Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100421.2bvr050408 KI-generiert

Scope of a witness's right to refuse testimony under § 55 StPO and limits of the constitutional right against self-incrimination in cross-case indirect self-incrimination scenarios

Geschäftsnummer 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed two constitutional complaints as inadmissible, rejecting the complainant’s challenge and confirming that the lower courts’ decisions imposing a fine and costs for his refusal to testify stand. The dispute arose from a criminal trial where a real estate expert, who was separately accused of fraud in a parallel case, invoked a comprehensive right to refuse testimony under § 55(1) Code of Criminal Procedure (StPO) in another proceeding, arguing that answering questions would indirectly expose him to prosecution by creating a "mosaic-like" piece of evidence for the separate charges. The Court held that the complainant’s rights under the privilege against self-incrimination (Art. 2(1) and Art. 1(1) Basic Law) were not violated, establishing that a comprehensive refusal is only permitted when the entire subject matter of the interrogation is in such close connection to potential criminal liability that no truthful answer can be given without risk; here, because specific questions regarding his appraisal activities did not necessarily strengthen the suspicion of fraud in the unrelated case, the lower courts were correct to limit the refusal to specific questions and enforce the fine for the blanket refusal.

Legislator-Regeste

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§ 55 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 55 Abs. 1 StPO, § 152 Abs. 2 StPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Scope of a witness's right to refuse testimony under § 55 StPO and limits of the constitutional right against self-incrimination in cross-case indirect self-incrimination scenarios: Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt.

Schlagwörter

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Zeugnisverweigerungsrecht verfassungsmässige Schranken Belastungszeuge Strafprozessordnung Haftungsprivileg Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zu Umfang und Grenzen des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen im Strafprozess (§ 55 StPO) im Hinblick auf die Reichweite seiner Selbstbelastungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG

[GRUENDE]

A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit und die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts

aus § 55 Abs. 1 StPO.

I. 1. Der Beschwerdeführer - ein Immobiliensachverständiger - war vor dem Landgericht Krefeld angeklagt, sich in den Jahren 1998

und 1999 an Betrugstaten seines Mitangeklagten S... beteiligt zu haben. Nach dem Anklagevorwurf hatte S... die V...-Versicherung

unter anderem durch die Vorlage unzutreffender, vom Beschwerdeführer erstellter Wertgutachten über Immobilien in Krefeld und

Umgebung zur Auskehrung überhöhter Darlehensbeträge veranlasst. Das Landgericht hatte das Hauptverfahren eröffnet.

2. Der vor dem Landgericht Krefeld mitangeklagte S... war auch vor dem Landgericht Bielefeld angeklagt. Ihm lag dort ein weiterer

Betrug zum Nachteil der V...-Versicherung zur Last, in diesem Falle im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung in S...

im Jahre 1998. Auch gegen den Beschwerdeführer war in diesem Komplex ermittelt worden, ohne dass es indes zu einer Anklageerhebung

gekommen war.

3. Das Landgericht Bielefeld lud den Beschwerdeführer in dem dortigen Strafverfahren gegen den Angeklagten S... als Zeugen.

In der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer einleitend erläutert, seine Vernehmung solle Fragen

zur Begutachtung einer Immobilie des Angeklagten S... und der V...-Versicherung in S... zum Gegenstand haben. Daraufhin machte

der Beschwerdeführer lediglich Angaben zur Person, verweigerte jedoch unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß

§ 55 Abs. 1 StPO alle Angaben zur Sache. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ein umfassendes

Auskunftsverweigerungsrecht zustehe. Die Vernehmung wurde abgebrochen und der Beschwerdeführer erneut zur Hauptverhandlung

am 29. Januar 2008 als Zeuge geladen.

4. Auch in der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2008 verweigerte der Beschwerdeführer alle Angaben zur Sache, nachdem ihn der

Vorsitzende gefragt hatte, ob er eine Immobilienbegutachtung in S... vorgenommen habe. Die Kammer verhängte daraufhin ein

Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft gegen den Beschwerdeführer. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer

die durch seine Auskunftsverweigerung verursachten Kosten auferlegt.

5. Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers half das Landgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2008 nicht ab.

Dem Beschwerdeführer stehe ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht zu, da hierfür Voraussetzung

sei, dass der Zeuge "bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht

i.S. des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden". Im Hinblick auf den Komplex S..., der in Bielefeld allein Gegenstand des Verfahrens

sei, habe bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem Abschlussvermerk einen Anfangsverdacht verneint und auch nach dem bisherigen

Ergebnis der Hauptverhandlung bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich in dem Komplex S...

strafbar gemacht haben könnte. Auch im Hinblick auf die Immobilienfinanzierungen, wegen derer in Krefeld gegen den Beschwerdeführer

verhandelt werde, komme jedenfalls ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht in Betracht. Zwar könne nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO auch im Hinblick auf solche Fragen bestehen, deren Beantwortung

geeignet sei, mittelbar einen Tatverdacht gegen den Zeugen zu begründen, sei es auch nur "als Teilstück in einem mosaikartig

zusammengesetzten Beweisgebäude". Indes bestünden nach der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Beurteilung der Kammer keine

konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich mit Aussagen zum Komplex S... der Gefahr der strafrechtlichen

Verfolgung wegen der Immobilienbewertung in Krefeld aussetzen könnte.

6. Mit Beschluss vom 26. Februar 2008 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers im

Wesentlichen aus den Gründen der landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung als unbegründet.

7. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bielefeld vom 29. Januar und 1. Februar 2008 und den Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts

Hamm vom 26. Februar 2008 hat der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 504/08 Verfassungsbeschwerde erhoben. Darüber hinaus

hat er beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 29. Januar 2008 im Wege einer einstweiligen

Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Später hat er darum gebeten, die Entscheidung über

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis auf weiteres zurückzustellen.

II. 1. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Bielefeld

erneut zeugenschaftlich vernommen. Wiederum verweigerte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO alle Angaben

zur Sache. Daraufhin wurden ihm mit Beschluss vom 3. April 2008 auch die durch diese Aussageverweigerung verursachten Kosten

auferlegt.

2. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers half das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 8. April 2008

nicht ab. Von der Anordnung einer Beugehaft sah das Gericht indes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ab.

3. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 6. Mai 2008 als unbegründet.

4. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bielefeld vom 3. und 8. April 2008 und den Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts

Hamm vom 6. Mai 2008 hat der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1193/08 Verfassungsbeschwerde erhoben.

III. 1. Der Beschwerdeführer rügt Verstöße gegen die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 1 GG. Er sei gemäß § 55 Abs. 1 StPO zur umfassenden Verweigerung des Zeugnisses zu seinem Verhältnis zu dem

Angeklagten S... und namentlich zu seiner Tätigkeit als Gutachter im Komplex S... berechtigt gewesen. Denn durch jede Angabe

zu dieser Sache setze er sich der Gefahr aus, ein "Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude" zu seiner eigenen Verurteilung

in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Krefeld zu liefern. In dem Verfahren vor dem Landgericht Krefeld müsse gerade noch

aufgeklärt werden, ob er - der Beschwerdeführer - den in Bielefeld angeklagten S... kenne und von ihm beauftragt worden sei,

Immobilien zu bewerten. Daher sei es ihm unzumutbar, in einem Strafverfahren Angaben zur Sache zu machen, in dem ein in vielerlei

Hinsicht paralleler Tatvorwurf in Rede stehe.

2. Die Kammer hat dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs und dem Angeklagten

S... in dem Verfahren 2 BvR 504/08 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

B.

I. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen

des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Fragen in

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind (vgl. etwa BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56,

37 ; BVerfG-K NJW 1999, S. 779; StV 2001, S. 257 f.; NJW 2002, S. 1411).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt.

Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen

verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1

GG.

a) Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), gehört zu

den anerkannten Prinzipien des deutschen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; BGHSt 14,

358 ; 38, 214 mit weiteren Nachweisen). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO

dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die

Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 ;

BVerfG-K StV 2001, 257 ; NJW 2002, S. 1411 ).

Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen

Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) oder auch zur

Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnte (vgl. Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band

2, 26. Aufl. 2008, § 55 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 7). Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge

bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist

zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen

könnte, jedoch "als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude" zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG-K,

NJW 2002, S. 1411 ; BGH, NJW 1999, S. 1413). Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es konkrete tatsächliche

Anhaltspunkte geben; bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, S. 2839 ;

BGH NStZ 1999, S. 415 ). Ob eine Verfolgungsgefahr besteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den Tatrichter,

dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG-K, NJW 1999, S. 779; BGH, Beschluss vom 6. August 2002 - 5 StR

314/02 - juris). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHSt 1, 39 ; 10, 104 ; Meyer-Goßner, StPO,

52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 10).

Ist danach von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die

Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt,

wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so

engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr

der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (vgl. BGH, NStZ 2002, S. 607; NStZ-RR

2005, S. 316).

b) Hiervon ausgehend begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Auffassung der

Gerichte, dem Beschwerdeführer stehe im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht

aus § 55 Abs. 1 StPO zu, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Gerichte haben die dargelegten Maßstäbe zu § 55 Abs. 1 StPO zutreffend erkannt. Das Landgericht Bielefeld hat in seinem

Nichtabhilfebeschluss vom 1. Februar 2008 zutreffend festgestellt, dass es nach § 55 StPO für das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts

darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die einen prozessual

ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Des Weiteren hat das Landgericht Bielefeld

unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass zur Begründung

eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO zwar auch eine mittelbare Selbstbelastungsgefahr ausreiche, es für die Gefahr

strafgerichtlicher Verfolgung indes konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben müsse, was der tatsächlichen Beurteilung durch

das Tatgericht unterliege. Hiervon ausgehend hat das Landgericht Bielefeld angenommen, dass die Verweigerung der Aussage durch

den Beschwerdeführer kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht begründe, sondern der Kammer nur verbiete, weitere Fragen

zu stellen, bei deren Beantwortung die Verfolgungsgefahr nicht ausgeschlossen sei. Hiermit hat das Gericht deutlich zum Ausdruck

gebracht, dass es die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit des Beschwerdeführers den Vorgaben des § 55 Abs. 1 StPO

entsprechend respektiert.

bb) Auch die tatsächliche Würdigung der Verfolgungsgefahr durch die Fachgerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Landgericht Bielefeld ist in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 1. Februar 2008 davon ausgegangen, dass im Hinblick auf

den Komplex S..., zu dem der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Bielefeld befragt werden sollte, keine Selbstbelastungsgefahr

bestehe, da die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Komplex schon in

der Abschlussverfügung verneint habe und auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte

für eine Straftatbegehung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung S... bestünden.

Der Beschwerdeführer ist dieser tatsächlichen Würdigung nicht entgegengetreten. Er befürchtet vielmehr, dass er sich mit wahrheitsgemäßen

Aussagen zu dem vor dem Landgericht Bielefeld anhängigen Komplex S... - mittelbar - im Hinblick auf diejenigen Taten, die

vor dem Landgericht Krefeld verhandelt werden, (weiter) belasten könnte.

Auch insoweit hat das Landgericht Bielefeld in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 1. Februar 2008 eine Selbstbelastungsgefahr

indes in vertretbarer Weise verneint. Zwar macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, zwischen dem Komplex S... und den

vor dem Landgericht Krefeld verhandelten Taten bestehe ein sachlicher, persönlicher und zeitlicher Zusammenhang. Dennoch mussten

die Gerichte nicht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht

aus § 55 Abs. 1 StPO zusteht. Denn es sind durchaus Fragen zum Komplex S... denkbar, deren wahrheitsgemäße Beantwortung durch

den Beschwerdeführer nicht notwendigerweise zu einer Verstärkung des gegen ihn bestehenden Tatverdachts wegen der Immobilienbewertungen

in Krefeld und Umgebung führen muss.

So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, dass eine wahrheitsgemäße Beantwortung der vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung

vom 29. Januar 2008 gestellten Frage, ob der Beschwerdeführer eine Immobilienbegutachtung in S... vorgenommen habe, den wegen

der Immobilienbewertungen in Krefeld bestehenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hätte verstärken können. Dem Landgericht

Bielefeld lag ein vom Beschwerdeführer erstelltes, schriftliches Wertgutachten über die Immobilien in S... bereits vor. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Immobilienbegutachtung in S... vorgenommen hatte, dürfte daher wohl auch ohne eine

Aussage des Beschwerdeführers hierzu klar auf der Hand gelegen haben. Vor diesem Hintergrund durfte es den Gerichten als rein

denktheoretische Möglichkeit erscheinen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage

des Vorsitzenden zur Vornahme einer Begutachtung in S... im Hinblick auf die Immobilienbewertungen in Krefeld weiter belasten

könnte. Auch der Beschwerdeführer selbst hat nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit die Beantwortung der Frage des Vorsitzenden

den gegen ihn bestehenden Tatverdacht wegen der Immobilienbewertungen in Krefeld hätte verstärken können.

Auch im Übrigen erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Fragen zum Komplex S... wahrheitsgemäß

beantworten kann, ohne sich hierdurch wegen der Immobilienbewertungen in Krefeld zu belasten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,

inwieweit etwa Angaben des Beschwerdeführers zum Zustand der Immobilien in S... oder auch zum Ablauf der Begutachtung notwendigerweise

zu einer Verstärkung des Tatverdachts wegen der Immobilienbewertungen in Krefeld führen müssten.

Insgesamt ist der Zusammenhang zwischen dem Komplex S... und den Immobilienbewertungen in Krefeld nicht derart eng, dass die

Fachgerichte ausnahmsweise von einem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. 1 StPO hätten ausgehen müssen.

Vielmehr ist es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit nicht zu beanstanden, dass die Gerichte den

Beschwerdeführer - der Regelungskonzeption des § 55 Abs. 1 StPO entsprechend - auf die Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts

gegenüber einzelnen Fragen verwiesen und ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt haben.

II. Durch die Nichtannahmeentscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs.

3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.