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2 BvR 869/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100510.2bvr086910 KI-generiert

Exhaustion of legal remedies: prisoner’s duty to challenge notarial officer’s scheduling failure via complaint and readmission before constitutional review

Geschäftsnummer 2 BvR 869/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint as inadmissible, leaving the challenged regional court decision in force. The case involved a prisoner who challenged a decision regarding a transfer or legal status, arguing that his family circumstances were insufficiently considered, but the core procedural issue was the institution's failure to schedule a notarial officer to record his appeal against the lower court's decision. The Court held that the applicant failed to exhaust ordinary legal remedies, as he was required to first file a complaint under the Judicial Officers Act regarding the notarial officer's inaction, or seek readmission into the previous state due to the missed deadline, rather than proceeding directly to constitutional review. The decisive legal bases were Section 90(2) of the Federal Constitutional Court Act regarding the exhaustion of legal remedies, Section 118(3) of the Prison Enforcement Act guaranteeing the right to lodge a complaint to the court registry, and Sections 11(2) and 120(1) of the Prison Enforcement Act in conjunction with Section 45 of the Code of Criminal Procedure for the requisite preliminary procedural steps.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 45 StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Exhaustion of legal remedies: prisoner’s duty to challenge notarial officer’s scheduling failure via complaint and readmission before constitutional review: kann der Gefangene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO).

Schlagwörter

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Erschöpfung des Instanzenzuges Normenkontrolle Zuführung von Häftlingen Verfahrensrechte Strafanzeige bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 2693/07
- 2 BvR 2693/07 - juris).
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Volltext

Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Rechtsschutz vor den Fachgerichten zugunsten eines Strafgefangenen bei verweigerter Termineinräumung für Erhebung einer Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

1. Der Beschwerdeführer hat schon den Rechtsweg nicht erschöpft.

Die vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erforderliche Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)

ist im vorliegenden Fall nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), weil nach dem Vorbringen des

Beschwerdeführers die von ihm beantragte Ausführung zur Niederschrift einer Rechtsbeschwerde (§§ 116, 118 StVollzG) gegen

den angegriffenen landgerichtlichen Beschluss bislang nicht stattgefunden hat.

Der Gefangene hat nach § 118 Abs. 3 StVollzG das Recht, eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen;

hierzu muss ihm Gelegenheit gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008

- 2 BvR 2693/07 - juris). Dies kann nicht nur durch Gewährung von Ausgang oder durch Ausführung zur Geschäftsstelle, sondern

auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt geschehen, wenn der Urkundsbeamte sich zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde dorthin

begibt.

Wird einem Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig die Möglichkeit versagt, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde

zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, so kann der Gefangene sich hiergegen mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1

StVollzG wenden.

Wird dem Gefangenen die Gelegenheit, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen,

nicht dadurch vorenthalten, dass die Justizvollzugsanstalt sich weigert, ihm den Kontakt zum aufnahmebereiten Urkundsbeamten

zu ermöglichen, sondern dadurch, dass der Urkundsbeamte ihm keinen Termin einräumt, so obliegt es dem Gefangenen, sich hiergegen

zunächst mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) zu wenden. Dabei ist es allerdings zunächst

Sache der Fachgerichte, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine in den Verantwortungsbereich der Justiz

fallende verzögerte Protokollierung eine Verletzung des durch § 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumten verfahrensrechtlichen Anspruchs

des Gefangenen darstellt, mit der Folge, dass hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren und demgemäß die Erinnerung

gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als statthaft anzusehen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Findet die Protokollierung ohne Verschulden des Gefangenen so spät statt, dass die Rechtsbeschwerdefrist versäumt wird, so

kann der Gefangene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO).

Diese Möglichkeiten, Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, muss der Gefangene nutzen, bevor er in zulässiger Weise

Verfassungsbeschwerde erheben kann.

2. Danach kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch mangels ausreichender Begründung unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer,

der im fachgerichtlichen Verfahren eine unzureichende Berücksichtigung seiner familiären Belange gerügt hat (zur Berücksichtigung

der Familienbeziehungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. BVerfGK 8, 36 ), in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift

nicht ausreichend verdeutlicht, weshalb er den angegriffenen Beschluss für grundrechtswidrig hält.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.