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2 BvR 1771/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100708.2bvr177109 KI-generiert

Continuation of preventive detention without new external expert report violates constitutional safeguards of personal freedom

Geschäftsnummer 2 BvR 1771/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, overturning the decisions of the Koblenz Higher Regional Court and Koblenz Regional Court, and remanded the case to the Regional Court, thereby allowing the detainee to prevail; the subsequent rejection of the complaint's objection by the Higher Regional Court became moot. The dispute concerned the continuation of preventive detention for a sex offender who had been incarcerated since 2001, where the lower courts denied early release without obtaining a new external expert opinion, relying instead on a prison report and personal hearing from 2009, although the last external psychiatric assessment was dated 2001 (nearly eight years prior). The Court held that this violated the detainee's rights under Article 2(2) sentence 2 in conjunction with Article 104(1) of the Basic Law, establishing that while the statutory requirement for an expert opinion is formally triggered only when considering suspension under § 67d StGB, the judiciary must assess whether elapsed time or personal developments necessitate a new external, substantial, and current expert report to ensure reliable factual truth-seeking, a duty that was ignored here given the significant time gap and the detainee’s age and lack of therapeutic progress.

Legislator-Regeste

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Art 104 Abs 1 GG, § 66 StGB, § 67d Abs. 2 StGB, § 67e StGB, § 67 Abs. 3 StGB, § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO; Continuation of preventive detention without new external expert report violates constitutional safeguards of personal freedom: The dispute concerned the continuation of preventive detention for a sex offender who had been incarcerated since 2001, where the lower courts denied early release without obtaining a new external expert opinion, relying instead on a prison report and personal hearing from 2009, although the last external psychiatric assessment was dated 2001 (nearly eight years prior). The Court held that this violated the detainee's rights under Article 2(2) sentence 2 in conjunction with Article 104(1) of the Basic Law, establishing that while the statutory requirement for an expert opinion is formally triggered only when considering suspension under § 67d StGB, the judiciary must assess whether elapsed time or personal developments necessitate a new external, substantial, and current expert report to ensure reliable factual truth-seeking, a duty that was ignored here given the significant time gap and the detainee’s age and lack of therapeutic progress.

Schlagwörter

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Haftverlängerung Meinungsfreiheit Sachverständigengutachten verfassungsmässige Anforderung Strafaussetzung persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 70, 297
BVerfGE 70, 297 m.w.N.). Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung steigen mit zunehmender Dauer des Maßregelvollzugs,
BVerfGE 109, 133
erwägt , ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 109, 133 ). Sie entbindet die Strafvollstreckungsgerichte
2 BvR 1119/07
Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -,
2 BvR 936/08
September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn.
2 BvR 1087/94
April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S.
BVerfGE 105, 1
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1 m.w.N.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 GG

The substantive constitutional grounds under which the court found the respondent's rights were violated by the lower court's decision.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung eines Sexualdeliquenten in der Sicherungsverwahrung ohne Einholung eines aktuellen, externen Sachverständigengutachtens

[TENOR]

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2009 - 1 Ws 280/09 - und der Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz vom 22. April 2009 - 7 StVK 64/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2009 - 1 Ws 280/09 - gegenstandslos.

...

[GRUENDE]

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers.

I. 1. Mit Urteil vom 17. Dezember 1997 wurde der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zugleich wurde - auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens

- seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2. Nach Vorabverbüßung der Strafhaft wird die Sicherungsverwahrung seit 27. Oktober 2001 vollstreckt. Bei der Entscheidung

über den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Haft holte die Strafvollstreckungskammer ein Gutachten des externen

Sachverständigen Prof. Dr. G. ein, das unter dem Datum vom 6. Juni 2001 erstellt wurde. Der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis,

der Beschwerdeführer habe sich nicht erst in den Jahren der Inhaftierung mit einer beunruhigenden Konsequenz und Ausschließlichkeit

dem Thema Sexualität verschrieben. Dabei konzentrierten sich Denken und schriftliche Ausführungen auf jenen Aspekt sexuellen

Erlebens, dem ausweislich des Urteils des Landgerichts die damals abgeurteilten Delikte entstammten. Er sei unverändert von

jener Obsession beherrscht, angesichts derer der Gutachter im Erkenntnisverfahren in der Vergangenheit zutreffend den Hang-Begriff

des § 66 StGB verwirklicht gesehen habe. Angesichts der Tatsache, dass er sich den ihm angebotenen therapeutischen Gesprächen

verweigert und sich stattdessen gedanklich sowie in schriftlicher Form unverändert mit dem Thema befasst und weiter an einer

vermeintlich wissenschaftlichen Verbrämung seiner devianten sexuellen Bedürfnisse gearbeitet habe, könne es nicht überraschen,

dass er auch nicht ansatzweise Distanz gewonnen habe zu seinen deliktbegünstigenden Persönlichkeitsanteilen.

Seitdem wurde kein weiteres externes Sachverständigengutachten eingeholt. Bis 2007 absolvierte der Beschwerdeführer beanstandungsfrei

zwei Ausführungen.

3. In Vorbereitung des hier angefochtenen Fortdauerbeschlusses holte die Strafvollstreckungskammer eine Stellungnahme der

Justizvollzugsanstalt ein. Diese führte mit Schreiben vom 2. Februar 2009 aus, der Beschwerdeführer lehne eine Auseinandersetzung

mit seiner Delinquenz weiterhin ab und beharre auf seiner Tatleugnung beziehungsweise bestehe auf der Einvernehmlichkeit seiner

sexuellen Kontakte. Eine sozialtherapeutische Behandlung sei aufgrund der Tatleugnung nicht angezeigt. Sonstige therapeutische

Maßnahmen scheiterten an seinem Verhalten. Anhaltspunkte für eine günstige Kriminalprognose seien nicht erkennbar.

4. Am 22. April 2009 hörte die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer persönlich an. Dieser erklärte, er komme mit

dem anstaltsinternen Psychologen menschlich und persönlich nicht zurecht. Er wünsche sich einen anstaltsexternen Therapeuten.

Einen diesbezüglichen Antrag habe er noch nicht gestellt. Er könne nicht erkennen, dass er schwere Schäden angerichtet habe.

Wenn er entlassen werde, werde er unbedingt eine Frau suchen, die nicht mehr als 10 Jahre jünger sei als er. Eine solche Frau

hätte dann ja kein kleines Kind mehr. Damit bestehe keine Gefahr mehr. Seine Taten seien ja nur Beziehungstaten gewesen, er

habe nie Fremde angesprochen. Eigentlich stehe er auf Frauen; das mit den Kindern sei "nur so eine Spielerei" gewesen. Außerdem

lasse "das mit der Sexualität" mit dem Alter ja auch nach. Die Arbeit in Schulen und Kindergärten würde er nicht mehr machen.

Zudem sei "sexuell da nichts passiert".

5. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 2. Februar 2009 und die mündliche Anhörung

des Beschwerdeführers vom 22. April 2009 lehnte die Strafvollstreckungskammer mit - hier angefochtenem - Beschluss vom 22.

April 2009 die Aussetzung der Sicherungsverwahrung ab: Trotz des beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers

bestehe nach wie vor ein unkalkulierbares Risiko im Hinblick auf erneute einschlägige Straffälligkeit. Seit der letzten ablehnenden

Entscheidung im Mai 2007 hätten keinerlei Behandlungsmaßnahmen stattgefunden. Die mangelnde Aufarbeitung und fehlende Einsicht

in sein delinquentes Verhalten seien erneut in der mündlichen Anhörung deutlich geworden. Für die Entscheidung nach § 67d

Abs. 2 StGB habe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, weil nach wie vor keinerlei nicht gänzlich

unbedeutende Behandlungsfortschritte erkennbar seien.

6. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein und rügte im Wesentlichen die fehlende Einholung eines anstaltsexternen

Sachverständigengutachtens.

7. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die sofortige Beschwerde für unbegründet. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens

sei nicht erforderlich gewesen: Der Gesetzgeber habe in § 67e StGB mit Bedacht zwischen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

und in einem psychiatrischen Krankenhaus differenziert. Wenn im Falle der Sicherungsverwahrung eine Aussetzung der Vollstreckung

offensichtlich nicht verantwortetet werden könne und das Gericht deshalb die Aussetzung nicht in Betracht ziehe, sei eine

Beurteilung der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr durch einen Sachverständigen nicht erforderlich. Aus der Dauer der

Vollstreckung sei nicht ohne Weiteres gleichsam schematisch auf das Erfordernis einer externen Begutachtung zu schließen.

Aus § 67 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO ergebe sich im Umkehrschluss, dass es - vor der Entscheidung

über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die 10-Jahres-Frist hinaus - grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen

der § 463 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO und § 67d Abs. 2 StGB zwingend eines Sachverständigengutachtens

bedürfe. Der Umstand, dass das letzte Sachverständigengutachten vor immerhin acht Jahren erstellt worden sei, begründe ebenso

wenig wie die Dauer des Maßregelvollzugs das zwingende Erfordernis, ein neuerliches Gutachten einzuholen. Die Einholung eines

(weiteren) Sachverständigengutachtens sei kein Selbstzweck.

8. Mit Beschluss vom 30. Juni 2009 verwarf das Oberlandesgericht - im Wesentlichen unter Wiederholung der Gründe der Strafvollstreckungskammer

- die sofortige Beschwerde. Ergänzend führte es unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung erneut

deutlich gemacht, dass er sich weiterhin nicht mit seiner persönlichkeitsbedingten Sexualdelinquenz auseinandergesetzt habe.

Abgesehen davon, dass er keinerlei Kenntnis davon haben könne, welche seelischen und sonstigen Folgen seine Taten für seine

Opfer gehabt hätten oder immer noch hätten, stelle die Behauptung, keine schweren Schäden angerichtet zu haben, eine völlige

Verharmlosung seiner Taten dar. Dies werde auch deutlich an deren weiterer Bewertung als "Spielerei". Zum anderen offenbare

die von ihm entwickelte Problemlösung - er werde sich keine Frau suchen, die mehr als 10 Jahre jünger sei als er -, dass ihm

jedweder problembewusste und verantwortungsvolle Umgang mit seiner Delinquenz fehle. Es bedürfe insoweit nicht einmal ärztlicher

oder psychologischer Fachkenntnisse, um zu erkennen, dass seine "Milchmädchen-Rechnung" keine qualifizierte und intensive

Therapie für Sexualstraftäter zu ersetzen vermöge, wie sie in seinem Fall dringend erforderlich sei, jedoch von ihm selbst

seit Jahren beharrlich abgelehnt werde.

9. Auch eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg; sie wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom

14. Juli 2009 zurückgewiesen.

II. 1. Mit seiner am 3. August 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts

aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG: Es stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 463

Abs. 3 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO; diese Vorschriften seien jedenfalls dahingehend auszulegen, dass im Rahmen einer

Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung grundsätzlich ein Gutachten über die Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten

einzuholen sei und nicht nur dann, wenn die Strafvollstreckungskammer eine vorzeitige Entlassung in Erwägung ziehe. Die angegriffene

Entscheidung dürfe nicht übersehen, dass seit dem letzten Gutachten bereits mehr als acht Jahre vergangen seien. Es dürfe

nicht angenommen werden, dass bei ihm in diesem Zeitraum keine Veränderungen stattgefunden hätten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W.

III. Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.

B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers

angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen

verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig

und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung

mit Art. 104 Abs. 1 GG.

1. Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG erfordert auch im Verfahrensrecht Beachtung. Aus ihr ergeben sich

Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen

Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung

beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl.

BVerfGE 70, 297 m.w.N.). Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung steigen mit zunehmender Dauer des Maßregelvollzugs,

mit der auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte wächst. Insbesondere bei länger andauernder Unterbringung besteht

regelmäßig die Pflicht, im Zusammenhang mit richterlichen Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen

besonders erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes

und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ).

Die Regelung des § 463 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO, nach der zur Vorbereitung der Entscheidung über

die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens

zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten dann erforderlich ist, wenn das Gericht die Aussetzung

erwägt , ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 109, 133 ). Sie entbindet die Strafvollstreckungsgerichte

jedoch nicht von der Prüfung, ob neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder sonstige Gründe - wie der seit der

letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum - die bisherige Gefahrenprognose beeinflussen können. Ist dies der Fall, haben

die Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens

zu klären (BVerfGK 1, 15 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -,

juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 19 f.). Denn

dann versetzt erst ein solches neues externes, hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten die Vollstreckungsgerichte

in die Lage, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerfGE 109, 133

; BVerfGK 5, 40 ; vgl. auch schon BVerfGE 70, 297 und zur Relevanz des seit der letzten Begutachtung verstrichenen

Zeitraums ebd. sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn.

18, und vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 4 und Rn. 20 f. und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats

vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 ).

2. Hieran gemessen unterliegt der Verzicht der Fachgerichte auf Einholung eines neuen, externen Sachverständigengutachtens

durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die letzte externe Begutachtung datiert vom 6. Juni 2001, sie lag also im

Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 22. April 2009 fast acht Jahre zurück. Das bedeutet zugleich, dass die Entwicklung

des Beschwerdeführers in der seit 27. Oktober 2001 vollstreckten Sicherungsverwahrung noch kein einziges Mal durch einen anstaltsexternen

Sachverständigen begutachtet wurde.

Unter diesen Umständen konnte das vorhandene externe Gutachten vom 6. Juni 2001 keine prognostische Kraft mehr entfalten,

was sich auch darin zeigt, dass es in den angefochtenen Entscheidungen keinerlei Erwähnung mehr findet. Die Fachgerichte haben

sich vielmehr ausschließlich auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und eigene Beobachtungen im Rahmen der mündlichen

Anhörung des Beschwerdeführers gestützt. Dabei hat das Oberlandesgericht die Äußerungen des Beschwerdeführers sogar bewusst

und ausdrücklich ohne ärztliche oder psychologische Fachkenntnisse gewürdigt (vgl. S. 3 des angefochtenen Beschlusses: "...

bedarf insoweit nicht einmal ärztlicher oder psychologischer Fachkenntnisse, um zu erkennen, dass die 'Milchmädchen-Rechnung'

des Sicherungsverwahrten keine qualifizierte und intensive Therapie für Sexualstraftäter zu ersetzen vermag").

Hinzu kommt, dass der mittlerweile 62-jährige Beschwerdeführer bei beanstandungsfreiem Vollzugsverhalten zwei Ausführungen

durchlaufen und anlässlich seiner Anhörung durch das Gericht - neben Äußerungen, die seine Delinquenz verharmlosen - angegeben

hat, "das mit der Sexualität" lasse mit dem Alter nach. Dies erscheint angesichts der Abnahme des statistischen Rückfallrisikos

bei Sexualstraftätern über 60 Jahren jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. zur prognostischen Relevanz zunehmenden

Alters

Nedopil , Prognosen in der Forensischen Psychiatrie, 3. Aufl. 2006, S. 72 f. und S. 127 ff. m.w.N.).

Überdies hat das Oberlandesgericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer dringend einer qualifizierten und intensiven Therapie

für Sexualstraftäter bedarf. Der Beschwerdeführer wiederum hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer

erklärt, er komme mit dem anstaltsinternen Psychologen nicht zurecht. Vor diesem Hintergrund wird das erforderliche Prognosegutachten

auch dazu dienen können, einen Weg zu der erforderlichen Therapie des Beschwerdeführers aufzuzeigen.

Nach alledem konnten angesichts der gesteigerten Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung die eigene Beobachtung des Gerichts

im Anhörungstermin und die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt keine hinreichende Prognosegrundlage mehr darstellen, auf

deren Grundlage über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung entschieden werden

durfte.

II. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG. Der

Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2009 - 1 Ws 280/09 -, mit dem die Gegenvorstellung zurückgewiesen worden

ist, ist damit gegenstandslos.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1 m.w.N.).