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2 BvR 3044/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100611.2bvr304409 KI-generiert

Residential search without concrete criminal suspicion: Violation of housing inviolability by reliance on prior convictions and driver’s drug possession

Geschäftsnummer 2 BvR 3044/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, declaring that the residential search and the subsequent confirmatory rulings of the lower courts violated Article 13(1) of the German Basic Law, and ordered the annulment of the contested district court and administrative court orders with a remand to the Landgericht for renewed proceedings. The dispute centered on whether a search warrant based solely on the discovery of drugs on a vehicle driver, the complainant's prior drug-related convictions, and allegedly implausible statements regarding the purpose of the trip constituted sufficient criminal suspicion (Tatverdacht) to justify the severe intrusion on housing inviolability. Relying on the doctrine that a search requires concrete evidentiary indications beyond vague suspicions or mere assumptions, the Court held that the absence of drugs on the complainant, lack of a positive drug test for him, and the insufficiency of prior convictions without current factual evidence rendered the suspicion legally untenable; consequently, the complaint was deemed inadmissible in part due to exhaustion of legal remedies regarding the seizure and insufficient substantiation of the judicial officer reservation issue.

Legislator-Regeste

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Art 13 Abs 1 GG, § 102 StPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 92 BVerfGG; Residential search without concrete criminal suspicion: Violation of housing inviolability by reliance on prior convictions and driver’s drug possession: The dispute centered on whether a search warrant based solely on the discovery of drugs on a vehicle driver, the complainant's prior drug-related convictions, and allegedly implausible statements regarding the purpose of the trip constituted sufficient criminal suspicion (Tatverdacht) to justify the severe intrusion on housing inviolability. Relying on the doctrine that a search requires concrete evidentiary indications beyond vague suspicions or mere assumptions, the Court held that the absence of drugs on the complainant, lack of a positive drug test for him, and the insufficiency of prior convictions without current factual evidence rendered the suspicion legally untenable; consequently, the complaint was deemed inadmissible in part due to exhaustion of legal remedies regarding the seizure and insufficient substantiation of the judicial officer reservation issue.

Schlagwörter

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Durchsuchungsbefehl Strafanzeige Wohnungsrecht Beschlagnahme des Fahrzeugs Beweisverfügungen unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 81, 97
BVerfGE 81, 97 ; 104, 65 ; 112, 50 ).
BVerfGE 59, 95
BVerfGE 59, 95 ; 115, 166 ; 117, 244 ).
2 BvR 683/08
2008 - 2 BvR 683/08 -, ZIP 2008, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural basis for the order to annul the contested court decisions and remand the case.

§ 34a Abs. 2 BVerfGG

Legal basis for the decision regarding the reimbursement of expenses.

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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 13 Abs 1 GG bei Wohnungsdurchsuchung ohne hinreichenden Tatverdacht - iÜ Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung und unzureichender Substantiierung

[TENOR]

Der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2009 - 2 Qs 311/09 -, der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2009 - 5 Gs 2163/09 - und die Durchsuchung seiner Wohnung am 7. Juli 2009 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die gerichtlichen Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Traunstein zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

[GRUENDE]

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Vorliegen eines Tatverdachts als Eingriffsvoraussetzung bei einer strafprozessualen

Durchsuchung.

I. 1. Der Beschwerdeführer war am 6. Juli 2009 Beifahrer in einem PKW, der von Polizeibeamten gegen 21.10 Uhr einer verdachtsunabhängigen

Kontrolle unterzogen wurde. Bei dem Fahrer wurde in der Hosentasche Haschisch aufgefunden und der daraufhin veranlasste Drogenschnelltest

war positiv. Bei dem Beschwerdeführer wurden keine Betäubungsmittel gefunden. Ein Urintest wurde bei ihm nicht durchgeführt.

Zum Anlass ihrer Fahrt gaben beide an, dass sie einen Rasenmäher transportiert hätten. Der Beschwerdeführer wurde zur Polizeiinspektion

verbracht, wo er bei der Vernehmung keine weiteren Angaben machte. Den Ermittlungsbeamten war der Beschwerdeführer wegen mehrerer

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt. Zuletzt war er im Jahr 2006 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und vier Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Die Dauer der Bewährungszeit wurde bis zum 15. Januar 2010 festgesetzt.

2. Gegen 22.45 Uhr nahmen die Ermittlungsbeamten Kontakt mit dem Staatsanwalt auf. Dieser ordnete die Durchsuchung der Wohnung

des Beschwerdeführers gemäß § 102 StPO an. Der Beschwerdeführer räumte nach der Mitteilung der durch den Staatsanwalt angeordneten

"Nachschau" ein, dass er Haschisch in der Wohnung aufbewahre. Die Durchsuchung wurde dann gegen 00.08 Uhr vollzogen, wobei

5,7 Gramm Haschisch aufgefunden und beschlagnahmt wurden.

3. Der Beschwerdeführer stellte nach Erhalt der Anklageschrift am 1. September 2009 einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

der Durchsuchung, weil kein Anfangsverdacht bestanden habe.

4. Der Staatsanwalt nahm am 25. September 2009 zu dem Sachverhalt Stellung. Die Ermittlungsbeamten hätten ihm mitgeteilt,

dass der Beschwerdeführer und der Fahrer zum Anlass der Fahrt "völlig unglaubwürdige Angaben" gemacht hätten. Das von der

Polizei mitgeteilte Verhalten und die Vorstrafen des Beschwerdeführers, der Betäubungsmittelfund beim Fahrer und die unglaubwürdige

Einlassung hätten den Verdacht begründet, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit Betäubungsmitteln zu tun habe und diese

bei sich aufbewahre.

5. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 fest, dass die Durchsuchung rechtmäßig gewesen sei. Ein Tatverdacht

habe vorgelegen. Bei dem Fahrer des Pkw seien Betäubungsmittel gefunden worden und ein Drogenschnelltest positiv verlaufen.

Zum Anlass der Fahrt hätten der Beschwerdeführer und der Fahrer unglaubwürdige Angaben gemacht. Ferner sei der Beschwerdeführer

polizeibekannt mehrmals wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten. Diese Gesamtumstände hätten

den Staatsanwalt zum Anordnungszeitpunkt zutreffend auf einen Anfangsverdacht schließen lassen. Ferner sei um 00.08 Uhr kein

Ermittlungsrichter zu erreichen gewesen. Bei einem Abwarten bis zum Beginn des richterlichen Notdienstes gegen 06.00 Uhr hätte

die Gefahr eines Beweismittelverlusts bestanden. Es sei daher von einer Gefahr im Verzug auszugehen.

6. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2009 verworfen. Tatsächliche Anhaltspunkte

für eine Straftat seien gewesen, dass der Fahrer des PKW Betäubungsmittel mit sich geführt habe und dass diese Situation von

den Fahrzeuginsassen nicht plausibel habe erklärt werden können. Ferner sei der Beschwerdeführer zwischen 1987 und 2006 fünfmal

wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden, davon zweimal wegen unerlaubten Handeltreibens. Es habe

auch Gefahr im Verzug bestanden.

7. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 7. Dezember 2009 zu einer Freiheitsstrafe von drei

Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

II. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch die Durchsuchung und die Beschlagnahme.

1. Es habe kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden. Der Umstand, dass bei dem Fahrer des PKW Betäubungsmittel

gefunden worden seien, begründe noch keinen Anfangsverdacht auf einen Besitz von Betäubungsmitteln bei dem Beschwerdeführer.

Der Bezug auf frühere Verurteilungen nähre lediglich Vermutungen, führe aber nicht zu einem konkreten Anfangsverdacht.

2. Der Richtervorbehalt sei missachtet worden. Der am Landgericht Traunstein eingerichtete Notdienst des Ermittlungsrichters

ende um 21.00 Uhr und beginne um 06.00 Uhr. Damit werde die Anordnungsbefugnis des Staatsanwalts wegen Gefahr im Verzug in

dieser Zeit zum Regelfall. Dies widerspreche den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 1. Halbsatz GG, der eine ständige Erreichbarkeit

des Ermittlungsrichters gebiete.

III. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat hiervon

keinen Gebrauch gemacht. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Traunstein (110 Js 19182/09)

vorgelegen.

B. Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme des Betäubungsmittels und die Nichtbeachtung des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts

aus Art. 13 Abs. 2 1. Halbsatz GG rügt, liegen die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vor. Hinsichtlich der

Beschlagnahme ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90

Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Er hätte zunächst eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 Satz

2 StPO herbeiführen müssen. In dem hier vorliegenden Verfahren hat er nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung

beantragt. Dementsprechend betreffen die gerichtlichen Entscheidungen nur diese Frage. Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde,

soweit die Nichteinhaltung des Richtervorbehalts gerügt wird, weil die Begründung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1

Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im fachgerichtlichen Verfahren diese Rüge bereits

vorgetragen hat (vgl. BVerfGE 81, 97 ; 104, 65 ; 112, 50 ). Dies kann auch den angegriffenen Entscheidungen

nicht entnommen werden.

C. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG

genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1

BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen zu Art. 13 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die angegriffenen Beschlüsse und die Durchsuchung

verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

I. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen

einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in dieses Grundrecht ist der Verdacht,

dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und

bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich plausible Gründe für

eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 ; 115, 166 ; 117, 244 ). Eine Durchsuchung

darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen

Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 ; 11, 88 ).

II. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts ist von

Verfassungs wegen nicht haltbar. Bei dem Beschwerdeführer selbst wurden keine Betäubungsmittel aufgefunden. Anders als bei

dem Fahrer des PKW wurde auch kein Drogenschnelltest durchgeführt, der zu weiteren tatsächlichen Anhaltspunkten für den Besitz

von Betäubungsmitteln hätte führen können. Auch die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Fahrers zum Zweck

ihrer Fahrt waren nicht derart fernliegend oder in sich widersprüchlich, dass diese als unglaubwürdig und damit als ein weiterer

hinreichender Anknüpfungspunkt für einen Tatverdacht gewertet werden konnten. Die fünf Vorverurteilungen des Beschwerdeführers

wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den Jahren 1987 bis 2006 waren ohne das Vorliegen weiterer tatsächlicher

Anhaltspunkte keinesfalls ausreichend, um einen Tatverdacht auf eine aktuelle Straftat anzunehmen. Schließlich begründet auch

die Gesamtschau der aufgeführten Indizien keinen auf tatsächlichen Gründen beruhenden Tatverdacht. Daran ändert auch die Einlassung

des Beschwerdeführers auf die Mitteilung der Durchsuchungsanordnung hin nichts, weil für das Vorliegen eines Tatverdachts

hier auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September

2008 - 2 BvR 683/08 -, ZIP 2008, S. 2027 ). Den Ermittlungsbehörden lag kein Hinweis darauf vor, dass der Fahrer des

PKW die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel von dem Beschwerdeführer erhalten hat. Auch geht aus den Ermittlungsakten nicht

hervor, dass der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt hatte, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Die Annahme eines Verstoßes

gegen das Betäubungsmittelgesetz beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich

geschützte persönliche Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen.

III. Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das

noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

IV. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.