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1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100525.1bvr069010 KI-generiert

Constitutional complaints against legislative inaction on post-war expropriation rehabilitation deemed inadmissible for lack of substantiation and abuse of proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (1st Senate, 1st Chamber) declined to accept two constitutional complaints for decision, ruling them inadmissible, and imposed a misuse fee of €500 on each complainant. The dispute involved successors to individuals expropriated during the Soviet-era land reform (1945–1949), who sought a legislative obligation to enact a law permitting judicial review of historical charges and formal rehabilitation. The Court found the complaints unsubstantiated and duplicative, as identical challenges to the legislative inaction had previously been rejected in comparable proceedings, rendering the current filings obviously futile and thus abusive. The decision relied on the inadmissibility requirements of § 23(1) Sentence 2 and § 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the lack of grounds for acceptance under § 93a(2), and the authority to impose a misuse fee under § 34(2) BVerfGG for filings that are manifestly without prospect of success.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaints against legislative inaction on post-war expropriation rehabilitation deemed inadmissible for lack of substantiation and abuse of proceedings: The dispute involved successors to individuals expropriated during the Soviet-era land reform (1945–1949), who sought a legislative obligation to enact a law permitting judicial review of historical charges and formal rehabilitation. The Court found the complaints unsubstantiated and duplicative, as identical challenges to the legislative inaction had previously been rejected in comparable proceedings, rendering the current filings obviously futile and thus abusive. The decision relied on the inadmissibility requirements of § 23(1) Sentence 2 and § 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the lack of grounds for acceptance under § 93a(2), and the authority to impose a misuse fee under § 34(2) BVerfGG for filings that are manifestly without prospect of success.

Schlagwörter

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enteignetes Grundstück ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsreform Normenkontrolle Rechtsakt Amtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 2338/07
- 2 BvR 2338/07 u.a. -, veröffentlicht in NJW 2009, S. 1805, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Reihe von Verfassungsbeschwerden,
1 BvR 254/10
Februar 2010 - 1 BvR 254/10 und 1 BvR 334/10
1 BvR 334/10
Februar 2010 - 1 BvR 254/10 und 1 BvR 334/10
2 BvR 2344/95
Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S.
2 BvR 2/01
Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002,
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: wegen nicht ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen „Wiederholung“ zuvor erfolgloser Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen der so genannten Bodenreform, die in den Jahren 1945

bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurde. Ihre verstorbenen Rechtsvorgänger wurden wegen einer im nationalsozialistischen

System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises

verwiesen.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden erstreben die Beschwerdeführerinnen die Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden,

das es ihnen ermöglicht, die gegen ihre Rechtsvorgänger im Zuge der Enteignungen angeblich erhobenen Schuldvorwürfe justizförmig

überprüfen und gegebenenfalls im Wege einer förmlichen Rehabilitierung aufheben zu lassen. Dieses Begehren war bereits Gegenstand

einer Vielzahl gleichgelagerter Verfassungsbeschwerden, die erfolglos geblieben sind. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2008

- 2 BvR 2338/07 u.a. -, veröffentlicht in NJW 2009, S. 1805, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Reihe von Verfassungsbeschwerden,

die sich gegen das auch hier gerügte gesetzgeberische Unterlassen, einen Rehabilitierungsanspruch zu schaffen, gerichtet hatten,

nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerinnen, die an jenem Verfahren nicht beteiligt waren, aber von denselben

Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden wie die damaligen Beschwerdeführer, erhoben ihrerseits bereits im März 2009 beziehungsweise

Januar 2010 Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das nämliche Unterlassen des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern richteten

und mit nicht begründeten Beschlüssen der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2010 - 1 BvR 254/10 und 1 BvR 334/10

- nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Ihre jetzigen Begründungsausführungen lassen keine substantiellen Unterschiede

zu jenen Verfassungsbeschwerden erkennen.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht

gegeben. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, §

92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr

bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor,

wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen

als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats

vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112 ; stRspr). Dies ist hier der Fall. Die geltend gemachten

Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand früherer Verfassungsbeschwerden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden

(vgl. zu dieser Konstellation BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002,

S. 73 ). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar

substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur

verzögert gewährt werden kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.