Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 520/07 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100708.2bvr052007 KI-generiert

Eligibility of cardiology specialists for billing MRI services under statutory health insurance: qualification requirements and compatibility with EU competition law

Geschäftsnummer 2 BvR 520/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, upholding the lower court's refusal to grant the applicant authorization to bill magnetic resonance imaging (MRI) services, thereby affirming the respondent health insurance associations' position. The dispute concerned a cardiac specialist challenging the rejection of his application for billing MRI services under statutory health insurance, arguing that the restrictive qualification requirements in the MRI Agreement, which effectively excluded non-radiologists, violated his professional freedom under Article 12(1) of the Basic Law and that the lower court's failure to refer the issue to the European Court of Justice constituted a breach of the right to a lawful judge under Article 101(1) sentence 2. Relying on established jurisprudence, the Court held that the measure served the public interest in quality assurance and economic efficiency within the statutory health insurance system and was proportionate, as it only affected a specific subset of medical services without restricting the core of the physician's profession. Regarding the EU law aspect, the Court determined that the lower court did not act arbitrarily in refusing a preliminary reference, as the national interpretation—that the agreement represented a valid state-mandated quality regulation rather than an illegal cartel under Article 81 EC (now Article 101 TFEU)—was legally tenable and not clearly inferior to alternative interpretations.

Legislator-Regeste

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§ 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 135 Abs. 2 SGB V, Art. 12 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Eligibility of cardiology specialists for billing MRI services under statutory health insurance: qualification requirements and compatibility with EU competition law: zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Versicherungsreglement Wettbewerbsfreiheit gesetzliche Voraussetzung Wirtschaftsrecht Grundversicherung Kartell

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V können die Partner der Bundesmantelverträge für ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V
sind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Spitzenverbände der Krankenkassen (seit
§ 135 Abs. 2 SGB V
Nach § 2 der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in
Art. 12 Abs. 1 GG
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und seines
§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen
§ 90 Abs. 1 BVerfGG
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
Art. 267 Abs. 3 AEUV
3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) nicht nachkommt (vgl.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V), dient Allgemeininteressen in doppelter Hinsicht.

Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1127/01
Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 -, NVwZ 2004, S.
BVerfGE 73, 339
BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ;
BVerfGE 18, 85
im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
BVerfGE 82, 159
offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ).
1 BvR 1036/99
2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verweigerung der Zulassung eines besonders qualifizierten Kardiologen zur Abrechnung kernspintomographischer Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung wegen fehlender Voraussetzungen gem § 4 Abs 1 der Kernspintomographie-Vereinbarung nicht zu beanstanden - zudem vertretbares Absehen von EuGH-Vorlage (Art 234 Abs 3 EG) bei Unvollständigkeit der Rspr - Kernspintomographie-Vereinbarung verletzt nicht gemeinschaftsrechtliches Kartellverbot

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm als Vertragsarzt die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer

Leistungen für gesetzlich Versicherte versagt wird.

I. 1. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V können die Partner der Bundesmantelverträge für ärztliche und zahnärztliche Leistungen,

welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen

(Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen,

einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Partner der Bundesmantelverträge

sind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Spitzenverbände der Krankenkassen (seit

1. Juli 2008: Spitzenverband Bund der Krankenkassen).

Nach § 2 der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in

der Kernspintomographie vom 10. Februar 1993 in der Fassung vom 17. September 2001 (im Folgenden: Kernspinvereinbarung - KernspinV)

bedarf die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung einer

Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt unter anderem die Voraussetzungen

der fachlichen Befähigung erfüllt. § 4 Abs. 1 KernspinV stellt vier derartige Voraussetzungen auf: erstens die Durchführung

und Befundung einer bestimmten Anzahl kernspintomographischer Untersuchungen unter Anleitung, zweitens die Berechtigung zum

Führen der Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung Diagnostische Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin,

drittens eine mindestens 24monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung und viertens

die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Kassenärztlichen Vereinigung.

2. Der Beschwerdeführer ist Kardiologe und Direktor der Klinik für Innere Medizin/Kardiologie des D. Er war nach eigener Aussage

maßgeblich an der Entwicklung der Technik zur Herzdiagnostik mittels Kernspintomographie beteiligt. Bei privatversicherten

Patienten führt er entsprechende Untersuchungen seit längerem durch. Seinen Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung

von kernspintomographischen Leistungen bei gesetzlich Versicherten gemäß § 2 KernspinV lehnte die Kassenärztliche Vereinigung

jedoch ab, da die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung gemäß § 4 Abs. 1 KernspinV nicht erfüllt seien. Widerspruch und

Klage des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg.

3. Die Sprungrevision des Beschwerdeführers wies das Bundessozialgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 11. Oktober 2006

zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Regelungen der Kernspinvereinbarung

im Verfahren eines Arztes für Orthopädie als verfassungsgemäß angesehen, solange der Arzt nicht im Kernbereich seines Fachgebiets

eingeschränkt werde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 -, NVwZ 2004, S.

1347). Für Kardiologen könne insoweit nichts anderes gelten. Es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung

kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens möglicherweise besser qualifiziert sei als Ärzte für Radiologie. An derart

untypischen Situationen müsse sich der Normgeber nicht orientieren. Die Konzentration kernspintomographischer Leistungen bei

den Radiologen verstoße auch nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EG. Die Regelungen der Kernspinvereinbarung wiesen keinen zwischenstaatlichen

Bezug auf. Ein solcher ergebe sich auch nicht daraus, dass Versicherte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Leistungen in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen könnten, da die Kernspinvereinbarung die Struktur der Leistungserbringerseite

betreffe. Darüber hinaus habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen keine Unternehmen

oder Unternehmensvereinigungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG seien, soweit sie Beträge festsetzten, bis zu deren Erreichen

die Krankenkassen die Kosten für Arzneimittel übernähmen; denn dabei handele es sich um eine Tätigkeit rein sozialer Art im

Rahmen der Verwaltung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolge (EuGH, Urteil

vom 16. März 2004, Rs. C-264/01 u.a. - AOK-Bundesverband, Slg. 2004, S. I-2493). Dies müsse erst recht für den Abschluss von

Vereinbarungen zur Qualitätssicherung nach § 135 Abs. 2 SGB V gelten. Im Vergleich dazu habe die Tätigkeit der Krankenkassenverbände

bei der Festbetragsfestsetzung noch eher unternehmerischen Einschlag, da diese bei wirtschaftlicher Betrachtung die Preisbildung

für Arzneimittel am Markt steuere. Entsprechend entfalte auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei ihrer Beteiligung

an der untergesetzlichen Rechtsetzung keine unternehmerische Tätigkeit.

II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und seines

grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

1. Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Kernspinvereinbarung in der Auslegung und Anwendung durch das Bundessozialgericht

zur Erreichung der verfolgten Zwecke der Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter

im Bereich der Herzdiagnostik nicht geeignet sei. Anders als kernspintomographische Untersuchungen im orthopädischen Bereich

gehörten solche des Herzens nicht zum Kern der Ausbildung von Radiologen. Die Berechtigung zur Durchführung derartiger Untersuchungen

werde daher ohne entsprechenden Qualifikationsnachweis einer Arztgruppe zugeordnet, die dazu typischerweise weniger in der

Lage sei als Kardiologen.

2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil das Bundessozialgericht dem Europäischen Gerichtshof eine entscheidungserhebliche

Frage zur Auslegung von Art. 81 Abs. 1 EG nicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Das Bundessozialgericht

habe sich hinsichtlich des europäischen Rechts nicht hinreichend kundig gemacht und seinen Beurteilungsrahmen hinsichtlich

einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in unvertretbarer Weise überschritten. Ob und welchen kartellrechtlichen Anforderungen

die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei ihrer normsetzenden Tätigkeit unterliege, sei vom Europäischen Gerichtshof noch

nicht entschieden worden. Diesbezüglich sei die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Zustimmungsbeschluss der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung zur Kernspinvereinbarung gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoße und damit nichtig sei, gegenüber der gegenteiligen

Auffassung des Bundessozialgerichts eindeutig vorzuziehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien Ärzte Unternehmen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG, da sie eine

wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Dementsprechend sei die aus den Vertragsärzten zusammengesetzte Kassenärztliche Bundesvereinigung

eine Unternehmensvereinigung. Ihr Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft und Zwangsvereinigung ändere daran nichts.

Auch komme es nicht darauf an, ob die Vereinigung selbst unternehmerisch tätig sei. Es liege ferner keine vom Europäischen

Gerichtshof anerkannte Ausnahme vor. Der Europäische Gerichtshof sehe berufsregelnde Tätigkeiten von Zwangskörperschaften

nicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse an. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nehme bei ihrer normsetzenden Tätigkeit

auch keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter wahr, sondern vertrete auch

die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Schließlich behalte der Staat hinsichtlich der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen

an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V auch nicht die Letztentscheidungsbefugnis. Eine Beeinträchtigung

des zwischenstaatlichen Handels liege deshalb vor, weil Kartelle, die sich auf das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaates erstreckten,

nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits ihrem Wesen nach dazu geeignet seien, die Abschottung der Märkte

auf nationaler Ebene zu verfestigen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Kartell alle oder nahezu alle Unternehmen des

betreffenden Wirtschaftszweigs erfasse.

III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen

nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu,

da sich die angesprochenen Fragestellungen mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten

Maßstäbe beantworten lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Vereinbarkeit der in der Kernspinvereinbarung enthaltenen

Anforderungen an die Qualifikation von Ärzten, die kernspintomographische Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

erbringen wollen, mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.

Juli 2004, a.a.O., S. 1348 f.). Ebenso ist die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen

an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 73,

339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers

angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Urteil des Bundessozialgerichts

verletzt weder die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG noch entzieht es den Beschwerdeführer entgegen

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter.

1. Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung und Anwendung der Kernspinvereinbarung durch die angefochtene Entscheidung. Auslegung

und Anwendung dieser Vereinbarung können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot -

nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der

Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die

von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder

im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ;

85, 248 ; 87, 287 ).

Gemessen hieran ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie greift zwar in

die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ein, der Grundrechtseingriff ist jedoch verfassungsrechtlich

gerechtfertigt. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass auch hierzu besonders qualifizierte Kardiologen, die die Voraussetzungen

der fachlichen Befähigung gemäß § 4 Abs. 1 KernspinV nicht erfüllen, nicht ausnahmsweise zur Ausführung und Abrechnung kernspintomographischer

Untersuchungen des Herzens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden müssen, beschränkt den Beschwerdeführer

in seiner Berufsausübung. Die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung bleibt unberührt. Es geht weder

um den Zugang zu einer bestimmten Arztgruppe noch zu einem Planungsbereich, sondern lediglich um die Abrechenbarkeit bestimmter

Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Arzt wird jedenfalls so lange nicht in seinem Status betroffen,

wie er nicht im Kernbereich seines Fachgebietes eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats

vom 16. Juli 2004, a.a.O., S. 1348).

Die besonderen Anforderungen, die das Bundessozialgericht auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 KernspinV an die Qualifikation

von Ärzten stellt, die kernspintomographische Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen wollen, sind

verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sie Gemeinwohlinteressen dienen und verhältnismäßig sind. Die Konzentration aller

kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten dient der Qualität der Versorgung sowie der Wirtschaftlichkeit

im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten

Senats vom 16. Juli 2004, a.a.O., S. 1349). Zur Erreichung dieser Zwecke ist sie auch im Bereich der Herzdiagnostik nicht

deshalb ungeeignet, weil Radiologen für die Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens einer speziellen

Fortbildung bedürfen. Auch Kardiologen müssten sich im Regelfall einer solchen Fortbildung unterziehen, zumindest insofern,

als ihnen umgekehrt Kenntnisse der Kernspintomographie typischerweise fehlen werden. Da die Konzentration aller kernspintomographischen

Leistungen bei den Radiologen ferner dazu beitragen soll, die diagnostisch tätigen Ärzte als Berufsgruppe zu erhalten (vgl.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a.a.O., S. 1349), war vorliegend hinsichtlich des zur

Herzdiagnostik mittels Kernspintomographie besonders qualifizierten Beschwerdeführers keine andere Betrachtung geboten. Insofern

ist auch die Grenze der Zumutbarkeit bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden

Gründe nicht überschritten. Der Beschwerdeführer wird nur in einem Teilausschnitt seiner ärztlichen Tätigkeit betroffen. Er

hat auch nicht dargelegt, dass es ihm wirtschaftlich oder in sachlicher Hinsicht unzumutbar wäre, die kernspintomographische

Diagnostik bei gesetzlich Versicherten durch einen Radiologen vornehmen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des

Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a.a.O., S. 1349).

2. Das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts entzieht den Beschwerdeführer auch nicht entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz

2 GG seinem gesetzlichen Richter.

Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein Entzug des gesetzlichen Richters

liegt vor, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

nach Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ;

82, 159 ). Allerdings stellt nicht jede Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß

gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen

nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und

offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

Im Rahmen dieser Willkürkontrolle haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, in denen die Vorlagepflichtverletzung

zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG wird danach insbesondere in den

Fällen unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung

nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl

es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (Fallgruppe der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht).

Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt

(Fallgruppe des bewussten Abweichens ohne Vorlagebereitschaft).

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend

beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs nicht nur als entfernte Möglichkeit,

wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig

zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung).

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts

gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ). Zu verneinen ist in

diesen Fällen ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche

Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich

des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar

2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 ).

Gemessen an diesem Maßstab liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das angegriffene Urteil vor. Das Bundessozialgericht

hat den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen hinsichtlich einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht überschritten.

Es setzt sich mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs auseinander und beantwortet die entscheidungserhebliche Frage,

ob die Zustimmung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu der Kernspinvereinbarung gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt, jedenfalls

in vertretbarer Weise. Zwar mag die Kassenärztliche Bundesvereinigung, wie der Beschwerdeführer zu bedenken gibt, nach gemeinschaftsrechtlichem

Verständnis als Unternehmensvereinigung anzusehen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2000, Rs. C-180/98 u.a. - Pavlov,

Slg. 2000, S. I-6451, Rn. 83 ff., zu einem Fachärzteverband; Urteil vom 19. Februar 2002, Rs. C-309/99 - Wouters, Slg. 2002,

S. I-1577, Rn. 56 ff., zu einer Rechtsanwaltskammer). Weiter scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kernspinvereinbarung,

wie der Beschwerdeführer vorträgt, den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigt (vgl. Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV,

Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 81 Rn. 124). Gleichwohl ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der Zustimmungsbeschluss

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Kernspinvereinbarung verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 EG, gegenüber der gegenteiligen

Auffassung des Bundessozialgerichts nicht eindeutig vorzuziehen. Das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ist jedenfalls

vertretbar, weil die Kernspinvereinbarung auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V im Allgemeininteresse

getroffen worden ist.

Zwar verbietet es Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG auch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten,

die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Daher liegt nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Verletzung der Art. 10, 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81

EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert, in ihren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung

dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten

Wirtschaftsteilnehmern überträgt (EuGH, Urteil vom 21. September 1988, Rs. C-267/86 - Van Eycke, Slg. 1988, S. 4769, Rn. 16;

Urteil vom 17. November 1993, Rs. C-185/91 - Reiff, Slg. 1993, S. I-5801, Rn. 14; Urteil vom 18. Juni 1998, Rs. C-35/96 -

Kommission/Italien, Slg. 1998, S. I-3851, Rn. 54). Eine solche Übertragung staatlicher Entscheidungsbefugnisse ist hier erfolgt,

da § 135 Abs. 2 SGB V die Partner der Bundesmantelverträge ermächtigt, für die Ausführung und Abrechnung ärztlicher Leistungen,

die besonderer Kenntnisse und Erfahrungen bedürfen, bestimmte Voraussetzungen zu vereinbaren. Das führt jedoch nicht automatisch

dazu, dass die nach § 135 Abs. 2 SGB V unter Mitwirkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung getroffene Kernspinvereinbarung

den Charakter einer staatlichen Regelung verliert. Ein Verstoß gegen Art. 10, 81 EG liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs nämlich nicht vor, wenn die Mitglieder eines Berufsverbands, auf den Regelungsbefugnisse übertragen werden, als

von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige Sachverständige angesehen werden können, die gesetzlich verpflichtet

sind, bei ihrer Entscheidung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den

sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002, Rs. C-35/99

- Arduino, Slg. 2002, S. I-1529, Rn. 37; Urteil vom 17. November 1993, a.a.O., Rn. 17 f., 24).

Diese Voraussetzungen vorliegend als gegeben anzusehen, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Danach hätte die Kassenärztliche

Bundesvereinigung bei ihrer Zustimmung zu der Kernspinvereinbarung auch im Allgemeininteresse gehandelt; die Normsetzung durch

Vertrag auf der Grundlage von § 135 Abs. 2 SGB V wäre als Umsetzung des das Gesundheitsversorgungssystem der gesetzlichen

Krankenversicherung bestimmenden Naturalleistungsprinzips auf normativer Ebene anzusehen. Das Naturalleistungsprinzip, nach

dem die Krankenkassen die Leistungen an die Versicherten nicht als Geldleistungen, sondern als Sach- und Dienstleistungen

zu erbringen haben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V), dient Allgemeininteressen in doppelter Hinsicht. Zum einen gewährleistet

es sozialen Schutz, weil die Versicherten von den finanziellen Folgen der Krankheit insoweit freigestellt werden, als sie

für die Bezahlung der Krankenbehandlung nicht vorleistungspflichtig sind. Zum anderen dient das Naturalleistungsprinzip ordnungspolitischen

Zwecken, weil es die Gesundheitsversorgung sowie deren Wirtschaftlichkeit sicherstellt. Die Vertreter der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung werden bei der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen auf der Grundlage von § 135 Abs. 2 SGB V schließlich

auch sachverständig tätig; denn die fachliche Befähigung zur Ausführung bestimmter ärztlicher Leistungen kann ohne entsprechende

fachliche Kenntnisse nicht beurteilt werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.