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1 BvR 612/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100407.1bvr061210 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint over denial of legal aid for SGB III review where § 330 Abs. 1 Alt. 1 retroactivity excludes BSG case law on Alt. 2

Geschäftsnummer 1 BvR 612/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint, thereby upholding the lower social courts' denial of legal aid and dismissal of the underlying lawsuit as vexatious, with the decision being final and unappealable. The dispute concerned the complainants' challenge to administrative acts denying social benefits, where they sought to secure potential back payments via a review application and social court litigation, arguing that the Federal Social Court's jurisprudence regarding the temporal effect of constitutional invalidation should apply to their case. The Court held the complaint inadmissible for lack of sufficient substantiation under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, finding that the complainants failed to convincingly demonstrate how the specific legal distinction between § 330 Abs. 1 Alt. 1 and Alt. 2 SGB III made their litigation non-vexatious; specifically, the Court noted that the Federal Social Court's relevant precedent applied only to the second alternative of § 330 Abs. 1 SGB III, and the complainants did not address contrary literature and case law holding that the first alternative excludes retroactive effect of constitutional decisions for periods prior to the Court's ruling, thus failing to establish the utility of the social court proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 330 Abs 1 SGB 3, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 22 Abs. 2 BVerfGG, § 114 ZPO, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint over denial of legal aid for SGB III review where § 330 Abs. 1 Alt. 1 retroactivity excludes BSG case law on Alt. 2: Klage seien im Hinblick auf § 330 Abs. 1 SGB III und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach § 330 Abs. 1 2. Alt.

Schlagwörter

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Vorherige Verwaltungsbeschwerde Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Fall des Ausschlusses ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen rückwirkende Kraft des Gesetzes mutwillige Prozessführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 91, 47
157 ; in Sache ebenso BSGE 91, 47 ).
1 BvR 2455/08
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Darlegung des Nutzens eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens im Hinblick auf § 330 Abs 1 SGB 3 - insb keine Darlegung, dass die Rspr zu § 330 Abs 1 Alt 2 SGB 3 auf einen Fall des § 330 Abs 1 Alt 1 SGB 3 übertragbar sei

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung

der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist - unabhängig von der bislang fehlenden Vollmacht im Sinne von

§ 22 Abs. 2 BVerfGG - unzulässig. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist

deshalb wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.

Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil die angefochtenen Entscheidungen erst

nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sind und die Verfassungsbeschwerde

deshalb nicht fristgerecht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet worden ist. In jedem

Fall genügt die Beschwerdebegründung auch inhaltlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, weil sie

nicht hinreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten

aufzeigt.

Sowohl das Sozialgericht als auch - sinngemäß - das Landessozialgericht haben die Rechtsverfolgung mit der Begründung als

mutwillig angesehen und einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verneint, weil das Klageverfahren nicht erforderlich sei, um

Rechte der Beschwerdeführer zu wahren und deshalb auch eine bemittelte Vergleichsperson anstelle der Beschwerdeführer den

Rechtsstreit nicht betreiben würde. Soweit die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, der Überprüfungsantrag und die sozialgerichtliche

Klage seien im Hinblick auf § 330 Abs. 1 SGB III und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach § 330 Abs. 1 2. Alt.

SGB III nicht gelte, wenn der Überprüfungsantrag vor dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung gestellt worden sei, die

einzigen Möglichkeiten gewesen, mögliche Nachzahlungsansprüche, die sich aus einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

hätten ergeben können, zu sichern, ist dies nicht nachvollziehbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330

Abs. 1 1. Alt. SGB III schließt eine rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht

für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig

waren, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Zeiträume vor Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, ohne

dass es nach dem Wortlaut der Vorschrift darauf ankommt, ob der Überprüfungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist

oder nicht. Die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich ausdrücklich nur auf

§ 330 Abs. 1 2. Alt. SGB III. Warum die speziell auf den Sinn und Zweck des § 330 Abs. 1 2. Alt. SGB III ausgerichteten Erwägungen

des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 2/06 R -, juris, Rn. 16 m.w.N.) auch für § 330 Abs.

1 1. Alt. SGB III, bei dem es sich um eine Fortführung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG handelt, gelten

sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie setzen sich auch nicht mit Rechtsprechung und Literatur auseinander, die

§ 330 Abs. 1 1. Alt. SGB III auch dann für anwendbar halten, wenn der Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

gestellt wurde (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 58; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB

III, § 330 Rn. 157 ; in Sache ebenso BSGE 91, 47 ). Von daher ergibt sich aus der

Beschwerdebegründung nicht schlüssig, welchen Nutzen die Beschwerdeführer von dem Überprüfungsantrag und dem sozialgerichtlichen

Verfahren haben beziehungsweise im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs gehabt haben sollen. Es ist

deshalb aus der Beschwerdebegründung auch nicht ersichtlich, warum Sozialgericht und Landesssozialgericht gerade auch in Anbe-tracht

der Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2009 - 1 BvR

2455/08 -, www.bverfg.de, Bedeutung und Tragweite von Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG

verkannt haben sollen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.