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1 BvR 2797/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100430.1bvr279709 KI-generiert

Mandatory psychiatric examination order in guardianship proceedings: Violation of right to be heard due to omitted personal hearing

Geschäftsnummer 1 BvR 2797/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) granted the constitutional complaint, ruling that the challenged decisions violated the complainant’s fundamental right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law; consequently, the orders of the local court were annulled and the case was remanded for further proceedings. The dispute concerned a guardianship matter where the local court issued an immediate and non-appealable order compelling the complainant’s physical presence for a psychiatric examination, allegedly as a prerequisite for forced institutionalization in the context of a pending compulsory auction of her property. The decisive legal basis was Article 103(1) of the Basic Law in conjunction with § 283(1) Sentence 2 of the Code of Civil Procedure in Family Matters (FamFG), which requires that parties be personally heard and given the opportunity to influence the court’s decision-making process before any such coercive measures are ordered; the court held that the claimed urgency of the situation did not justify the complete omission of this mandatory personal hearing.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, § 765a ZPO, § 58 Abs. 1 FamFG, § 93c Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Mandatory psychiatric examination order in guardianship proceedings: Violation of right to be heard due to omitted personal hearing: The dispute concerned a guardianship matter where the local court issued an immediate and non-appealable order compelling the complainant’s physical presence for a psychiatric examination, allegedly as a prerequisite for forced institutionalization in the context of a pending compulsory auction of her property. The decisive legal basis was Article 103(1) of the Basic Law in conjunction with § 283(1) Sentence 2 of the Code of Civil Procedure in Family Matters (FamFG), which requires that parties be personally heard and given the opportunity to influence the court’s decision-making process before any such coercive measures are ordered; the court held that the claimed urgency of the situation did not justify the complete omission of this mandatory personal hearing.

Schlagwörter

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obligatorische persönliche Anhörung vormundschaftliche Angelegenheit Zwangsversteigerung eines Grundstücks Grundrechte Verletzung von Parteirechten ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 68, 376
abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180 ), wie es die Beschwerdeführerin durch Einlegung ihrer Beschwerde
BVerfGE 36, 85
rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ).
BVerfGE 83, 24
BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ; stRspr).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes

The constitutional provision cited as the primary ground for annulling the lower court's orders due to a violation of the right to be heard.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch Erlass einer Vorführungsanordnung, ohne der Betroffenen vorher die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen

[TENOR]

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. November 2009 - 660 XVII H5148 - in der Form des Beschlusses vom 12. November 2009 - 660 XVII H5148 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. November 2009 - 660 XVII H5148 - in der Form des Beschlusses vom 12. November 2009 - 660 XVII H5148 - wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.

2. ...

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Vorführungsanordnung in einer Betreuungssache.

1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Hannover, an der die C.-Bank ein Grundpfandrecht innehat.

Seit 1997 versucht die Gläubigerin, ihre Rechte an der Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung durchzusetzen. Vor

dem Prozessgericht erhobene Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die der Zwangsversteigerung zugrunde liegende Titel

blieben erfolglos. Das Amtsgericht Hannover stellte mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 nach Einholung eines fachärztlichen

Gutachtens das Verfahren gemäß § 765a ZPO einstweilen ein. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 9. März 2006 Anträge auf

Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens zurück und stellte die Zwangsversteigerung erneut bis zum 31. Dezember 2007

ein, da die Beschwerdeführerin an einer chronischen depressiven Erkrankung leide, die zu einer Suizidalität führe und sich

bei Fortführung der Vollstreckung deutlich verschlechtern würde. Das Landgericht Hannover beschloss am 13. Juni 2006 auf die

sofortige Beschwerde der Gläubigerin, den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. März 2006 abzuändern und den Antrag auf Einstellung

der Zwangsversteigerung gemäß § 765a ZPO abzulehnen.

Im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Betreuungsstelle der Region Hannover und zwei psychiatrische

Sachverständige wiederholt um Stellungnahmen und Gutachten gebeten. Es wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem

Syndrom und eine Charakterneurose mit querulatorischer Fehlhaltung auf dem Boden einer primär-narzisstisch-kränkbaren Persönlichkeitsstruktur

bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Beschwerdeführerin

wurde geprüft, aber verneint. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich angemessen zu orientieren und würde sich bei Bedarf

durch ihren juristisch qualifizierten Sohn vertreten lassen, beziehungsweise sich anderweitig qualifizierte Hilfe organisieren.

Nachdem das Vormundschaftsgericht eine Betreuerbestellung 2006 und 2007 ablehnte, wies das Amtsgericht Hannover im Zwangsversteigerungsverfahren

den erneuten Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung gemäß § 765a ZPO zurück. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin

wurde durch das Landgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2008 zurückgewiesen und in der Begründung erklärt, § 765a ZPO sei

nur unter strengen Anforderungen anwendbar. Der Gefahr eines Suizids könne auf andere Weise begegnet werden, etwa durch eine

Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften oder die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen

Klinik. Am 11. August 2009 wurde der Zwangsversteigerungstermin auf den 19. November 2009 festgelegt.

Unter dem 7. September 2009 regte das Vollstreckungsgericht am Amtsgericht Hannover beim Vormundschaftsgericht Hannover an

zu überprüfen, ob angesichts des Versteigerungstermins zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben vormundschaftsgerichtliche

Maßnahmen, insbesondere eine Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik, erforderlich seien.

Der Sachverständige Dr. W. wurde schriftlich zu einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin aufgefordert. Er solle

prüfen, ob eine Betreuung einzurichten sei und der Beschwerdeführerin angesichts der Zwangsversteigerung eine Gefahr für ihr

Leben drohe. Eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht, sodass die Beschwerdeführerin erst durch den Gutachter

von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangte. Der Gutachter rief die Beschwerdeführerin an und schlug einen

Termin für die Untersuchung vor, dem die Beschwerdeführerin jedoch nicht zustimmte. Als der Gutachter sie aufsuchte, lehnte

die Beschwerdeführerin eine Untersuchung ab, obwohl sie in vorherigen Verfahren mit dem Sachverständigen zusammengearbeitet

hatte.

2. Nach der Mitteilung des Sachverständigen unter dem 3. November 2009, die Beschwerdeführerin verweigere sich einer Untersuchung,

fasste das Amtsgericht Hannover unter dem 4. November 2009 einen Beschluss.

Unter Ziffer 1 wurde gemäß §§ 283, 322 FamFG angeordnet, die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung eines Gutachtens über die

Erforderlichkeit einer Betreuung und einer geschlossenen Unterbringung durch Dr. W. untersuchen zu lassen.

Unter Ziffer 2 wurde die Vorführung zur Untersuchung durch die zuständige Behörde Betreuungsstelle der Region Hannover - auch

gegen den Willen der Beschwerdeführerin - angeordnet. Die Betreuungsbehörden seien zum Zwecke der Ausführung dieses Beschlusses

befugt, verschlossene Haus- und Zimmertüren zwangsweise öffnen zu lassen und bei Widerstand der Beschwerdeführerin Gewalt

anzuwenden.

Unter Ziffer 3 wurde die Entscheidung für sofort wirksam erklärt und unter Ziffer 4 als nicht anfechtbar gemäß § 68b Abs.

3 Satz 2 FGG bezeichnet.

Unter Ziffer 5 wurde Dr. W. ersucht, ein Gutachten über die Frage der Erforderlichkeit, Umfang und voraussichtliche Dauer

einer Betreuungsbedürftigkeit und einer gegebenenfalls erforderlichen geschlossenen Unterbringung zu erstatten.

Zur Begründung führte das Gericht knapp aus, nach Eingang einer Anregung sei ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer

Betreuung eingeleitet worden. Das Verfahren habe zwischenzeitlich wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin nicht gefördert

werden können. Die Beschwerdeführerin habe einen Termin beim Sachverständigen nicht wahrgenommen, sodass nunmehr nach §§ 283,

322 FamFG zu verfahren sei.

Der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. November 2009, in der die mangelnde Information über das Verfahren gegenüber

der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsanwalt gerügt wurde, wurde nicht abgeholfen. Das Amtsgericht Hannover begründete seinen

Beschluss vom 12. November 2009 damit, die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folge aus § 58 Abs. 1 FamFG. Anhaltspunkte, die

eine Vorführung entbehrlich machen würden, seien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den für den "20. November 2009" (gemeint

ist offensichtlich der 19. November) angesetzten Zwangsversteigerungstermin und die daraus resultierende Eilbedürftigkeit

sei eine vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Der Sachverständige habe am 3. November 2009 mitgeteilt,

die Beschwerdeführerin sei zur Mitwirkung nicht bereit.

Am 12. November 2009 legte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. November

2009 ein. Eine Entscheidung des Landgerichts liegt noch nicht vor.

3. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 17. November 2009, eingegangen am gleichen Tag, Verfassungsbeschwerde erhoben.

a) Die Absicht, eine Betreuung für sie einzurichten, sei weder ihr noch ihrem Rechtsanwalt mitgeteilt worden. Sie sei aus

"allen Wolken" gefallen, als sie der Sachverständige anrief. Selbst ein Verbrecher habe ein Recht auf rechtliches Gehör gemäß

Art. 103 Abs. 1 GG. Bevor man ihr nicht die Möglichkeit gegeben hätte, auf das Verfahren einzuwirken, könne die Obrigkeit

nicht über sie verfügen und einen unanfechtbaren Beschluss erlassen. Das Gericht könne nicht schreiben, sie habe die Mitwirkung

verweigert, obwohl man ihr keine Gelegenheit zur Mitwirkung gab. Das Amtsgericht habe "keine Handhabe" gegen sie, um eine

Betreuung einzurichten.

Auch rügt die Beschwerdeführerin, die Zwangsversteigerung ihrer Wohnung dürfe nicht stattfinden, da sie keinen Kredit bei

der C.-Bank aufgenommen habe. Ihr Ehemann habe dies unter Fälschung ihrer Unterschrift getan. Dieser Umstand sei von den Gerichten

nicht angemessen zur Kenntnis genommen worden. Die Beschwerdeführerin äußert jedoch, wesentlicher Grund ihrer Verfassungsbeschwerde

sei, dass über ihren Kopf hinweg ein unanfechtbarer Beschluss gefasst worden sei, wonach sie in eine psychiatrische Anstalt

eingeliefert werden solle.

b) Die Beschwerdeführerin betonte die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und stellte sinngemäß einen Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 eine einstweilige

Anordnung erlassen. Darin wurde die Wirksamkeit des Beschlusses vom 4. November 2009 - 660 XVII H5148 - in der Form des Beschlusses

vom 12. November 2009 - 660 XVII H5148 - einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wurde insoweit nicht zur Entscheidung angenommen, als sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Celle vom 16. November 2009 - 3 U 251/09 - richtete.

5. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Regierung des Landes Niedersachsen

hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat aber von einer Stellungnahme abgesehen.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin

geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich

begründet ist, § 93c Abs. 1 BVerfGG.

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. November 2009 - 660 XVII H5148 - in der Form des Beschlusses vom

12. November 2009 - 660 XVII H5148 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist so zu verstehen, dass sie sich gegen den Beschluss vom 4. November 2009

in der Form wendet, die er durch den Beschluss vom 12. November 2009 erhalten hat. Denn die Beschwerdeführerin wendet sich

gegen den unanfechtbaren Beschluss, der ihre Vorführung und Untersuchung anordnet und dessen Inhalt durch den Beschluss vom

12. November 2009 nur erläutert und hinsichtlich des anzuwendenden Gesetzes präzisiert worden ist.

aa) Die Verfassungsbeschwerde gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse ist hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, §

92 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat zwar den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. November 2009 nicht überreicht. Gleichwohl

hat sie den zugrunde liegenden Sachverhalt so zusammengefasst, dass eine Prüfung dahingehend vorgenommen werden konnte, ob

die Entscheidung mit dem geltend gemachten Grundrecht in Einklang steht.

bb) Die Beschwerdeführerin hat auch den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.

Zunächst muss der Bürger die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten

abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180 ), wie es die Beschwerdeführerin durch Einlegung ihrer Beschwerde

bereits anstrebt. Die Anordnung der Untersuchung ist als nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung jedoch gemäß § 58

Abs. 1 FamFG nicht anfechtbar. Dies wurde auch im Beschluss vom 12. November 2009 festgestellt. Anfechtbar sind seit dem 1.

September 2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nur Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. Budde, in: Keidel,

FamFG, 16. Aufl. 2009, § 283 Rn. 4). Durch die Einführung der Unterscheidung zwischen Hauptsacherechtsmitteln und Rechtsmitteln

gegen Neben- und Zwischenentscheidungen sollte die freiwillige Gerichtsbarkeit an die Systematik anderer Verfahrensordnungen

angeglichen werden (BTDrucks 16/6308, S. 166).

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge

gemäß § 44 FamFG erhoben hat. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei der Vorführungsanordnung um eine - bei verfassungskonformer

Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt. Denn der Verfahrensbevollmächtigte

der Beschwerdeführerin hat sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, über die im Beschluss vom 12. November 2009

entschieden worden ist.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, denn die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör

gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob dem Verfahrensbeteiligten

rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ). Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass der

Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht

(vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ; stRspr). Die angegriffenen Beschlüsse genügen diesen Voraussetzungen nicht.

Die Beschwerdeführerin wurde weder schriftlich noch mündlich von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung

informiert. Sie konnte sich dementsprechend nicht äußern. Dies widerspricht nicht nur § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sondern verletzt

auch das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Die unterbliebene Anhörung wurde auch nicht vor der Entscheidung vom 12. November 2009 nachgeholt. Zwar hat die Beschwerdeführerin

sich über ihren Rechtsanwalt zum Beschluss vom 4. November 2009 geäußert. Die gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs.1 Nr. 2

FamFG erforderliche, persönliche Anhörung wurde jedoch nicht nachgeholt, sondern lediglich die ergangene Entscheidung bestätigt.

Die vom Gericht im Beschluss vom 12. November 2009 abgegebene Begründung, eine Anhörung sei wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund

des anstehenden Zwangsversteigerungsverfahrens nicht möglich gewesen, stellt keine tragfähige Rechtfertigung für die nicht

durchgeführte Anhörung dar, da der Gutachter bereits im September 2009 über das eingeleitete Verfahren informiert wurde.

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Die Entscheidung über die Aufhebung

und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.