Constitutional complaint against social court judgment: insufficient substantiation due to refusal to address lower court’s reasoning and reliance on unsubstantiated third-party draft
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review, ruling that it was inadmissible due to a lack of sufficient substantiation. The dispute involved a challenge to a decision of the Federal Social Court, where the complainant explicitly refused to engage with the reasoning of the attacked judgment and instead relied on the attached draft of a third party’s constitutional complaint, which was itself insufficiently argued. The Court held that under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, a complaint against a court judgment must substantively address the specific grounds of the decision, a requirement not met by relying on an unsubstantiated external draft, resulting in the non-acceptance of the case under § 93a Abs. 2 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against social court judgment: insufficient substantiation due to refusal to address lower court’s reasoning and reliance on unsubstantiated third-party draft: der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwer bei Bezugnahme auf ihrerseits unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert
darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bedarf es
einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101,
331 ; 105, 252 ).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung
des Bundessozialgerichts nicht auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr ausdrücklich geweigert, auf diese
Entscheidung einzugehen. Diese fehlende Auseinandersetzung kann auch nicht durch Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Entwurf
der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.