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1 BvR 2157/06 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100614.1bvr215706 KI-generiert

Constitutional complaint expense reimbursement after resolution: no compensation where prior supreme court ruling rendered underlying claims hopeless

Geschäftsnummer 1 BvR 2157/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the complainant's application for reimbursement of expenses, leaving the dismissal of her constitutional complaint as the final operative outcome. The dispute concerned the procedural refusal to advance costs after the complainant declared her constitutional complaint against a lower court decision resolved, following a prior Federal Court of Justice ruling in a related case that clarified the relevant legal issue in favor of the original judgments, thereby rendering her pending legal claims hopeless. The Court held that under Section 34a Paragraph 3 of the Federal Constitutional Court Act, reimbursement is not warranted because the resolution resulted from external legal clarification rather than a voluntary concession by public authorities acknowledging the merits of the complaint, and assessing the complaint's success would require resolving constitutional doubts beyond the scope of a procedural expense decision.

Legislator-Regeste

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§ 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO, § 34 a Abs. 3 BVerfGG; Constitutional complaint expense reimbursement after resolution: no compensation where prior supreme court ruling rendered underlying claims hopeless: The dispute concerned the procedural refusal to advance costs after the complainant declared her constitutional complaint against a lower court decision resolved, following a prior Federal Court of Justice ruling in a related case that clarified the relevant legal issue in favor of the original judgments, thereby rendering her pending legal claims hopeless. The Court held that under Section 34a Paragraph 3 of the Federal Constitutional Court Act, reimbursement is not warranted because the resolution resulted from external legal clarification rather than a voluntary concession by public authorities acknowledging the merits of the complaint, and assessing the complaint's success would require resolving constitutional doubts beyond the scope of a procedural expense decision.

Schlagwörter

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Kostenersatz Verfassungsbeschwerde im Ausland Kostenvorschuss Konzession sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
BVerfGE 33, 247
BVerfGE 33, 247 ; 85, 109
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 a Abs. 3 BVerfGG

Serves as the legal basis for the court's decision to deny the application for reimbursement of expenses after the constitutional complaint was declared resolved.

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Volltext

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Aussichtslosigkeit des fachgerichtlich verfolgten Begehrens nach höchstrichterlicher Klärung in anderem Verfahren

[GRUENDE]

Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat,

nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung

geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen,

wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf

andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst

für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite

der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde

über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91 a ZPO, § 161 Abs.

2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden

und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden

müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden

kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten

Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall keine Auslagenerstattung anzuordnen. Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt

für die Entscheidung über die Auslagenerstattung keine Bedeutung zu, weil daraus kein der öffentlichen Gewalt zurechenbarer

Schluss dahin gezogen werden kann, das Ursprungsanliegen der Beschwerdeführerin sei berechtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof

hat durch seinen Beschluss vom 18. Juni 2007 (WM 2007, S. 1238) in einem anderen Rechtsstreit die im Ausgangsverfahren vom

Oberlandesgericht in bestimmter Weise beantwortete Rechtsfrage, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin dem Oberlandesgericht

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte geben müssen, höchstrichterlich - im Sinne der Ausgangsentscheidungen - geklärt.

Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war für die Beschwerdeführerin im Ergebnis die Aussichtslosigkeit ihres

fachgerichtlich verfolgten Begehrens absehbar, was die Erledigungserklärung nach sich zog.

Auch die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die hier nicht ohne Weiteres unterstellt werden können, vermögen eine

Anordnung der Auslagenerstattung nicht zu rechtfertigen; denn deren Beurteilung würde verfassungsrechtliche Zweifelsfragen

aufwerfen, die im Rahmen einer Auslagenerstattungsentscheidung nicht zu klären sind (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109

). Sonstige Billigkeitsgründe, die eine Auslagenerstattung tragen könnten, sind nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.