Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1528/10 KI-generiert

Protective restrictions on hostage detainee vs. rule-of-law attribution of danger prevention to instigators

Geschäftsnummer 2 BvR 1528/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (BVerfG) rejected the constitutional complaint as inadmissible, effectively allowing the lower court's restrictions on the petitioner to stand for now. The dispute concerned a pre-trial detainee in Hesse who challenged protective restrictions imposed under § 13 EGStPO in conjunction with § 119 Abs. 2/3 StPO (former version) after he was threatened by fellow inmates for reporting drug activities; the petitioner argued these measures violated his rights by targeting the victim rather than the aggressors. The decisive legal basis was the principle of subsidiarity, which required the petitioner to exhaust procedural remedies by first filing a motion to lift the measures in the competent specialty court, where the principles of "rechtsstaatliche Zurechnung" (rule-of-law attribution) must be applied to ensure that danger-aversion measures are directed primarily at the instigators of the threat rather than the potential victims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 119 Abs 2 StPO, § 119 Abs. 3 StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Protective restrictions on hostage detainee vs. rule-of-law attribution of danger prevention to instigators: stand danach den Gerichten - auch dem Landgericht, dessen Entscheidung vom 5. Juli 2010 datiert - noch nicht zur Verfügung.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft Rechte der inhaftierten Person Rechtsstaat verfassungsmässiger Grundsatz Freiheitsberaubung Opferrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 90, 22
BVerfGE 107, 395
BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ).
BVerfGE 69, 315
BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).
BVerfGE 116, 24
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Gefahrenabwehr gegenüber Störern vor der Inanspruchnahme des Bedrohten auch bei Gefährdung von Häftlingen durch Dritte - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Geltendmachung der Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten - hier: Auferlegung von Beschränkungen gegenüber einem Untersuchungshäftling gem § 13 StPOEG iVm § 119 Abs 2 StPO aF bei Bedrohung durch Mitgefangene

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90,

22 ). Sie ist unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Nach diesem Grundsatz muss der Beschwerdeführer

vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen,

um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern

oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ).

In Ländern, die - wie Hessen - bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft

getroffen haben, dürfen dem Untersuchungsgefangenen die zur Wahrung der Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlichen Beschränkungen

nach § 13 EGStPO in Verbindung mit § 119 Abs. 3 StPO a.F. auferlegt werden.

Der Beschwerdeführer, gegen den Sicherungsmaßnahmen zu seinem Schutz verhängt wurden, nachdem er von Mitgefangenen bedroht

worden war, weil er der Anstalt gegenüber Mitteilungen über Drogengeschäfte der Gefangenen gemacht hatte, hat nach eigenen

Angaben erst am 7. Juli 2010 dem "Ausgangsgericht" mitgeteilt, dass er inzwischen nicht mehr bedroht werde. Diese Information

stand danach den Gerichten - auch dem Landgericht, dessen Entscheidung vom 5. Juli 2010 datiert - noch nicht zur Verfügung.

Es war und ist daher Sache des Beschwerdeführers, die angegebene Veränderung der Sachlage zunächst mit einem Antrag auf Aufhebung

der ihn belastenden Maßnahmen vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen.

Dieses wird bei seiner Entscheidung auch die Grundsätze rechtsstaatlicher Zurechnung zu berücksichtigen haben. Mit diesen

Grundsätzen ist es unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im

Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt

wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender

Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ). Rechtsstaatliche

Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen (vgl. BVerfGE

116, 24 ). Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig

gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten

potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfGK 8, 307 ). Sind in einer Haftanstalt Maßnahmen zum Schutz eines Gefangenen

vor Bedrohung durch Dritte erforderlich, müssen daher vorrangig bestehende - gegebenenfalls auch disziplinarische - Möglichkeiten

der Einwirkung auf diejenigen ausgeschöpft werden, von denen die Bedrohung ausgeht. Eingreifende Maßnahmen gegenüber dem Bedrohten

dürfen die Gerichte nicht anordnen oder billigen, ohne geprüft zu haben, ob sie nach diesen Grundsätzen unentbehrlich sind.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.