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1 BvR 2358/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100629.1bvr235808 KI-generiert

Constitutional complaint over telecom data transfer fees rejected for lack of substantiation; abuse fee imposed for excessive, repetitive filings

Geschäftsnummer 1 BvR 2358/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) refused to accept the constitutional complaint for decision and imposed a 500 EUR abuse fee on the complainant's legal representatives. The case arose from a civil dispute between a leading telecommunications provider (complainant) and a directory assistance service provider regarding the fee owed for the transfer of subscriber data, where the complainant lost after a series of adverse rulings by the Regional Court, Higher Regional Court, and Federal Court of Justice. The BVerfG deemed the complaint inadmissible and lacking fundamental constitutional significance because it failed to meet the requirements for a sufficiently substantiated justification under §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG. The Court explicitly sanctioned the counsel under § 34(2) BVerfGG for the abusive filing, citing the complaint's excessive length of over 330 pages, which was caused by unjustified, repetitive arguments that obstructed the Court's work and delayed rights protection for other litigants.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint over telecom data transfer fees rejected for lack of substantiation; abuse fee imposed for excessive, repetitive filings: mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Zivilrechtsstreitigkeit Verfassungsbeschwerde im Ausland verfassungsmässige Anforderung E-Justice Recht auf einen Verteidiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1004/01
Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris ; Beschluss der 2.
1 BvR 3324/08
November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris ).
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs 2 BVerfGG) iHv 500 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bei wegen unnötiger Wiederholungen völlig ausufernder Beschwerdeschrift

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Entgelt für die Überlassung von Teilnehmerdaten durch einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.

1. Die Beschwerdeführerin ist die in Deutschland führende Betreiberin von öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Die Klägerin

des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) ist ein Unternehmen, das sich auf die fernmündliche Telefonauskunft sowie

sonstige Informations- und Auskunftsdienste spezialisiert hat. Im Ausgangsverfahren nahm sie die Beschwerdeführerin zuletzt

auf Zahlung von zirka 4,25 Millionen € in Anspruch. Im Streit stand die Höhe des Entgelts, das die Klägerin der Beschwerdeführerin

für die Überlassung von Daten schuldete, die sie für ihren Telefonauskunftsdienst benötigte.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Auf die Revision der Beschwerdeführerin hob der Bundesgerichtshof

das stattgebende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dieses verurteilte die Beschwerdeführerin

erneut antragsgemäß zur Zahlung. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück. Ihre

daraufhin erhobene Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs.

1 GG.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung

der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich

der meisten der zahlreichen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig

(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG); im Übrigen ist für eine Verletzung von Verfassungsrecht nichts ersichtlich.

2. Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung

der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der

Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht

den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen Umfang der Beschwerdeschrift - einschließlich ergänzender

Schriftsätze von mehr als 330 Seiten - haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche,

sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen,

dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert

wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG,

Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris ; Beschluss der 2. Kammer des

Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.