9, 124
BVerfGE 9, 124 ; stRspr).
BVerfGE 81, 347
nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes

The fundamental right violated by the lower court's denial of legal aid, serving as the primary ground for annulling the decision.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Provision cited to justify the order that the state must reimburse the applicant's necessary expenses.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Überspannung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - hier: schwierige Rechtsfragen im Rahmen eines Zivilverfahrens unter Berücksichtigung von fremden Recht (hier: iranischen Recht) - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

[TENOR]

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. September 2008 - 13 W 1413/08 - über die Zurückweisung der sofortigen

Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe verletzt den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus

Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird

an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2008 - 13 W 1413/08 - ist damit gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. 1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Prozesskostenhilfeverfahren.

Der Beschwerdeführer nimmt im Ausgangsverfahren den Vater seiner früheren Frau (im Folgenden: Beklagter) auf Zahlung von etwa

325.000 € in Anspruch. Beschwerdeführer und Beklagter sind iranische Staatsbürger, leben aber seit Jahrzehnten in Deutschland.

Parallel zur Klage stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung seines Anspruchs

trug er im Wesentlichen folgendes vor: Er, der Beschwerdeführer, sei Geschäftsführer einer Teppichhandels GmbH gewesen, an

der sich der Beklagte mit einer Einlage von rund 290.000 € still beteiligt habe. Als Sicherheit für die Rückzahlung der Beteiligung

habe er dem Beklagten Ende 1999 sein Haus in Teheran angeboten. Auf die Beteiligung seien rund 160.000 € zurückgezahlt worden.

Überdies habe der Beklagte Teppiche im Wert von rund 125.000 € aus der Firma entnommen. Nachdem die GmbH wegen Vermögenslosigkeit

nicht mehr fortgeführt worden sei, habe die GmbH sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten an ihn abgetreten. Im Jahr 2006 habe

der Beklagte sein, des Beschwerdeführers, Haus im Wert von 330.000 € verwertet. Der Klageanspruch ergebe sich folglich aus

der Summe der Rückzahlungen, des Wertes der entnommenen Teppiche und des Hauses in Teheran abzüglich der vom Beklagten geleisteten

Beteiligung.

Wegen Überlastung des Landgerichts wurde über den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers erst nach einem Jahr entschieden.

Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klage sei trotz Hinweises des Gerichts

nach wie vor unschlüssig und unsubstantiiert.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt hatte, übertrug der Einzelrichter beim

Oberlandesgericht die Sache wegen "besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art" gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 ZPO durch Beschluss

vom 15. September 2008 auf den Senat.

Am selben Tag wies der Senat des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde fünf Monate nach der landgerichtlichen Entscheidung

durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung zurück. In seinem 21-seitigen Beschluss arbeitete das Oberlandesgericht

zahlreiche rechtliche Fragen ab und prüfte mehrere denkbare Anspruchsgrundlagen durch, wobei es hinsichtlich sämtlicher Anspruchsgrundlagen

die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach internationalem Privatrecht vorab behandelte. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die

deutschen Formvorschriften auf die vom Beschwerdeführer behauptete Sicherungsvereinbarung Anwendung fänden, prüfte es inzident,

ob nach iranischem Recht zwingende Formvorschriften für den Abschluss eines derartigen schuldrechtlichen Vertrags bestünden.

Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde erhob der Beschwerdeführer auf Hinweis des Präsidialrats fristgerecht die Anhörungsrüge

nach § 321a ZPO. Das Oberlandesgericht wies die Rüge zurück.

2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG durch die beiden letztbezeichneten Beschlüsse des Oberlandesgerichts.

Das Oberlandesgericht habe das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verletzt, weil es ihm Prozesskostenhilfe versagt habe, obwohl

er die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt habe und die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Er habe das Oberlandesgericht

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei schwierigen Rechtsfragen Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Durch den Beschluss

des Einzelrichters, der die Rechtssache auf den Senat übertragen habe, habe das Oberlandesgericht auch klar zu erkennen gegeben,

dass die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise. Deshalb sei Prozesskostenhilfe zwingend zu gewähren gewesen.

Zudem zeige "der Ablauf des Verfahrens", dass effektiver Rechtsschutz und rechtliches Gehör nicht gewährt worden seien. Die

Verfahrensdauer habe fast eineinhalb Jahre betragen.

3. Die Bayerische Staatsregierung und der Gegner des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des

Ausgangsverfahrens sind beigezogen.

II. 1. Die Voraussetzungen einer stattgebenden Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 lit.

b BVerfGG liegen vor, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung

von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht wendet. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung

des in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärten verfassungsrechtlichen Maßstabs aus Art. 3 Abs.

1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet (a). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts

gegen weitere Grundrechte verstößt (b). Der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluss ist aufzuheben und die Sache

an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (c). Der ebenfalls angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge

wird dadurch gegenstandslos (d).

a) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. September 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht

aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Bedeutung als Gebot der Rechtsschutzgleichheit.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG

eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.

BVerfGE 9, 124 ; stRspr). Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon

abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und

nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens

treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich

nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene, die Prozesskostenhilfe versagende

Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen

an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einer den unbemittelten Beschwerdeführer benachteiligenden Weise überspannt.

Bereits der durch einen hohen Begründungsaufwand veranlasste Umfang des 21-seitigen Beschlusses und die inhaltliche Komplexität

seiner Erwägungen belegen hier die Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Das Oberlandesgericht hat darin

alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen einzeln aufgegriffen und jeweils zunächst nach den Vorschriften des internationalen

Privatrechts geprüft, ob deutsches oder iranisches Recht anwendbar sei. In diesem Rahmen war eine Vielzahl von Ausnahmevorschriften

des EGBGB zu berücksichtigen, die teilweise die inzidente Prüfung iranischen Rechts erforderten. Hierzu wertete das Oberlandesgericht

Urteile des Obersten Landesgerichts Teheran und des Allgemein-Zivilgerichts Teheran aus und zog Vorschriften des iranischen

internationalen Privatrechts aus dem iranischen Zivilgesetzbuch heran.

Soweit das Oberlandesgericht meint, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das iranische Recht zwingende Formvorschriften

für Grundstücksverträge vorsieht, sei zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, könne jedoch im Hinblick auf die durch bereits

vorliegende Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden, überzeugt dies nicht

und greift im Übrigen zu kurz. Unabhängig von der Zugänglichkeit der - ins Englische übersetzten - iranischen Gesetzesvorschriften

erscheint es bereits fragwürdig, ob das Oberlandesgericht den Inhalt der inzident zu prüfenden iranischen Gesetzesnormen aufgrund

eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte oder ob bei pflichtgemäßer Ausübung des gemäß § 293 ZPO eingeräumten Ermessens

nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre, zumal nicht ersichtlich ist, dass der erkennende

Senat auf besondere Kenntnisse des iranischen Rechts zurückgreifen konnte. Denn an die Ermittlungspflicht des § 293 ZPO sind

umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist (Geimer,

in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 293 Rn. 15). Zudem geht das Oberlandesgericht bei der Frage der Prozesskostenhilfebewilligung

darüber hinweg, dass nicht nur die inzidente Prüfung möglicher Formvorschriften des iranischen Rechts erforderlich war, sondern

bereits - nach seiner Ansicht - die aufgrund kollisionsrechtlicher Normen zu ermittelnde Anwendbarkeit des deutschen Rechts

eine umfassende und für jede Anspruchsgrundlage gesondert zu treffende Darstellung der Vorschriften des internationalen Privatrechts

verlangte.

Schließlich steht die angegriffene Beurteilung im Widerspruch zu dem Beschluss des Einzelrichters des Oberlandesgerichts,

das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 ZPO zur Entscheidung dem Senat zu übertragen. Warum das Verfahren einerseits

wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art nicht durch den Einzelrichter entschieden werden sollte, andererseits aber

nach Meinung des Senats des Oberlandesgerichts keine schwierigen Rechtsfragen aufweisen soll, die nach den in der verfassungsrechtlichen

Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordern, ist nicht nachvollziehbar.

Unter diesen Umständen ist das Oberlandesgericht der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten

Rechtsschutzgleichheit nicht gerecht geworden (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

b) Danach kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch gegen weitere vom Beschwerdeführer als verletzt

erachtete verfassungsmäßige Rechte verstößt, namentlich gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.

Art. 20 Abs. 3 GG).

c) Der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluss ist wegen der Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 20 Abs. 3 GG in vollem Umfang aufzuheben und an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

d) Damit ist der über die Anhörungsrüge entscheidende Beschluss des Oberlandesgerichts gegenstandslos. Es kann deshalb dahingestellt

bleiben, ob bei der Anwendung des § 321a ZPO ebenfalls gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte verstoßen

wurde.

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 RVG

festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben

wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.