Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 1099/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100609.2bvr109910 KI-generiert

Constitutional validity of €123 billion state guarantee authorization for European Financial Stability Facility and interim relief against financial stability commitments

Geschäftsnummer 2 BvR 1099/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's application for interim relief (einstweilige Anordnung), holding that the request to prohibit the Federal President from promulgating the Act on the Assumption of Guarantees within the Framework of a European Stabilisation Mechanism (Euro-Stabilisation Mechanism Act) was moot as of the law's promulgation on May 22, 2010, and that the remaining request to prohibit the Federal Ministry of Finance from utilizing the guarantee authorization was inadmissible. The dispute centered on whether the German legislature's authorization for the Federal Government to guarantee up to €123 billion in support of the European Financial Stability Facility (EFSF) violated constitutional rights and the stability union principles of the EU Treaties, with the applicant alleging that the measures created an unconstitutional liability and transfer union. The Court applied the stringent standard of § 32 Abs. 1 BVerfGG, concluding that the potential harm to public trust and financial stability if Germany temporarily withdrew from the rescue mechanism outweighed the speculative and unproven risk to the applicant's fundamental rights, thereby deferring to the Federal Government's assessment of international market consequences and confirming that the interim relief was not urgently required for the common good.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 125 Abs. 1 AEUV, Art. 79 GG, Art. 88 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 14 GG; Constitutional validity of €123 billion state guarantee authorization for European Financial Stability Facility and interim relief against financial stability commitments: der Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe beruhenden Zweckgesellschaft zur Gewährung von Darlehen und Kreditlinien, andererseits.

Schlagwörter

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Finanzmarktstabilität Vorläufiger Rechtsschutz völkerrechtlicher Garantievertrag öffentliche Finanzen Europäische Verträge gemeinsamer Markt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 987/10
Interim relief denial for statutory authorization of federal guarantees for EU financial assistance to Greece
BVerfGE 55, 1
BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald
BVerfGE 83, 162
eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ;
BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ).
BVerfGE 105, 365
BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; stRspr).
BVerfGE 11, 339
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des "Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus" (Euro-Stabilisierungsmechanismusgesetz - juris: StabMechG) - drohende schwere Nachteile bei Nichtergehen der eA

[TENOR]

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt, soweit dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung

in der Hauptsache untersagt werden sollte, das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

(Bundesratsdrucksache 291/10, Bundestagsdrucksache 17/1685) zu verkünden.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

[GRUENDE]

A. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen die Untersagung endgültiger

deutscher Garantieerklärungen im Zusammenhang mit dem "Euro-Rettungsschirm".

I. 1. Im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre hat sich die Lage der öffentlichen Haushalte in den

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erheblich verschlechtert. Insbesondere die Hellenische Republik geriet in finanzielle

Schwierigkeiten und muss für das Jahr 2010 mit einem Anstieg der Staatsverschuldung auf 125 % des Bruttoinlandprodukts (BIP)

und damit mehr als das Doppelte des Referenzwerts von 60 % des BIP rechnen. Im Interesse der finanziellen Stabilität der gesamten

Eurozone erklärten sich daher die Staaten der Euro-Gruppe auf Antrag Griechenlands im Mai 2010 bereit, im Zusammenhang mit

einem dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) erhebliche Finanzhilfen bereitzustellen (vgl. hierzu im

Einzelnen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR 987/10 -, NJW 2010, S. 1586).

2. In der Folge kamen die Staats- und Regierungschefs der Euro-Gruppe am 7. Mai 2010 in Brüssel zusammen und sprachen sich

unter anderem dafür aus, die Wirtschaftsaufsicht im Euro-Währungsgebiet zu verstärken sowie die Finanzmärkte intensiver zu

regulieren und die Spekulation zu bekämpfen. Vor allem aber bekräftigten sie ihre Entschlossenheit, alle Mittel auszuschöpfen,

um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets zu wahren. Dazu vereinbarten sie unter anderem, dass die EU-Kommission einen europäischen

Stabilisierungsmechanismus zur Wahrung der Finanzmarktstabilität in Europa vorschlagen sollte ("Euro-Rettungsschirm"). Daraufhin

beschloss am 9. Mai 2010 der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) die Schaffung eines europäischen Stabilisierungsmechanismus,

der sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: aus dem auf eine EU-Verordnung gestützten europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

(EFSM) einerseits und aus der europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), einer auf zwischenstaatlicher Vereinbarung

der Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe beruhenden Zweckgesellschaft zur Gewährung von Darlehen und Kreditlinien, andererseits.

Mit diesen Instrumenten sollen Mitgliedstaaten, die aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen, die sich ihrer Kontrolle entziehen,

von Schwierigkeiten betroffen sind, finanziell unterstützt werden (vgl. die "Konditionsvereinbarung" über die "zentralen Strukturelemente

der EFSF"). Auch die Europäische Zentralbank (EZB) beteiligte sich am 10. Mai 2010 an dem neuen Schutzprogramm, indem sie

beschloss, Staatsanleihen zu kaufen.

3. Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

(ABl Nr. L 118/1) stützt sich auf Art. 122 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach

kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten

betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der EU gewährt werden. Der

Rat ist der Ansicht, dass die außergewöhnliche Situation darin liege, dass die Verschärfung der weltweiten Finanzkrise für

mehrere Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe zu einer gravierenden Verschlechterung der Kreditkonditionen geführt habe, die über

das hinausgehe, was sich durch wirtschaftliche Fundamentaldaten erklären lasse. Der europäische Finanzstabilisierungsmechanismus

soll so lange in Kraft bleiben, wie es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist, und ein Finanzmittelvolumen

von bis zu 60 Milliarden Euro umfassen, was eine Kreditaufnahme der EU notwendig macht. Die Verordnung regelt im Einzelnen

die Bedingungen und Verfahren, nach denen einem Mitgliedstaat ein finanzieller Beistand der EU gewährt werden kann. Über die

Gewährung finanziellen Beistands entscheidet der Rat auf Vorschlag der EU-Kommission mit qualifizierter Mehrheit.

4. Neben der Einführung des EFSM haben sich die Staats- und Regierungschefs der Euro-Gruppe verpflichtet, über eine Zweckgesellschaft,

die EFSF, finanziellen Beistand zu leisten. Eine Zweckgesellschaft ("special purpose vehicle") ist in der Regel eine juristische

Person oder eine einer juristischen Person gleichstehende Einrichtung ausländischen Rechts, die gewöhnlich für einen ganz

bestimmten Zweck gegründet und nach Erreichen dieses Zwecks wieder aufgelöst wird. Für die hier vereinbarte Zweckgesellschaft

bürgen die teilnehmenden Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrem Anteil

an dem eingezahlten Kapital der EZB (vgl. Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen

der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. 9614/10). Die EU-Kommission kann im Rahmen

der EFSF von den Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe für die Erledigung von Aufträgen in Anspruch genommen werden (vgl. Beschluss

der Vertreter der Regierungen der 27 EU-Mitgliedstaaten vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. 9614/10).

Hinsichtlich dieser Zweckgesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet war, wurden zunächst folgende Rahmenbedingungen

vereinbart ("Konditionsvereinbarung"): Anteilseigner sind alle Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe, jeder Mitgliedstaat der Euro-Gruppe

entsendet einen Direktor in den Vorstand der Gesellschaft, in den zudem die EU-Kommission einen Beobachter entsendet. Die

Gründung der Zweckgesellschaft soll nach luxemburgischem Recht erfolgen. Ihr Zweck ist die Emission von Anleihen sowie die

Gewährung von Darlehen und Kreditlinien zur Deckung des Finanzierungsbedarfs von in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaaten

der Euro-Gruppe unter Auflagen. Die Garantien für die Zweckgesellschaft in Höhe von 440 Milliarden Euro werden anteilig unter

den Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe entsprechend ihrer Beteiligung am Kapital der EZB aufgeteilt, wobei die Verbindlichkeiten

im Rahmen der Garantien der Mitgliedstaaten auf ihren Anteil plus 20 % je Anleiheemission begrenzt sind. Die Erhöhung um bis

zu 20 % ergibt sich daraus, dass nicht alle Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe an allen Anleiheemissionen beteiligt sein werden.

Die Entscheidungen werden einstimmig getroffen, die Laufzeit der Zweckgesellschaft ist begrenzt auf drei Jahre ab Gründung

unbeschadet der Fälligkeit von durch die Zweckgesellschaft gewährten Darlehen oder emittierten Anleihen sowie von durch Mitgliedstaaten

der Euro-Gruppe übernommenen Garantien.

Zwischen den teilnehmenden Staaten der Euro-Gruppe und der geplanten Zweckgesellschaft sollte zudem noch eine Rahmenvereinbarung

geschlossen werden, die das Nähere zur Emission von Anleihen durch die Zweckgesellschaft am Kapitalmarkt, zur Garantieerklärung

der Staaten der Euro-Gruppe sowie die Einzelheiten der Kreditausreichung regelt (vgl. EFSF Framework Agreement, Entwurf vom

20. Mai 2010). Infolge des Anteils Deutschlands am Kapital der EZB soll sich der deutsche Anteil an dem Garantievolumen auf

123 Milliarden Euro belaufen; im Falle unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs kann der Betrag um weitere 20 % überschritten

werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BTDrucks 17/1685, S. 1), so dass sich ein maximales Volumen

von rund 148 Milliarden Euro ergibt. Das Gesamtvolumen der Stabilisierungsinstrumente in Höhe von 750 Milliarden Euro errechnet

sich aus dem Volumen des EFSM in Höhe von 60 Milliarden Euro, dem Volumen des EFSF in Höhe von 440 Milliarden Euro sowie einer

(bisher nur erwarteten) Beteiligung des IWF in Höhe der Hälfte der genannten Summen, also weitere 250 Milliarden Euro (vgl.

Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1).

5. Um auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands über die Zweckgesellschaft (EFSF) zu

schaffen, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 21. Mai 2010 das angegriffene Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen

im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (im Folgenden: Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz, BGBl I S. 627),

das vom Bundesrat noch am gleichen Tag gebilligt und am 22. Mai 2010 verkündet wurde. Die Vorschriften des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes

lauten:

§ 1

Gewährleistungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die eine von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes

gegründete oder beauftragte Zweckgesellschaft zur Finanzierung von Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates

des Euro-Währungsgebietes aufnimmt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 123 Milliarden Euro zu übernehmen, sofern

diese Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaates erforderlich sind, um die Finanzstabilität

in der Währungsunion sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem Internationalen Währungsfonds

und der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank ein wirtschafts- und finanzpolitisches Programm

vereinbart hat und dass dies von den Staaten des Euro-Währungsgebietes einvernehmlich gebilligt wird. Die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit

eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes ist zuvor durch die Staaten des Euro-Währungsgebietes unter Ausschluss des

betroffenen Mitgliedstaates gemeinsam mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank einvernehmlich

festzustellen. Gewährleistungen nach Satz 1 können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen werden.

(2) Die Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Staaten des Euro-Währungsgebietes unter Ausschluss

des betroffenen Mitgliedstaates und unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank und im Benehmen mit dem Internationalen

Währungsfonds einvernehmlich übereinkommen, dass Notmaßnahmen nach der Verordnung des Rates der EU zur Errichtung eines europäischen

Finanzstabilisierungsmechanismus nicht oder nicht in vollem Umfang ausreichen, um die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des

betreffenden Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes abzuwenden.

(3) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch

genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.

(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss

des Deutschen Bundestages herzustellen. Der Haushaltsausschuss hat das Recht zur Stellungnahme. Sofern aus zwingenden Gründen

eine Gewährleistung bereits vor Herstellung eines Einvernehmens übernommen werden muss, ist der Haushaltsausschuss unverzüglich

nachträglich zu unterrichten; die Unabweisbarkeit der Übernahme der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens ist eingehend

zu begründen. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen

und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.

(5) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das Bundesministerium der Finanzen muss dem Haushaltsausschuss des Deutschen

Bundestages der Vertrag über die Zweckgesellschaft vorgelegt werden.

(6) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung

mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten

werden.

§ 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

6. Unter dem 7. Juni 2010 gründete das Großherzogtum Luxemburg die Zweckgesellschaft zunächst alleine. Am selben Tag nahmen

dann die Finanzminister der Euro-Gruppe sowie ein Vertreter der Zweckgesellschaft die Rahmenvereinbarung an. Gemäß Art. 13

Absatz 8 dieser Rahmenvereinbarung können die weiteren Mitgliedstaaten ihre Anteile an der Zweckgesellschaft übernehmen.

II. Nach Billigung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes durch den Bundesrat hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 Verfassungsbeschwerde

erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer festzustellen, dass die im Rubrum bezeichneten Handlungen

und Unterlassungen auf deutscher und europäischer Ebene ihn in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art.

38 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Der Euro-Stabilisierungsmechanismus verstoße gegen Art. 125 Abs.

1 AEUV; dies stelle keine punktuelle Vertragsverletzung dar, sondern zerstöre die vertraglich vorgesehene Stabilitätsunion

dauerhaft und ersetze sie durch eine Haftungs- und Transferunion. An dieser faktischen Vertragsänderung außerhalb der förmlichen

Vertragsänderungsverfahren sei nicht nur die Bundesregierung beteiligt, sondern - durch die Verabschiedung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes

- auch der Deutsche Bundestag und der Bundesrat. Die an der Gesetzgebung beteiligten Organe unterlägen aber bei einer derartig

weit reichenden Vertragsänderung der Ratifikationspflicht nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 GG, die sie nicht

beachtet hätten. Die übernommenen Verpflichtungen ließen sich parlamentarisch schon deshalb nicht verantworten, weil unklar

sei, unter welchen näheren Voraussetzungen Gewährleistungen in dieser eklatanten Höhe überhaupt übernommen würden. Die in

§ 1 des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes ausgesprochene Gewährleistungsermächtigung in Höhe von 147,6 Milliarden Euro

lasse sich auch sachlich nicht mehr parlamentarisch-demokratisch verantworten. Der Gesetzgeber begebe sich seiner Verantwortung

für den Haushalt und das Gemeinwohl, wenn er sich für künftige Haushaltsjahre in dieser Größenordnung im Voraus festlege.

Das Grundrecht auf Eigentum sei verletzt, weil die Maßnahmen gerade auch unter Berücksichtigung des Ankaufs von Staatsanleihen

durch die EZB die Stabilität der europäischen Währung untergraben würden, wobei gegen die die Geldwertstabilität schützenden

Inhalts- und Schrankenbestimmungen verstoßen werde, wie sie Art. 88 GG und die Stabilitätsvorschriften der europäischen Verträge

ausgestaltet hätten.

2. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer, dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung

in der Hauptsache zu untersagen, das Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz zu verkünden. Hilfsweise beantragt er, dem Bundesfinanzministerium

bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, von der im Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz vorgesehenen Gewährleistungsermächtigung

Gebrauch zu machen. Weiter hilfsweise begehrt er, dem Bundesfinanzministerium aufzugeben, von der Gewährleistungsermächtigung

bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass Bürgschaften oder andere Formen der Gewährleistung

unter der auflösenden Bedingung übernommen werden, dass die Bürgschaft oder sonstige Gewährleistung von Anfang an nichtig

ist, sofern das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache die Verfassungswidrigkeit des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes

feststellt.

Eine Verzögerung der Gewährleistungsübernahme werde mangels einer akuten Notstandslage zu keinen wesentlichen Nachteilen für

das Gemeinwohl führen. Der Schaden, der für das Euro-Währungssystem aus der Umsetzung der rechtswidrigen Beschlüsse über den

Euro-Stabilisierungsmechanismus vom 9. Mai 2010 entstehe, sei demgegenüber unermesslich groß. Für die Bundesrepublik Deutschland

könne zudem angesichts des Volumens der vorgesehenen Bürgschaften (mehr als die Hälfte des Bundeshaushalts) immenser Schaden

entstehen, wenn die einmal eingegangenen Bürgschaften eingelöst werden müssten.

III. Der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung und die Europäische Zentralbank haben zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung Stellung genommen.

B.

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit Verkündung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes am

22. Mai 2010 erledigt, soweit dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt werden sollte, dieses

Gesetz zu verkünden. Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

II. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist

wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen

(vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald

eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ;

88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es

sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet

(vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ). Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten,

wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den

Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu

versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; stRspr).

2. Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet der Frage, ob der Antrag im Hinblick darauf, dass er vor

Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gesetzes gestellt worden ist, unzulässig sein könnte (vgl. BVerfGE

11, 339 ), sowie offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss

des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010, a.a.O., S. 1587) jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg.

a) Ergeht die einstweilige Anordnung, erweist sich aber ein Gebrauchmachen von der Gewährleistungsermächtigung später als

verfassungsrechtlich zulässig, drohen der Allgemeinheit schwere Nachteile.

Der "Euro-Rettungsschirm" und der Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB sollen einem Vertrauensverlust in die Zahlungsfähigkeit

einzelner Staaten der Euro-Gruppe entgegenwirken. Die Bundesrepublik Deutschland trägt im Rahmen dieser Sicherungsmaßnahmen

gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft einen erheblichen Anteil. Würde die Bundesrepublik Deutschland, die an den Finanzmärkten

als uneingeschränkt solvent gilt, durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ihre Zusagen auch nur vorübergehend

aussetzen müssen, könnte dies nach Einschätzung der Bundesregierung bereits zu einer Vertrauensminderung an den Märkten führen,

deren Folgewirkungen nicht absehbar sind.

Diese Einschätzung der Bundesregierung wird zwar von dem Beschwerdeführer nicht geteilt, der in den Maßnahmen gerade für die

Stabilität der europäischen Währung eher zusätzliche Risiken sieht. Das Bundesverfassungsgericht kann aber im Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes diese Frage nicht aufklären und muss dies auch nicht tun, weil die auf eine Prognose von Marktreaktionen

gerichtete Einschätzung der Bundesregierung jedenfalls nicht eindeutig widerlegt ist. Bei der Beurteilung außenpolitischer

Situationen, zu der hier auch die Lage der internationalen Finanzmärkte zu rechnen ist, kommt der Bundesregierung im gewaltenteiligen

System aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit, ihrer besonderen Sachnähe und ihrer politischen Verantwortlichkeit ein Einschätzungsvorrang

zu, der vorbehaltlich eindeutiger Widerlegung vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist (vgl. BVerfGE 97, 350 ;

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010, a.a.O., S. 1587).

Ein auch nur vorübergehender Rückzug Deutschlands aus den Rettungsmaßnahmen würde nicht nur das Volumen des "Euro-Rettungsschirms"

anteilig vermindern, sondern könnte nach Auffassung der Bundesregierung die Realisierbarkeit des Rettungspaketes jedenfalls

aus Sicht der Finanzmärkte insgesamt in Frage stellen. Damit entstünden der Allgemeinheit voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche

Nachteile. Sollte das mit dem Euro-Stabilisierungsmechanismus verfolgte Ziel verfehlt werden, mithin eine möglicherweise drohende

Illiquidität an wichtigen Handelsplätzen europäischer Staatsanleihen nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung

der Bundesregierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat keine

hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung

fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 26, 259 ; 29, 179 ; 88, 173 ). Vielmehr wird deren Einschätzung durch den Präsidenten

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in seiner dienstlichen Erklärung vom 28. Mai 2010 und vom Präsidenten

der Deutschen Bundesbank im Rahmen einer Anhörung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. Mai 2010 (vgl.

Protokoll Nr. 17/21, S. 10 f.) bestätigt. Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzen des Einschätzungsermessens durch

offensichtlich nicht haltbare Annahmen und Schlussfolgerungen ergeben sich danach nicht.

b) Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, das

Gebrauchmachen von der Gewährleistungsermächtigung sich später aber als unzulässig erweist.

Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nicht aus der bloßen Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall,

also der drohenden Notlage eines Staates der Euro-Gruppe, deren Wahrscheinlichkeit die Bundesregierung für gering hält. Der

Beschwerdeführer hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass demgegenüber seine Grundrechte und grundrechtsgleichen

Rechte, insbesondere aus Art. 14 GG, unmittelbar gerade in Folge einer etwaigen Übernahme von Kreditgarantien oder des Aufkaufs

von Staatsanleihen durch die EZB bereits schwer und irreversibel beeinträchtigt sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer

vorträgt, die Enttäuschung des Rechtsvertrauens durch die von ihm behauptete Verletzung der europäischen Verträge führe zu

einer irreversiblen Schädigung der Gemeinschaftswährung, setzt er sich damit in Widerspruch zur Einschätzung der Bundesregierung,

die das Bundesverfassungsgericht aus den genannten Gründen zu respektieren hat.