Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1036/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100521.2bvr103610 KI-generiert

Interim injunction against Dublin I transfer to Greece pending constitutional review of non-refoulement guarantees under Art. 16a GG

Geschäftsnummer 2 BvR 1036/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court granted the applicants' motion for interim relief, ordering the administrative authority to provisionally prohibit the deportation of two Syrian asylum seekers to Greece. The case concerned a constitutional complaint against the execution of a transfer order under Council Regulation (EC) No. 343/2003 (Dublin I), where the applicants argued that deportation to Greece would violate the prohibition of non-refoulement and the right to effective judicial protection due to deficiencies in the Greek asylum system. Relying on Article 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, the Court balanced the irreparable harm of deportation against the public interest in the European asylum system, concluding that the verfassungsbeschwerde was not manifestly unfounded given open questions regarding the constitutionality of the "normative assurance" doctrine under Articles 19(4) and 16a(2) of the Basic Law, and noting that EU law does not preclude interim judicial protection against such transfers.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 34a Abs. 2 AsylVfG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 67 AEUV, Art. 16a GG, § 26a Abs. 3 AsylVfG; Interim injunction against Dublin I transfer to Greece pending constitutional review of non-refoulement guarantees under Art. 16a GG: The case concerned a constitutional complaint against the execution of a transfer order under Council Regulation (EC) No. 343/2003 (Dublin I), where the applicants argued that deportation to Greece would violate the prohibition of non-refoulement and the right to effective judicial protection due to deficiencies in the Greek asylum system. Relying on Article 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, the Court balanced the irreparable harm of deportation against the public interest in the European asylum system, concluding that the verfassungsbeschwerde was not manifestly unfounded given open questions regarding the constitutionality of the "normative assurance" doctrine under Articles 19(4) and 16a(2) of the Basic Law, and noting that EU law does not preclude interim judicial protection against such transfers.

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-Überstellungsanordnung Vorläufiger Rechtsschutz Normenkontrolle Verfassungsmässigkeit Non-Refoulement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung
§ 34a Abs. 2 AsylVfG
BVerfGE 94, 49 ) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags
Art. 19 Abs. 4 GG
5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen
Art. 67 AEUV
zur Rechtslage seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon : Art. 67 AEUV und Art.
Art. 16a GG
von Art. 16a GG die Grundlage für eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung
§ 26a Abs. 3 AsylVfG
BVerfGE 94, 49 ) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht
§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG
Cited in the dispositive to determine the decision on the reimbursement of expenses.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 25
BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
BVerfGE 94, 49
BVerfGE 94, 49 ) bei der Anwendung von § 34a Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG

Cited in the dispositive to determine the decision on the reimbursement of expenses.

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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung syrischer Asylantragsteller nach Griechenland

[TENOR]

Dem Regierungspräsidium Kassel wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland vorläufig untersagt.

...

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung

zweier syrischer Asylantragsteller nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar

2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung

eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten

ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich

außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich

unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten

würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen,

die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen

wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).

2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig

oder offensichtlich unbegründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art.

19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen

Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 ) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags

eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union ist. Es könnte dabei auch zu klären sein, ob und welche Vorgaben das Grundgesetz zur Gewährung vorläufigen Schutzes

für den Zeitraum trifft, den die Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse über für Asylsuchende bedrohliche tatsächliche

oder rechtliche Defizite des Asylsystems eines Mitgliedstaats auszuwerten und erforderliche Maßnahmen durchzusetzen. Bei der

Würdigung von Art. 16a Abs. 2 und Abs. 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen

des Rechts der Europäischen Union zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und

des Rechts (vgl. Art. 2 4. Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon : Art. 67 AEUV und Art. 77 - 80 AEUV) eine Rolle spielen, da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Einführung

von Art. 16a GG die Grundlage für eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung

zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten geschaffen hat (vgl. BVerfGE 94, 49 ).

Angesichts dieser offenen Fragen ist nicht zu erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre. Auch

unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur

Situation von Asylantragstellern in Griechenland können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein

offensichtlich verneint werden. Allerdings sind sie angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden sind (vgl. BVerfGE 94, 49 ),

die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl.

BVerfGE 94, 49 ) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht

werden kann, auch nicht offensichtlich zu bejahen.

3. Bliebe den Antragstellern der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegten sie aber in der Hauptsache,

könnten möglicherweise bereits mit der Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert

oder rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09

-, NVwZ 2009, S. 1281). Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, den Antragstellern der Erfolg

in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem

Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht unionsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine unionsrechtliche

Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht nicht.

Vielmehr sieht das Unionsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen

an den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG) Nr.

343/2003 selbst vor.

4. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag

der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren auf Erlass

einer einstweiligen Anordnung.