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2 BvR 1226/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100520.2bvr122609 KI-generiert

Constitutional complaint rejected for failure to exhaust legal remedies via § 33a StPO hearing complaint and insufficient substantiation of delay claim in criminal execution proceedings

Geschäftsnummer 2 BvR 1226/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, ruling it inadmissible for failure to exhaust legal remedies and insufficient substantiation, and unfounded regarding the claim of ineffective legal remedy advice, thereby leaving the lower court’s rulings in force. The dispute arose from the complainant's challenge to a decision in criminal execution proceedings, specifically alleging a denial of legal hearing rights and undue delay in deciding on an urgent protection application. The Court held that the complainant was required to file a "Anhörungsrüge" (complaint of denial of hearing) under § 33a StPO and § 120 Abs. 1 StVollzG before lodging a constitutional complaint, as the specific constitutional violation was not yet exhausted. Additionally, the complaint lacked sufficient detail to allow the Court to assess the claim of delay, and the alleged error in the notice of available remedies did not constitute a violation of fundamental rights because the complainant was already aware of the unavailability of appeals from previous similar notices.

Legislator-Regeste

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§ 33a StPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Constitutional complaint rejected for failure to exhaust legal remedies via § 33a StPO hearing complaint and insufficient substantiation of delay claim in criminal execution proceedings: The dispute arose from the complainant's challenge to a decision in criminal execution proceedings, specifically alleging a denial of legal hearing rights and undue delay in deciding on an urgent protection application. The Court held that the complainant was required to file a "Anhörungsrüge" (complaint of denial of hearing) under § 33a StPO and § 120 Abs. 1 StVollzG before lodging a constitutional complaint, as the specific constitutional violation was not yet exhausted. Additionally, the complaint lacked sufficient detail to allow the Court to assess the claim of delay, and the alleged error in the notice of available remedies did not constitute a violation of fundamental rights because the complainant was already aware of the unavailability of appeals from previous similar notices.

Schlagwörter

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Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsberatung Grundrechte ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2456/06
November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, EuGRZ 2008,
1 BvR 1930/05
Dezember 2006 - 1 BvR 1930/05 -, juris).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Fehlende Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Erhebung der Anhörungsrüge (hier: § 33a StPO, § 120 Abs 1 StVollzG) im fachgerichtlichen Verfahren - unzureichende Substantiierung mangels Vorlage des vor dem Fachgericht gestellten Antrags auf Eilrechtsschutz - hier zudem: keine Beschwer durch fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen

nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie den Inhalt der angegriffenen Entscheidung betrifft, gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG

unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) im Eilverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz. Hierzu macht er geltend, das Fachgericht habe ihm in dem zugrundeliegenden

Verfahren das rechtliche Gehör vorenthalten.

Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind zwar gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3

Halbsatz 1 StVollzG unanfechtbar. Hat das Gericht dabei den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher

Weise verletzt, ist hiergegen jedoch die Anhörungsrüge nach § 33a StPO, § 120 Abs. 1 StVollzG eröffnet. Diesen Weg, den behaupteten

Verfassungsverstoß auszuräumen, hat der Beschwerdeführer bislang nicht beschritten. Dass dies wegen Aussichtslosigkeit entbehrlich

wäre (vgl. BVerfGK 7, 115 ; 7, 403 ; 9, 390 ), kann nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht festgestellt

werden.

2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe über seinen Eilantrag nicht zeitgerecht entschieden, fehlt

es an einer ausreichenden Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) der Verfassungsbeschwerde. Die Begründung muss dem

Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige verfassungsrechtliche Beurteilung des angegriffenen Akts der öffentlichen

Gewalt erlauben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, EuGRZ 2008,

S. 752 und vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 1930/05 -, juris). Der Beschwerdeführer hat seinen im fachgerichtlichen Verfahren

gestellten Eilantrag weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben. Auch teilt er nicht mit, mit welchen Gründen seine früheren

Eilanträge gegen die früheren Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt abgelehnt wurden. Daher kann nicht beurteilt werden, ob

das Landgericht nach dem Vortrag des Beschwerdeführers - und ungeachtet dessen, dass es über Eilanträge des Beschwerdeführers

bereits wiederholt in gleicher Konstellation ablehnend entschieden hatte - von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgehen

musste.

3. Soweit der Beschwerdeführer die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Landgerichts beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde

unbegründet. In der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung liegt ungeachtet ihrer groben Fehlerhaftigkeit für sich genommen

noch kein Grundrechtsverstoß. Über die Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Eilentscheidung des Landgerichts

(§ 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG) war der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen aufgrund früherer gleichermaßen

fehlerhafter Rechtsbelehrungen, die ihn zur Einlegung unzulässiger Rechtsbeschwerden veranlasst hatten, im Bilde. Durch die

Fehlerhaftigkeit der im vorliegenden Fall erteilten Belehrung ist er daher nicht beschwert.

4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es aufgrund gleichartiger unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrungen in früheren

Fällen für ihn zu Rechtsnachteilen in Gestalt der Belastung mit den Kosten der aufgrund der falschen Belehrung eingelegten

Rechtsbeschwerden gekommen sei, ist die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer

teilt hierzu nicht die zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde erforderlichen Einzelheiten mit. Er benennt schon nicht

die konkreten ihn belastenden Entscheidungen. Auch ist nicht ersichtlich, wann die betreffenden Entscheidungen ergingen und

ob nicht - wofür alle aus der Verfassungsbeschwerdeschrift erkennbaren Umstände sprechen - die Frist für eine dagegen gerichtete

Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) längst verstrichen ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.