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2 BvR 535/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100611.2bvr053510 KI-generiert

Coercive enforcement of specific disclosure content versus truthfulness obligation and right to silence

Geschäftsnummer 2 BvR 535/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court issued a preliminary injunction suspending the enforcement of a civil enforcement order that imposed a coercive fine of €8,000 and potential coercive detention against the first complainant. The dispute arose in a competition law case where the complainant, a former managing partner, was ordered by the lower civil courts to disclose whether he had retained customer and business data upon leaving his former employer; despite his claim that he had returned all documents in 2002, the courts found his testimony untruthful and enforced a disclosure of specific content acknowledging possession of the data. The Constitutional Court held that the complaint was not manifestly unfounded because the fundamental right to freedom of action under Article 2(1) of the Basic Law is potentially violated when enforcement measures compel a witness to assert a specific factual content rather than merely to make a truthful statement, for which the statutory system primarily provides for the coercive use of a solemn declaration. Consequently, the Court prioritized the prevention of severe constitutional infringement over the plaintiff's interest in immediate enforcement, noting that the plaintiff retains the alternative legal remedy of enforcing a solemn declaration under oath.

Legislator-Regeste

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Art 2 Abs 1 GG, § 17 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 242 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG; Coercive enforcement of specific disclosure content versus truthfulness obligation and right to silence: The dispute arose in a competition law case where the complainant, a former managing partner, was ordered by the lower civil courts to disclose whether he had retained customer and business data upon leaving his former employer; despite his claim that he had returned all documents in 2002, the courts found his testimony untruthful and enforced a disclosure of specific content acknowledging possession of the data. The Constitutional Court held that the complaint was not manifestly unfounded because the fundamental right to freedom of action under Article 2(1) of the Basic Law is potentially violated when enforcement measures compel a witness to assert a specific factual content rather than merely to make a truthful statement, for which the statutory system primarily provides for the coercive use of a solemn declaration. Consequently, the Court prioritized the prevention of severe constitutional infringement over the plaintiff's interest in immediate enforcement, noting that the plaintiff retains the alternative legal remedy of enforcing a solemn declaration under oath.

Schlagwörter

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Vollstreckung Beugehaft einzelne Grundrechte Obligationenrecht Wettbewerbsfreiheit Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 121, 1
BVerfGE 121, 1 ; stRspr).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Cited in the dispositive to determine the rule for the reimbursement of court costs.

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Volltext

Erlass einer eA, die Vollziehung einer Festsetzung von Zwangsmitteln im Zwangsvollstreckungsverfahren auf Herausgabe von Schriftstücken sowie auf Auskunftserteilung einstweilen auszusetzen - mögliche Verletzung von Art 2 Abs 1 GG durch Erzwingung der Auskunft eines bestimmten Inhalts durch Zwangsmittel statt einer wahrheitsgemäßen Auskunft durch eidesstattliche Versicherung

[TENOR]

Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Krefeld vom 24. November 2009 - 12 O 13/04 - in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16. Dezember 2009 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ausgesetzt, soweit darin gegen diesen ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von einem Tag je 500 Euro festgesetzt ist.

...

[GRUENDE]

I. 1. Der Beschwerdeführer zu 1. war bis zum Jahr 2002 mitgeschäftsführender Gesellschafter der Klägerin des Ausgangsverfahrens.

Unmittelbar nach seinem Ausscheiden gründete er die Beschwerdeführerin zu 2., die ein konkurrierendes Unternehmen betreibt.

Mit der Begründung, dieses habe sich nur etablieren können, weil der Beschwerdeführer zu 1. sich vor seinem Ausscheiden in

unlauterer Weise die Kunden- und Firmendaten verschafft habe, wurden die Beschwerdeführer vor dem Landgericht Krefeld in Anspruch

genommen. Unter anderem solle der Beschwerdeführer zu 1. Auskunft darüber erteilen, welche Originale und Kopien der Kunden-

und Firmendaten er bisher nicht herausgegeben habe, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben

an Eides statt versichern und die mitgenommenen beziehungsweise kopierten Daten herausgeben.

Das Landgericht Krefeld wies die Klage mit Urteil vom 20. Juli 2004 - 12 O 13/04 - ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen

können, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. vor seinem Ausscheiden in wettbewerbswidriger Weise Firmenunterlagen angeeignet

habe. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung durch Teilurteil vom 24. Februar

2009 - I-20 U 121/04 - ab und verurteilte den Beschwerdeführer zu 1. unter anderem zur Auskunftserteilung wie beantragt. Aufgrund

der erst- und zweitinstanzlich erhobenen Beweise sowie weiterer Indizien stehe fest, dass dieser gegen § 17 UWG verstoßen

habe, indem er sich die Kunden- und Firmendaten unbefugt verschafft habe. Daraus ergebe sich in Verbindung mit § 8 Abs. 1,

§ 3 Abs. 1 und § 4 Nr. 11 UWG ein Anspruch auf Herausgabe aller Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten, zu dessen

Durchsetzung er nach § 242 BGB verpflichtet sei, Auskunft darüber zu erteilen, welche Originale und Kopien er bisher nicht

herausgegeben habe.

2. Mit Schriftsatz vom 1. September 2009 erklärte der Beschwerdeführer zu 1., er habe alle die Klägerin betreffenden Unterlagen

bei dem anlässlich seines Ausscheidens im Jahr 2002 durchgeführten Beurkundungstermin in Anwesenheit des Notars übergeben.

Weitere Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten habe er nicht. Mit Beschluss vom 24. November 2009 in der Fassung

des Änderungsbeschlusses vom 16. Dezember 2009 setzte das Landgericht Krefeld gleichwohl wegen Nichterteilung der Auskunft

gegen den Beschwerdeführer zu 1. ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro fest. Der Einwand, er habe den Auskunftsanspruch erfüllt,

greife nicht durch. Das Oberlandesgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass er sich die Daten noch vor seinem Ausscheiden

verschafft habe. Daran sei die Kammer im Zwangsvollstreckungsverfahren gebunden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde

wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2010 - I - 20 W 152/09 - zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

trete die Erfüllungswirkung nicht ein, wenn die Erklärung nicht ernstgemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft

sei. Davon sei auszugehen, denn die erteilten Auskünfte seien offensichtlich unvollständig. Aufgrund des durchgeführten Erkenntnisverfahrens

stehe nämlich fest, dass der Beschwerdeführer zu 1. die Kunden- und Firmendaten bei seinem Ausscheiden mitgenommen habe. Seine

Erklärung, keine Unterlagen mitgenommen zu haben, sei damit unvollständig, denn sie gebe keine Auskunft über diejenigen Unterlagen,

die schon nach den Feststellungen im Erkenntnisverfahren mitgenommen worden seien.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1. gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Im Hinblick auf

einen für den 16. Juni 2010 angekündigten Vollstreckungsversuch beantragt er außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Er bezeichnet insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt. Er habe stets erklärt, keine Kundendaten mitgenommen,

sondern diese aus dem Gedächtnis mithilfe von Telefonbüchern und des Internets rekonstruiert zu haben. Dazu sei er nach über

21-jähriger Zugehörigkeit zum Unternehmen, in der er für den gesamten Ein- und Verkauf der betreffenden Kundengruppen als

alleiniger Ansprechpartner verantwortlich gewesen sei, in der Lage gewesen. Das Oberlandesgericht habe diese Einlassung zu

Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft. Die Indizien, auf die sich diese Einschätzung stütze, seien sämtlich nicht tragfähig.

Er könne deshalb nur nochmals wiederholen, über keine Originale oder Kopien der Kunden- und Firmendaten zu verfügen. Von ihm

werde daher Unmögliches verlangt, wenn einerseits eine Erklärung dieses Inhalts erzwungen werden solle, er sich andererseits

aber wahrheitsgemäß erklären solle. Landgericht und Oberlandesgericht könnten ihn nicht durch Festsetzung von Zwangsmitteln

"zu überzeugen versuchen", sich so einzulassen, wie es aus Sicht des Oberlandesgerichts gewesen sein müsse. Mit einer "Kette

von Zwangsmitteln" werde "die falsche Sanktion" ergriffen.

II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein

als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 121, 1 ; stRspr). Das ist hier nicht der Fall. Mit der

Festsetzung des Zwangsgeldes und seiner Beitreibung soll vom Beschwerdeführer zu 1. eine Aussage bestimmten Inhalts erzwungen

werden, denn nach den Ausführungen von Landgericht und Oberlandesgericht würden diese nur eine solche Auskunft als Erfüllung

akzeptieren, in der der Beschwerdeführer zu 1. - den Feststellungen des Oberlandesgerichts entsprechend - erklärt, zumindest

ein Exemplar der Kundendatei zu besitzen. Es bedarf näherer Prüfung, ob dadurch seine Grundrechte, jedenfalls die durch Art.

2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, weil ein Auskunftsverpflichteter

grundsätzlich nicht zu einer Auskunft bestimmten Inhalts, sondern zu einer wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet ist, für

deren Erzwingung nach der gesetzlichen Systematik aber in erster Linie das Mittel der eidesstattlichen Versicherung zur Verfügung

steht.

2. Kann - wie hier - nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich

unbegründet ist, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die

eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen

die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde

aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 121, 1 ; stRspr). Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass eine

einstweilige Anordnung geboten ist. Erginge sie nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre

der Beschwerdeführer zu 1. im Hinblick auf den zu erwartenden oder zumindest möglichen Ablauf des weiteren Vollstreckungsverfahrens

in seinen verfassungsrechtlichen Rechten potentiell schwerwiegend betroffen. Demgegenüber wiegen die Nachteile für die Klägerin

des Ausgangsverfahrens, wenn sich die Verfassungsbeschwerde im Nachhinein als unbegründet erwiese, deutlich weniger schwer.

Ihr bleibt die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen und gegebenenfalls den bereits geltend

gemachten Schadensersatzanspruch weiter zu verfolgen. Überdies ist ein besonders dringliches Interesse, die Herausgabe etwaiger

Kunden- und Firmendaten zu erzwingen, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 1. bereits im Jahr 2002 ausgeschieden

ist, nicht ersichtlich.

3.Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.