Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 299/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100414.1bvr029910 KI-generiert

Conscious refusal of legal counsel to read judgment deemed equivalent to knowledge for triggering deadline to file objection against denial of hearing

Geschäftsnummer 1 BvR 299/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible, upholding the lower appellate court's rejection of the procedural challenge. The dispute concerned a failed "objection against denial of hearing" (Anhörungsrüge) under German civil procedure rules, where the complainant alleged that her legal counsel deliberately ignored the reasons for the adverse decision and went on vacation, causing the two-week filing deadline to expire before the objection was submitted. The Court held that the procedural courts did not violate the right to legal hearing or the prohibition of arbitrary treatment, establishing that a party's conscious refusal to read or acknowledge a received judgment is legally equated with actual knowledge for the purpose of triggering statutory deadlines, provided such refusal is intentional and contrary to good faith. Consequently, the complainant failed to exhaust the required legal remedies, and the decision of the appellate court refusing the objection due to untimeliness remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Conscious refusal of legal counsel to read judgment deemed equivalent to knowledge for triggering deadline to file objection against denial of hearing: The dispute concerned a failed "objection against denial of hearing" (Anhörungsrüge) under German civil procedure rules, where the complainant alleged that her legal counsel deliberately ignored the reasons for the adverse decision and went on vacation, causing the two-week filing deadline to expire before the objection was submitted. The Court held that the procedural courts did not violate the right to legal hearing or the prohibition of arbitrary treatment, establishing that a party's conscious refusal to read or acknowledge a received judgment is legally equated with actual knowledge for the purpose of triggering statutory deadlines, provided such refusal is intentional and contrary to good faith. Consequently, the complainant failed to exhaust the required legal remedies, and the decision of the appellate court refusing the objection due to untimeliness remains in force.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Recht auf einen Verteidiger Parteianhörung Zivilurteil gesetzliche Frist Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 1, 13
BVerfGE 1, 13 ; 42, 252 ;
1 BvR 3324/08
November 2009 - 1 BvR 3324/08 -).
BVerfGE 107, 395
BVerfGE 107, 395) Schutz gegen Gehörsverletzungen nicht wirksam geworden wäre (vgl.
1 BvR 66/07
April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NJW 2007, S.
BGHZ 129, 136
453, jeweils zu § 586 ZPO; BGHZ 129, 136 ; BGHZ 176, 281 ; BGH, WM S.
BGHZ 176, 281
453, jeweils zu § 586 ZPO; BGHZ 129, 136 ; BGHZ 176, 281 ; BGH, WM S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Cited as the legal basis for not admitting the constitutional complaint to a hearing and declaring it inadmissible.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Cited in the final order to justify the omission of a further detailed reasoning for the decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs aus prozessualen Gründen - hier: nicht fristgerechte Anhörungsrüge gem § 321a ZPO - bewußte Verweigerung der Kenntnisnahme durch Prozessbevollmächtigten steht Kenntnisnahme iSd § 321a Abs 2 S 1 ZPO gleich

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht

vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerdeführerin hat angesichts der von ihr erhobenen und ausgeführten Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Sie hat gegen die angegriffene Entscheidung

des Oberlandesgerichts zwar eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO eingelegt. Eine Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig aber auch

dann unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß

hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (stRspr, vgl. BVerfGE 1, 13 ; 42, 252 ;

BVerfGK 1, 222 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -). Um einen solchen

Fall handelt es sich hier.

a) Das Oberlandesgericht hat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Es hat hierzu

ausgeführt, dass die zweiwöchige Frist nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der seitens des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin

durch Empfangsbekenntnis quittierten Entgegennahme des angefochtenen Berufungszurückweisungsbeschlusses am 16. Dezember 2009

begonnen habe und daher bei Eingang der Anhörungsrüge am 18. Januar 2010 bereits abgelaufen gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin

sich darauf berufe, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Beschlussgründe nach Empfang der Entscheidung und erteiltem Empfangsbekenntnis

bewusst nicht gelesen, sondern zunächst in Winterurlaub gefahren und erst nach Rückkehr Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung

und der Gehörsverletzung genommen habe, sei dies unbeachtlich. Denn der Prozessbevollmächtigte habe sich einer Kenntnis bewusst

verschlossen; ein solches Verhalten sei einer Kenntnisnahme im Sinne von § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gleichzusetzen und der Beschwerdeführerin

nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

b) Diese Ausführungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig verstößt

namentlich nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht hat die Regelung der Frist zur

Erhebung der Anhörungsrüge nicht in einer fehlerhaften oder überraschenden Weise angewandt, durch die der verfassungsrechtlich

gebotene (vgl. BVerfGE 107, 395) Schutz gegen Gehörsverletzungen nicht wirksam geworden wäre (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten

Senats, Beschluss vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NJW 2007, S. 2242).

Knüpft eine fachrechtliche Vorschrift an die positive Kenntnis bestimmter Umstände Rechtsfolgen, so entspricht es einhelliger

fachgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein bewusstes Sich-Verschließen vor Umständen, die sich dem Betroffenen aufdrängen,

nach Lage des Falles einer Kenntnis gleichgesetzt werden kann. Übergeht der Betroffene vorsätzlich eine gleichsam auf der

Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, so ist sein Berufen auf Unkenntnis

rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glauben (vgl. BGH, NJW 1993, S. 1596 ; NJW 1995, S. 332 ; BAG,

NZA 2003, S. 453, jeweils zu § 586 ZPO; BGHZ 129, 136 ; BGHZ 176, 281 ; BGH, WM S. 1989, 1047 ; BGH, NJW-RR

2009, S. 1207 , jeweils zu § 826 BGB; BGHZ 133, 192 ; BGH, NJW 1998, S. 988; BAG, NZA 2003, S. 453; OLG Celle,

NJW 1996, S. 2660; vgl. ferner für Fälle einer sogenannten Zugangsvereitelung BGH, NJW 1998, S. 976; BAG, NZA 2006, S. 204).

Dementsprechend wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und fachrechtlichen Literatur auch für die Frist des § 321a Abs.

2 Satz 1 ZPO angenommen, dass ein bewusstes Sich-Verschließen vor der erforderlichen Kenntnis einen Ausnahmetatbestand darstellt,

der den Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge markiert (OLG Oldenburg, MDR 2009, S. 764; Vollkommer, in: Zöller,

ZPO, 28. Aufl., § 321a Rn. 14; Musielak, in: MünchKomm ZPO, 3. Aufl., § 321a Rn. 10; Rensen, MDR 2007, S. 695 ; vgl.

zu § 78a ArbGG Treber, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 2. Aufl., § 78a Rn. 39; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 78a Rn.

18; zu § 152a VwGO Guckelberger, NVwZ 2005, S. 11 ).

Eine derartige Auslegung von § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Da sie die Annahme eines bewussten

Sich-Verschließens vor einer Kenntnisnahme an enge Voraussetzungen knüpft, respektiert sie die Grundentscheidung des Gesetzgebers,

die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge erst mit der tatsächlichen subjektiven Kenntnis des Betroffenen von der Verletzung

des rechtlichen Gehörs beginnen zu lassen (vgl. BTDrucks 15/3706, S. 21; 15/3966, S. 6 f.; 15/4061, S. 25; BVerfG, 2. Kammer

des Ersten Senats, Beschluss vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NJW 2007, S. 2242 ). Durch eine entsprechende Rechtsanwendung

bleibt auch der effektive fachgerichtliche Schutz vor Gehörsverletzungen unberührt, denn der Betroffene ist an einer rechtzeitigen

Wahrnehmung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs tatsächlich nicht gehindert.

Die tatsächliche Bewertung, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin sich im Ausgangsverfahren einer Kenntnis

der Gründe der angefochtenen Berufungsentscheidung zunächst bewusst verschlossen hat, ist von Verfassungs wegen gleichfalls

nicht zu beanstanden. Da das Oberlandesgericht von anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung im Anschluss an eine herrschende

Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum Gebrauch gemacht hat, war seine Entscheidung auch nicht überraschend. Die Beschwerdeführerin

hätte ihre Rechtsverfolgung im Hinblick auf die ihr verfassungsprozessual obliegende Rechtswegerschöpfung darauf einstellen

können und müssen.

2. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht zudem nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz

2, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat weder innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der angefochtenen Berufungsentscheidung

(§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) noch innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 und 4 BVerfGG die Ausgangsentscheidung des Landgerichts

vorgelegt, deren Inhalt zum Verständnis ihres Beschwerdevorbringens indes unabdingbar war. Die Entscheidung über die unzulässige

Anhörungsrüge vermochte die Einlegungs- und Begründungsfrist nicht erneut in Lauf zu setzen (vgl. BVerfGE 91, 93 ; 122,

190; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.