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1 BvR 915/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100611.1bvr091510 KI-generiert

Constitutionality of night-time alcohol sales ban in retail: proportionality and prohibition of excess under Art. 2(1) GG

Geschäftsnummer 1 BvR 915/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint by non-acceptance, ruling that the applicant's claim failed to demonstrate a violation of fundamental rights, thereby leaving the challenged statute in force. The dispute concerned the constitutionality of § 3a of the Baden-Württemberg Act on Shop Opening, which imposed a ban on the sale of alcoholic beverages in retail outlets between 10:00 p.m. and 5:00 a.m. to prevent alcohol-related public order disturbances and health risks during night hours. The applicant argued that this measure infringed upon their general freedom of action under Article 2(1) of the Basic Law (GG) by violating the prohibition of excess (proportionality principle). The Court held that the regulation was compatible with the constitution, finding that the legislative purpose of protecting public safety and health justified the interference with personal liberty. Relying on the legislative assessment, the Court determined that the ban was suitable, necessary, and proportionate, rejecting the argument that police-specific temporary prohibitions were a milder alternative, as such localized measures were deemed less effective and likely to merely displace the problem.

Legislator-Regeste

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Art 2 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Constitutionality of night-time alcohol sales ban in retail: proportionality and prohibition of excess under Art. 2(1) GG: handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen.

Schlagwörter

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Verfassungsmässigkeit Polizei und öffentliche Ordnung Grundrechte gesundheitliche Risiken Rechtsakt Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit des Alkoholverkaufsverbots zur Nachtzeit gem § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (juris: LÖG BW) mit Art 2 Abs 1 GG, insbesondere dem Übermaßverbot

[GRUENDE]

I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden- Württemberg (LadÖG ).

1. Die Vorschrift untersagt - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - den Verkauf von alkoholischen Getränken in Verkaufsstellen

(Ladengeschäfte aller Art sowie unter anderem auch Tankstellen, Bahnhöfe, Kioske und Basare, vgl. § 2 Abs. 1 LadÖG) in der

Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Sie wurde durch das Gesetz zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) vom

10. November 2009 (GBl 2009, S. 628) in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg eingefügt und ist am 1. März

2010 in Kraft getreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Verkaufsverbot stelle einen ungerechtfertigten

Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung

der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers

aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung ist nicht ersichtlich.

Zwar greift die Regelung in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers insoweit ein, als dieser daran gehindert

wird, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr alkoholhaltige Getränke käuflich zu erwerben. Die allgemeine Handlungsfreiheit

aus Art. 2 Abs. 1 GG ist jedoch erst dann verletzt, wenn das beschränkende Gesetz nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört,

weil es in formeller oder materieller Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies ist auf der Grundlage des Vorbringens

des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das vom Beschwerdeführer im Ergebnis einzig gerügte

Übermaßverbot ersichtlich. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit

zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei

handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen.

Aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums konnte der Landesgesetzgeber auch davon ausgehen, dass die Einschränkung

der Alkoholverkaufszeiten zu einer Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums führt. Der Umstand, dass dadurch nicht jeglicher

Alkoholkonsum verhindert wird, weil sich dieser auch an eine vor 22.00 Uhr erfolgte Bevorratung anschließen kann, führt nicht

dazu, dass die Regelung nicht zur Förderung der verfolgten Ziele beitragen würde. Die Gesetzesbegründung verweist auf zahlreiche

internationale Studien und den Vergleich mit Erfahrungen in Nachbarländern, wonach aufgrund des häufig spontanen sowie stimmungs-

und bedürfnisorientierten Kaufentschlusses gerade die jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum fördert (vgl. LTDrucks

14/4850, S. 10 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass temporäre Verkaufs-

oder Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden ein milderes Mittel wären, das die Erforderlichkeit der angegriffenen

Regelung entfallen ließe. Zumindest konnte der Gesetzgeber, dem auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Regelung ein

Einschätzungsspielraum zukommt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass derartige polizeirechtliche

Maßnahmen bereits aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam wären und lediglich eine Problemverlagerung

bewirken würden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Regelung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen

des Beschwerdeführers führen würde. Dieser ist künftig in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr am Erwerb von alkoholischen

Getränken in Verkaufsstellen gehindert. Dieser Einschränkung seiner Handlungsfreiheit stehen andererseits die Schutzgüter

der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Insbesondere

vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer auch während der Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener alkoholischer

Getränke ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser Getränke in Gaststätten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen,

ist die angegriffene Regelung auch im engeren Sinne verhältnismäßig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.