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1 BvR 2983/06 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100105.1bvr298306 KI-generiert

Constitutional complaint against social court judgment: insufficient substantiation due to refusal to address lower court’s reasoning and reliance on unsubstantiated third-party draft

Geschäftsnummer 1 BvR 2983/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review, ruling that it was inadmissible due to a lack of sufficient substantiation. The dispute involved a challenge to a decision of the Federal Social Court, where the complainant explicitly refused to engage with the reasoning of the attacked judgment and instead relied on the attached draft of a third party’s constitutional complaint, which was itself insufficiently argued. The Court held that under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, a complaint against a court judgment must substantively address the specific grounds of the decision, a requirement not met by relying on an unsubstantiated external draft, resulting in the non-acceptance of the case under § 93a Abs. 2 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint against social court judgment: insufficient substantiation due to refusal to address lower court’s reasoning and reliance on unsubstantiated third-party draft: der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland ungenügend begründete Rüge Revisionsgrund Sozialstaat Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 108, 370
ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bedarf es
BVerfGE 88, 40
einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101,
1 BvR 2973/06
Constitutional complaint against social court judgment: insufficiency of substantiation due to lack of concrete engagement with the contested reasoning
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwer bei Bezugnahme auf ihrerseits unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG

nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert

darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bedarf es

einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101,

331 ; 105, 252 ).

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung

des Bundessozialgerichts nicht auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr ausdrücklich geweigert, auf diese

Entscheidung einzugehen. Diese fehlende Auseinandersetzung kann auch nicht durch Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Entwurf

der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.