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1 BvR 2973/06 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100105.1bvr297306 KI-generiert

Constitutional complaint against social court judgment: insufficiency of substantiation due to lack of concrete engagement with the contested reasoning

Geschäftsnummer 1 BvR 2973/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint, resulting in the respondent’s victory and leaving the judgment of the Federal Social Court fully in force. The dispute involved a challenge to a final decision by the Federal Social Court, where the complainant alleged a violation of fundamental rights but failed to adequately substantiate the claim. The Court ruled that the complaint was inadmissible because it lacked sufficient substantiation under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, specifically failing to engage in a concrete "anticipated interaction" with the specific reasoning of the challenged judgment. The decisive legal basis was the requirement that a constitutional complaint directed against a judicial decision must specifically address the individual considerations of the lower court, rather than relying on generic references to prior filings or merely restating the complainant's own arguments without precise citations to the contested grounds.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against social court judgment: insufficiency of substantiation due to lack of concrete engagement with the contested reasoning: The dispute involved a challenge to a final decision by the Federal Social Court, where the complainant alleged a violation of fundamental rights but failed to adequately substantiate the claim. The Court ruled that the complaint was inadmissible because it lacked sufficient substantiation under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, specifically failing to engage in a concrete "anticipated interaction" with the specific reasoning of the challenged judgment. The decisive legal basis was the requirement that a constitutional complaint directed against a judicial decision must specifically address the individual considerations of the lower court, rather than relying on generic references to prior filings or merely restating the complainant's own arguments without precise citations to the contested grounds.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Grundrechte Prozessrecht Verfassungsbeschwerde im Ausland substantiierte Begründung Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 108, 370
ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, bedarf es
BVerfGE 88, 40
einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101,
BVerfGE 80, 257
BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).
1 BvR 896/02
Oktober 2002 - 1 BvR 896/02 -, NVwZ 2003, S.
1 BvR 536/03
2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, S.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Zu den Anforderungen an eine "vorweggenommene Auseinandersetzung" mit angegriffenem Urteil

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG

nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert

darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, bedarf es

einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101,

331 ; 105, 252 ).

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung

des Bundessozialgerichts nicht hinreichend auseinandersetzt. Ein Teil der Entscheidungsgründe wird zwar referiert, es fehlt

aber an der Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen des Bundessozialgerichts. Die Auseinandersetzung mit der angegriffenen

Entscheidung kann nicht durch Hinweis auf frühere Schriftsätze ersetzt werden, weil diese sich denknotwendigerweise nicht

mit der angegriffenen Entscheidung befassen können (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92

Rn. 48).

Ob eine Ausnahme hiervon für den Fall zu machen ist, dass die früheren, nun in Bezug genommenen Schriftsätze die späteren

Gründe der angegriffenen Entscheidung im Sinne einer vorweggenommenen Auseinandersetzung antizipieren, kann dahinstehen. Denn

Voraussetzung hierfür wäre unter anderem auch, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde auf die früheren Schriftsätze

hinreichend präzise verweist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund pauschaler Verweisungen verfassungsrechtlich

Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ). Verweisungen

müssen sich daher immer auf konkrete Stellen beziehen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, §

92 Rn. 53).

Solche konkreten Bezugnahmen finden sich indes in der Verfassungsbeschwerdebegründung nur punktuell und betreffen dann auch

Ausführungen, in denen eine vorweggenommene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht erfolgt. Vielmehr

handelt es sich erneut nur um eine Wiederholung der früheren eigenen Argumentation. Es reicht aber nicht aus, den Erwägungen

der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten

Senats vom 23. Oktober 2002 - 1 BvR 896/02 -, NVwZ 2003, S. 199; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober

2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, S. 47 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.